In Sachen Kerr ./. Kraus (Plakatsache) muss Herr
Kraus nach dem jetzigen Stand der Angelegenheit die Ver
fahrenskosten unbedingt tragen, damit er nicht, falls
er nach Deutschland kommt, gepfändet wird. Wir haben aber
jetzt die allerschönste Gelegenheit, Herrn Alfred Kerr
einen grösseren Kostenschaden zuzufügen, und ihm seine
einstweilige Verfügung zu verleiden. Wie ich aus der ge
samten Literatur und Rechtssprechung zweifelsfrei fest
gestellt habe, muss die vorgenannte einstweilige Verfü
gung mangels Zustellung an Herrn Kraus wegen Ablauf der
Vollziehungsfrist unbedingt aufgehoben werden. Sobald
dies der Fall ist, bekommt selbstverständlich Herr Kraus
wegen Fortfall des Kostentitels seine Kosten in vorlie
gender Sache wieder, und Herr Kerr hat noch einen er
heblichen Betrag für Gerichtskosten und für meine An
waltskosten zu zahlen. Ich schlage daher vor, und bitte
um freundliche Anweisung binnen 10 Tagen, ob Herr Kraus
damit einverstanden ist, dass Herr Kerr unverzüglich
zwecks Aufhebung der einstweiligen Verfügung in der
Plakatsache vor Gericht geladen wird.


Damit Herr Kraus keinerlei Bedenken hat, erklä
re ich gleichzeitig folgendes:


Ich übernehme für diese meine Rechtsauskunft
und für den zu unternehmenden Schritt die volle Haf
tung dergestalt, dass im Falle des Unterliegens des
Herrn Kraus alle durch diesen meinen Rat und diesen
meinen Schritt künftig in der einstweiligen Verfügungs
sache betreffend Plakat entstehenden Kosten von mir
getragen werden.


Mit besten Empfehlungen
und in alter Verehrung
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


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Kerr III