G.Z. 7 E 1732/28


An das
Exekutionsgericht
in WIEN.


Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in
Wien III. Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,
durch:


Verpflichtete Parteien: 1.) Emil Schifter
Schriftleiter in Wien VII.Burggasse 11/III.14,
2.) Josef Müller, Zeitungs
herausgeber in Wien III.Apostelgasse Nr. 39


wegen S 207.53


1 fach
1 Rubrik
1 Vollmacht
3 Beilagen


REKURS
gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom
12. März 1928, G.Z. 7 E 1732/28.


Ich habe auf Grund des Urteiles des
Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 2.VI.1927, G.Z.
U I 70/27/15 und des Kostenbestimmungsbeschlusses des
selben Gerichtes vom 11.II.1928, G.Z. 1 U 70/27/24
gegen die beiden Verpflichteten zur ungeteilten Hand
zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von
S 207.53 Fahrnisexekution beantragt. Die Exekution wurde
lediglich gegen den Erstverpflichteten Emil Schifter
bewilligt, gegen den Zweitverpflichteten abgewiesen,
„weil ein vollstreckbarer Kostenbestimmungsbeschluss
gegen denselben nicht vorliege, die im Urteil ausgespro
chene Haftungspflicht nicht genüge.“ Ferner wurden die
Kosten des Exekutionsantrages nicht zugesprochen.


Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März
1928, G.Z. 7 E 1732/28 und die Nichtzusprechung der
Kosten der Exekutionsbewilligung erhebe ich den
REKURS
an das Landesgericht für Z.R.S. in Wien.


In dem vorgelegten Urteile des Strafbezirksgerichtes I in Wien als Pressegericht vom 2.VI.
1927, G.Z. U I 70/27/15 ist ausdrücklich ausgesprochen,
dass Josef Müller als Eigentümer und Herausgeber
für die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens
zur ungeteilten Hand mit dem verurteilten Erstverpflich
teten haftet. Dieser Teil des Urteiles ist vollständig
in Übereinstimmung mit § 5 des Pressgesetzes. Auf der
Urteilsausfertigung selbst ist auch vermerkt, dass das
Urteil am 26. Juni 1927 in Rechtskraft erwachsen ist.


Der gegen den Erstverpflichteten Emil Schifter
erlassene Kostenbestimmungsbeschluss vom 11.II.1928,
G.Z. 1 U 70/27/24 ist ebenfalls in Rechtskraft er
wachsen.


Dieser Kostenbestimmungsbeschluss konnte
nur gegen den Erstverpflichteten beantragt werden, da
nur diesem ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss
und die Höhe der bestimmten Kosten zusteht. Dem mithaf
tenden Eigentümer und Herausgeber steht nach dem Gesetze
ein solches Rechtsmittel nicht zu. Es kann sich also
lediglich um die Frage handeln, ob die in dem Urteil vom
2. Juni 1927 ausgesprochene Haftung in Verbindung mit
dem Kostenbestimmungsbeschluss auch einen Exekutions
titel gegen den mithaftenden Zeitungseigentümer gibt
oder ob der Anspruch gegen diesen mittels separater
Klage geltend zu machen ist. Die zweite Form dieser
Geltendmachung ist jedoch nicht dem Gesetze entsprechend
und wäre auch unzweckmässig. Nach § 1 Z. 8 E.O. bilden
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche
über die Kosten des Strafverfahrens ergehen, einen Exe
kutionstitel. Das rechtskräftige Urteil vom 2. Juni
bildete daher einen solchen Exekutionstitel gegen den
mithaftenden Zeitungsherausgeber. Nur die Höhe der
Haftung ist nicht bestimmt. Diese Höhe ist aber fest
stellbar durch den Kostenbestimmungsbeschluss gegen den
Erstverpflichteten. Es ist also gar nicht einzusehen,
warum Urteil und Kostenbestimmungsbeschluss in Verbin
dung miteinander nicht zur Bewilligung der Exekution
ausreichen sollten. Jede andere Form der Erledigung
wäre eine überflüssige, prozesstechnisch unökonomische
Inanspruchnahme der Gerichte.


Auch das Nichtzusprechen von Kosten
ist vollständig unbegründet.


Ich stelle daher den
Rekursantrag,
die beantragte Exekution auch gegen den Zweitverpflichteten zu bewilligen und die Normalkosten für den Exe
kutionsantrag zuzusprechen.


An Rekurskosten werden verzeichnet
Rekursantrag ... S 32.50
15% Einheitssatz ... S 4.88
zusammen S 37.38
2% Warenumsatzsteuer ... S -.75
Stempel ... S 2.50
zusammen S 40.63


Karl Kraus.


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