Abschrift
E. BERLIN, DEN 2. August 1929
In Sachen
Kerr ./. Kraus
38.Q.36/29
Zur gefl. Kenntnisnahme
übersandt.
Berlin, den 2.8.29.
Hochachtungsvoll
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.
erhebe ich gegen den Beschluss
vom 22.
Juli d.J. Beschwerde.
Es wird auf meine früheren
Gründe
Bezug genommen.
Die Einstweilige Verfügung
ist erst dann ein zur Vollstreckung geeig
neter Titel, wenn sie
zugestellt ist. Dies
ergibt
sich schon daraus § 929 ZPO, wo
nach die Zustellung
innerhalb einer Woche
nach
Vollziehung und vor Ablauf eines Mo
nats mit
Zugang beim Antragsteller erfolgen muss. Die einstweilige Ver
fügung ist daher
unwirksam geworden, weil
sie
nicht rechtzeitig zugestellt ist und auch
kein zur Kostenfestsetzung
geeigneter Ti
tel
ist. Ausserdem ist auch Erinnerung
dagegen zu erheben, dass der
Kostenfest
setzungsbeschluss in Oesterreich nach dem
Rechtshilfevertrag als Titel
in einem
einstweiligen
Verfahren nicht zugestellt
werden durfte. Die Zustellung vom 26. Juli
1929 ist daher unwirksam.
Abschrift ist niedergelegt.
gez. Dr. Laserstein,
Rechtsanwalt.
An das
Landgericht I,
Berlin.