Dr. jur. Botho Laserstein
Berlin NO.18
Landsberger Allee 55
Telefon: Königstadt 9250


Berlin, den 3. Oktober 1928.


An das
Landgericht IBerlin


Eilt sehr!


In Sachen
Kerr gegen Kraus
38. Q. 164/28


überreiche ich in der Anlage


Widerspruchsschrift


und bitte um Anberaumung


eines ganz nahen Termins.


Durch die einstweilige Verfügung wird der
Antragsgegner – ganz im Sinne des Antragstellers, der dieses Verfahren lediglich
als Ersatz eines für ihn peinlichen Privatklageverfahrens benutzt – auch verhindert,
einzelne Gedichte des Kerr abzudrucken und
im Rahmen einer satirischen Studie von
Eigenart und Eigengepräge der Kritik zu
unterziehen; lediglich das hat er bisher
stets getan. Es besteht aber auch ein
öffentliches Interesse an der schleunigen
Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Durch
diese wird einem österreichischen Verleger,
dessen Verlagswerke bisher immer in Wien
gedruckt worden und erschienen sind, der
Druck von Verlagswerken (Vervielfältigung)
– also für Wien – verboten. Damit aber
verletzt der Beschluss (ähnlich dem Arrest im bekannten
Fall Allfeld) österreichische Staatshoheitsrechte.


gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.