Sehr geehrter Herr Kollege,


in Sachen Kerr ./. Kraus habe ich wunschgemäß im Termin
am 12. d.Ms. Versäumnisurteil ergehen lassen, da ich weder durch
die rechtlichen Erwägungen des Schriftsatzes vom 8. d.Ms. bezüg
lich der Drohung, noch durch sonstige Erwägungen von meinem
Standpunkt abgekommen bin. Das Urteil in der Einstweiligen-
Verfügungs-Sache ist rechtskräftig, sodaß dagegen nichts unter
nommen werden kann.


Den Schriftsatz vom 1. März d.Js. habe ich nur gemacht,
um das Rückzugsgefecht anreten und Herrn Kerr die Veröffent
lichung seiner Gedichte von anderer Seite unterbreiten zu
können. (Franzmoorisches Mittel)


Die Bemerkung bezüglich des Zeugen Bardach bezog sich auf
dessen Vortrag, in dem er gesagt haben soll, Kerr verlange die
Veröffentlichung der Schrifts a ä tz wünsche e . In diesen Schriftsätzen
standen ja auch die Gedichte des Kerr. Auch dabei handelte es
sich um einen Schreckschuß des gegen Herrn Kerr.


Mit koll. Hochachtung
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


1 Abschrift anbei.


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