G.Z. 7 E 1732/28
An das
Exekutionsgericht
in WIEN.
Betreibende Partei: Karl Kraus, Schriftsteller in
Wien III. Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3,
durch:
Verpflichtete Parteien: 1.) Emil Schifter
Schriftleiter in Wien VII.Burggasse 11/III.14,
2.) Josef Müller, Zeitungs
herausgeber in Wien III.Apostelgasse Nr. 39
wegen S 207.53
1 fach
1 Rubrik
1 Vollmacht
3 Beilagen
REKURS
gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom
12. März 1928, G.Z. 7 E 1732/28.
Ich habe auf Grund des Urteiles des
Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 2.VI.1927, G.Z.
U I 70/27/15 und des Kostenbestimmungsbeschlusses des
selben Gerichtes vom 11.II.1928, G.Z. 1 U 70/27/24
gegen die beiden Verpflichteten
zur ungeteilten Hand
zur
Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von
S 207.53 Fahrnisexekution
beantragt. Die Exekution wurde
lediglich gegen den Erstverpflichteten Emil Schifter
bewilligt, gegen den
Zweitverpflichteten abgewiesen,
„weil ein
vollstreckbarer Kostenbestimmungsbeschluss
gegen denselben nicht
vorliege, die im Urteil
ausgespro
chene
Haftungspflicht nicht genüge.“ Ferner wurden die
Kosten des Exekutionsantrages
nicht zugesprochen.
Gegen den abweisenden Teil des
Beschlusses des
Exekutionsgerichtes Wien vom 12. März
1928, G.Z. 7 E 1732/28 und die
Nichtzusprechung der
Kosten der
Exekutionsbewilligung erhebe ich den
REKURS
an das Landesgericht für Z.R.S. in
Wien.
In dem vorgelegten Urteile
des Strafbezirksgerichtes I
in Wien als Pressegericht vom 2.VI.
1927, G.Z. U I 70/27/15 ist
ausdrücklich ausgesprochen,
dass
Josef Müller als
Eigentümer und Herausgeber
für
die Geldstrafe und die Kosten des Strafverfahrens
zur ungeteilten Hand mit dem
verurteilten Erstverpflich
teten haftet. Dieser Teil des Urteiles ist
vollständig
in Übereinstimmung
mit § 5 des Pressgesetzes. Auf der
Urteilsausfertigung selbst ist
auch vermerkt, dass das
Urteil
am 26. Juni 1927 in Rechtskraft erwachsen ist.
Der gegen den Erstverpflichteten
Emil Schifter
erlassene Kostenbestimmungsbeschluss vom 11.II.1928,
G.Z. 1 U 70/27/24 ist ebenfalls
in Rechtskraft er
wachsen.
Dieser Kostenbestimmungsbeschluss konnte
nur gegen den Erstverpflichteten
beantragt werden, da
nur diesem
ein Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluss
und die Höhe der bestimmten
Kosten zusteht. Dem mithaf
tenden Eigentümer und Herausgeber
steht nach dem Gesetze
ein
solches Rechtsmittel nicht zu. Es kann sich also
lediglich um die Frage handeln,
ob die in dem Urteil vom
2. Juni 1927 ausgesprochene
Haftung in Verbindung mit
dem Kostenbestimmungsbeschluss auch einen Exekutions
titel gegen den
mithaftenden Zeitungseigentümer gibt
oder ob der Anspruch gegen diesen
mittels separater
Klage geltend
zu machen ist. Die zweite Form dieser
Geltendmachung ist jedoch nicht
dem Gesetze entsprechend
und wäre
auch unzweckmässig. Nach § 1 Z. 8 E.O. bilden
rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche
über die Kosten des
Strafverfahrens ergehen, einen Exe
kutionstitel. Das rechtskräftige Urteil vom 2.
Juni
bildete daher einen
solchen Exekutionstitel gegen den
mithaftenden Zeitungsherausgeber. Nur die Höhe
der
Haftung ist nicht
bestimmt. Diese Höhe ist aber fest
stellbar durch den Kostenbestimmungsbeschluss gegen den
Erstverpflichteten. Es ist also
gar nicht einzusehen,
warum Urteil
und Kostenbestimmungsbeschluss in Verbin
dung miteinander nicht
zur Bewilligung der Exekution
ausreichen sollten. Jede andere Form der Erledigung
wäre eine überflüssige,
prozesstechnisch unökonomische
Inanspruchnahme der Gerichte.
Auch das Nichtzusprechen von
Kosten
ist vollständig
unbegründet.
Ich stelle daher den
Rekursantrag,
die beantragte Exekution auch
gegen den Zweitverpflichteten zu
bewilligen und die Normalkosten für den Exe
kutionsantrag
zuzusprechen.
An Rekurskosten werden
verzeichnet
Rekursantrag ... S
32.50
15% Einheitssatz ... S
4.88
zusammen S 37.38
2% Warenumsatzsteuer ... S
-.75
Stempel ... S 2.50
zusammen S 40.63