Sehr geehrter Herr Kollege,
wie Sie vielleicht aus der
Presse bereits ersehen haben,
hat
Alfred Kerr./. Herrn Kraus eine einstweilige
Verfügung erwirkt, deren Gebot
Sie auch aus der letzten
Seite
der anliegenden Klageschrift
ersehen
entnehmen
können. Gegen
diese
einstweilige Verfügung, die Kerr Herrn Kraus im Vor
tragssaal zugestellt hat (Herr
Kraus hat leider die Zustel
lung angenommen), habe ich sofort
Widerspruch erhoben. In
zwischen hat Kerr gegen Herrn Kraus die Hauptklage erhoben,
die demnächst durch diplomatische
Vermittlung in Wien zuge
stellt werden wird. Ich habe mir
schon vorher einige Abschrif
ten dieser Klage von meiner Sekretärin auf dem
Landgericht
fertigen lassen. Eine davon
erlaube ich mir Ihnen mit Geneh
migung des Herrn Kraus zu übersenden.
Es besteht nämlich die
Möglichkeit, daß auf Grund inter
nationaler Statutenkollision
das Oesterreichische Recht auf
diese Klage Anwendung zu finden hat. Meine Bitte vereinigt
sich daher mit der des Herrn
Kraus dahin, daß Sie die Liebens
würdigkeit haben
wollen, mir ein eingehendes Gutachten über
diese Klageschrift vom Standpunkt des Oesterreichischen
Rechts aus zu übersenden,
insbesondere wäre mir auch wich
tig zu hören, wie Sie über
die Zuständigkeit des BerlinerLandgerichts
denken. Wäre ein derartiges Verbot, wie es die
einstweilige Verfügung
ausspricht und die Hauptklage ver
langt, nach
Oesterreichischen Autor- und Zivilrecht über
haupt zulässig?
Die Angelegenheit eilt sehr,
da bereits am 2. Novem
ber d. Js. Termin ansteht
und ich die Sache schon vorher
eingehend schriftsätzlich vorbereiten muß. In der einst
weiligen Verfügungssache ist
es möglich, daß Termin bereits
in den nächsten 2 Wochen anstehen wird. Aus diesem Grunde
bitte ich mein Drängen zu
entschuldigen.
Ich danke Ihnen, sehr
verehrter Herr Kollege, schon
jetzt für Ihre
liebenswürdige Mühe und bin in
kollegialer Hochachtung
Ihr ergebener
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.