1 U
70/27
27
Herrn Rechtsanwalt Dr. Oskar Samek
Wien .
Ueber Ihren in den hg.
Strafsache 1 U 70/27 Karl Kraus gegen
Emil Schifter wegen § 30 Pressgesetz gestellten Antrag auf
Erlassung eines
Kostenbestimmungsbeschlusses auch gegen den für die
Kosten mithaftenden Josef Müller auf Grund eines
weiteren Kosten
verzeichnisses wird Ihnen mitgeteilt:
1.) Die Zustellung des hg. Urteiles vom 2./6. 1927 I U 70/27/15 und des
hg. Kostenbestimmungsbeschlusses vom 11./2.1928 I U 70/27/23 an
Josef Müller wird unter einem verfügt.
2.) Das Ansuchen um neuerliche
Kostenbestimmung gegen Josef Müller wird abgewiesen, weil gemäß § 5 (2) Pressgesetz Eigentümer
und Herausgeber wohl solidarisch
mit dem Verurteilten für die
Kosten des Strafverfahrens haften, eine separate Haftung für ein
Mehr dieser Kosten jedoch
gesetzlich nicht normiert ist.
Dr. Christoph Höflmayr
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung der Kanzleileiter:
Kahlert
Strafbezirksgericht I in Wien
II. Schiffamtsgasse Nr. 1
Beschluß vom 16./5.1928. I U
70/27/27
Herrn Rechtsanwalt Oskar Samek
Wien I., Schottenring 14
XV. Geyschlagergasse 22