Sehr geehrter Herr Kollege,
in Sachen Kerr ./. Kraus habe ich
wunschgemäß im Termin
am 12.
d.Ms. Versäumnisurteil ergehen lassen, da ich weder durch
die rechtlichen Erwägungen des
Schriftsatzes vom 8. d.Ms. bezüg
lich der Drohung, noch durch
sonstige Erwägungen von meinem
Standpunkt abgekommen bin. Das Urteil in der Einstweiligen-
Verfügungs-Sache ist
rechtskräftig, sodaß dagegen nichts unter
nommen werden kann.
Den Schriftsatz vom 1. März d.Js. habe ich nur gemacht,
um das Rückzugsgefecht
anreten und Herrn Kerr die Veröffent
lichung seiner
Gedichte von anderer Seite unterbreiten zu
können. (Franzmoorisches
Mittel)
Die Bemerkung bezüglich des
Zeugen Bardach bezog sich auf
dessen Vortrag, in dem er
gesagt haben soll, Kerr verlange die
Veröffentlichung der
Schrifts
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wünsche
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. In diesen Schriftsätzen
standen ja auch die Gedichte
des Kerr. Auch dabei handelte es
sich um einen Schreckschuß
des
gegen
Herrn Kerr.
Mit koll. Hochachtung
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.
1 Abschrift anbei.