7E 1732/28
41 R 542/28
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Das Landesgericht für ZRS. Wien als Rekursge
richt hat in der Exekutionssache der betreibenden Partei:
Karl Kraus, Schriftsteller in Wien, III. HintereZollamtsstrasse 3, vertreten durch Dr. Oskar Samek, RA.
in Wien, I., wider die verpflichteten Parteien:


Emil Schifter, Schriftleiter in Wien, VII. Burggasse 11 und Josef Müller, Zeitungsherausgeber
in Wien, III. Apostelgasse 39, infolge Rekurses der be
treibenden Partei gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 12.III.1928, 7 E 1732/28/1 den
Beschluss
gefasst:


Dem Rekurs wird keine Folge gegeben und
der angefochtene Beschluss bestätigt.


Der Rekurswerber trägt die Rekurskosten selbst.


Begründung:
Zunächst ist der Rekursausführung entgegen zu
halten, dass das den Exekutionstitel bildende Strafurteil
nicht gegen den Zeitungsherausgeber, sondern lediglich
gegen den verurteilten Beschuldigten sich richtet. Die
Erklärung im Urteil, dass für die Kosten des Strafpro
zesses auch der als Zweitverpflichtete angeführte JosefMüller gemäss § 5 Pressgesetz zur ungeteilten Hand
haftet, ist lediglich eine Wiedergabe der gesetzlichen Be
stimmung unter Angabe des Namens des Mithaftenden. Die-
ser Ausspruch im Urteil bildet keinen Exekutionstitel
gegen Josef Müller, da zu einem Exekutionstitel gehört,
dass nicht nur die Gesetzesstelle wiedergegeben, sondern
auch auf Grund dieser Gesetzesstelle ausdrücklich aus
gesprochen wird, dass eine gestimmte Person eine bestimmte
Leistung zu erbringen hat. Ueberdies musste ein solcher
Ausspruch dem betreffenden Mithaftenden gegenüber rechts
kräftig geworden sein, wozu die Zustellung sowohl des
Urteiles, als auch des Kostenbestimmungsbeschlusses er
forderlich wäre, worüber im Gesuche jeder Anhaltspunkt
fehlt.


Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 74 EO.


Landesgericht für ZRS. Wien
Abt. 41
am 30. März 1928


Luschin. Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Kanzleileiter [Unterschrift]


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