Dr. jur. Botho Laserstein
Berlin NO.18
Landsberger Allee 55
Telefon: Königstadt 9250
Berlin, den 3. Oktober
1928.
An das
Landgericht IBerlin
Eilt
sehr!
In Sachen
Kerr gegen Kraus
38. Q. 164/28
überreiche ich in der Anlage
und bitte um Anberaumung
eines ganz
nahen Termins.
Durch die einstweilige Verfügung
wird der
Antragsgegner – ganz im Sinne des Antragstellers, der dieses Verfahren lediglich
als Ersatz eines für ihn
peinlichen Privatklageverfahrens benutzt –
auch verhindert,
einzelne
Gedichte des Kerr abzudrucken und
im Rahmen einer satirischen
Studie von
Eigenart und
Eigengepräge der Kritik zu
unterziehen; lediglich das hat er bisher
stets getan. Es besteht aber auch
ein
öffentliches Interesse an
der schleunigen
Aufhebung der
einstweiligen Verfügung. Durch
diese wird einem österreichischen Verleger,
dessen Verlagswerke bisher immer
in Wien
gedruckt worden und erschienen
sind, der
Druck von Verlagswerken
(Vervielfältigung)
– also für
Wien – verboten. Damit aber
verletzt der Beschluss (ähnlich
dem Arrest im bekannten
Fall Allfeld) österreichische Staatshoheitsrechte.
gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.