Landesgericht für Strafsachen Wien I
Beschluss.
U I 70/27
In der Strafsache gegen Emil Schifter wegen Ueber
tretung des § 30 Pressges. hat das Landesgericht für
Strafsachen Wien I
als Berufungsgericht für
Uebertretungssachen heute in nicht öfffent
licher Sitzung nach
Anhörung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde des
Privatanklägers Karl
Kraus gegen den Beschluss des Strafbezirksgerichtes I in
Wien vom 24. März 1927 U I 70/27/9 als unbegründet abgewies
sen, weil festgestellt
erscheint, dass zur Zeit der Beschlussfassung
gegen den Angeklagten das Verfahrens wegen
Vergehens gegen die Sicherheit
der Ehre zur Zahl Vr XXVI 5497/26 hier gerichtsanhängig war die Voraussetz
ungen des § 56 St.P.O. zur Verbindung des gegenständlichen Verfahrens
mit diesen Verfahren wegen
Vergehens gegeben waren und dem Strafbezirks-
gerichte eine Entscheidung auf
Ausscheidung gemäss § 57 St.P.O.
aus den Verfahren wegen
Vergehens nicht zustand. Zur Entscheidung
über den Eventualantrag der Beschwerde werden die Akten dem zustän
digen Untersuchungsrichter abgetreten.
Wien, am 4. Mai 1927
Dr. Robert Schneeweiß
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung
der
Kanzleileiter:
Pollak