Abschrift


E. BERLIN, DEN 2. August 1929


In Sachen
Kerr ./. Kraus
38.Q.36/29


Zur gefl. Kenntnisnahme
übersandt.
Berlin, den 2.8.29.
Hochachtungsvoll
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


erhebe ich gegen den Beschluss vom 22.
Juli d.J. Beschwerde.


Es wird auf meine früheren Gründe
Bezug genommen. Die Einstweilige Verfügung
ist erst dann ein zur Vollstreckung geeig
neter Titel, wenn sie zugestellt ist. Dies
ergibt sich schon daraus § 929 ZPO, wo
nach die Zustellung innerhalb einer Woche
nach Vollziehung und vor Ablauf eines Mo
nats mit Zugang beim Antragsteller erfolgen muss. Die einstweilige Ver
fügung ist daher unwirksam geworden, weil
sie nicht rechtzeitig zugestellt ist und auch
kein zur Kostenfestsetzung geeigneter Ti
tel ist. Ausserdem ist auch Erinnerung
dagegen zu erheben, dass der Kostenfest
setzungsbeschluss in Oesterreich nach dem
Rechtshilfevertrag als Titel in einem
einstweiligen Verfahren nicht zugestellt
werden durfte. Die Zustellung vom 26. Juli
1929 ist daher unwirksam.


Abschrift ist niedergelegt.


gez. Dr. Laserstein,
Rechtsanwalt.


An das
Landgericht I,
Berlin.

1