7E 1732/28
41 R 542/28
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Das Landesgericht für ZRS. Wien als Rekursge
richt hat in der
Exekutionssache der betreibenden Partei:
Karl Kraus, Schriftsteller in Wien, III. HintereZollamtsstrasse 3, vertreten durch Dr. Oskar Samek, RA.
in Wien, I., wider die verpflichteten Parteien:
Emil Schifter, Schriftleiter in Wien, VII. Burggasse 11 und Josef Müller, Zeitungsherausgeber
in Wien, III. Apostelgasse 39, infolge Rekurses der
be
treibenden
Partei gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien
vom 12.III.1928, 7 E 1732/28/1 den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben und
der angefochtene Beschluss bestätigt.
Der Rekurswerber trägt die
Rekurskosten selbst.
Begründung:
Zunächst ist der Rekursausführung
entgegen zu
halten, dass das den
Exekutionstitel bildende Strafurteil
nicht gegen den Zeitungsherausgeber, sondern lediglich
gegen den verurteilten Beschuldigten sich
richtet. Die
Erklärung im Urteil,
dass für die Kosten des Strafpro
zesses auch der als Zweitverpflichtete angeführte JosefMüller
gemäss § 5 Pressgesetz zur ungeteilten Hand
haftet, ist lediglich eine
Wiedergabe der gesetzlichen Be
stimmung unter Angabe des Namens des Mithaftenden. Die-
ser Ausspruch im Urteil bildet keinen Exekutionstitel
gegen Josef Müller, da zu einem Exekutionstitel gehört,
dass nicht nur die Gesetzesstelle
wiedergegeben, sondern
auch auf
Grund dieser Gesetzesstelle ausdrücklich aus
gesprochen wird, dass
eine gestimmte Person eine bestimmte
Leistung zu erbringen hat.
Ueberdies musste ein solcher
Ausspruch dem betreffenden Mithaftenden gegenüber rechts
kräftig geworden sein,
wozu die Zustellung sowohl des
Urteiles, als auch des Kostenbestimmungsbeschlusses er
forderlich wäre,
worüber im Gesuche jeder Anhaltspunkt
fehlt.
Die Kostenentscheidung
stützt sich auf § 74 EO.
Landesgericht für ZRS. Wien
Abt. 41
am 30. März 1928
Luschin. Für die Richtigkeit der Ausfertigung der Kanzleileiter [Unterschrift]