Sehr geehrter Herr Kollege,


wie Sie vielleicht aus der Presse bereits ersehen haben,
hat Alfred Kerr./. Herrn Kraus eine einstweilige
Verfügung erwirkt, deren Gebot Sie auch aus der letzten
Seite der anliegenden Klageschrift ersehen entnehmen können. Gegen
diese einstweilige Verfügung, die Kerr Herrn Kraus im Vor
tragssaal zugestellt hat (Herr Kraus hat leider die Zustel
lung angenommen), habe ich sofort Widerspruch erhoben. In
zwischen hat Kerr gegen Herrn Kraus die Hauptklage erhoben,
die demnächst durch diplomatische Vermittlung in Wien zuge
stellt werden wird. Ich habe mir schon vorher einige Abschrif
ten dieser Klage von meiner Sekretärin auf dem Landgericht
fertigen lassen. Eine davon erlaube ich mir Ihnen mit Geneh
migung des Herrn Kraus zu übersenden.


Es besteht nämlich die Möglichkeit, daß auf Grund inter
nationaler Statutenkollision das Oesterreichische Recht auf
diese Klage Anwendung zu finden hat. Meine Bitte vereinigt
sich daher mit der des Herrn Kraus dahin, daß Sie die Liebens
würdigkeit haben wollen, mir ein eingehendes Gutachten über
diese Klageschrift vom Standpunkt des Oesterreichischen
Rechts aus zu übersenden, insbesondere wäre mir auch wich
tig zu hören, wie Sie über die Zuständigkeit des BerlinerLandgerichts denken. Wäre ein derartiges Verbot, wie es die
einstweilige Verfügung ausspricht und die Hauptklage ver
langt, nach Oesterreichischen Autor- und Zivilrecht über
haupt zulässig?


Die Angelegenheit eilt sehr, da bereits am 2. Novem
ber d. Js. Termin ansteht und ich die Sache schon vorher
eingehend schriftsätzlich vorbereiten muß. In der einst
weiligen Verfügungssache ist es möglich, daß Termin bereits
in den nächsten 2 Wochen anstehen wird. Aus diesem Grunde
bitte ich mein Drängen zu entschuldigen.


Ich danke Ihnen, sehr verehrter Herr Kollege, schon
jetzt für Ihre liebenswürdige Mühe und bin in


kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


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