Konzept, zur
eventuellen beliebigen Benützung,
(falls es juristisch haltbar) als Vorschlag für
die Antwort an das „Hamburger Fremdenblatt“
Ihr w. Schreiben vom 4. Juni beantworte ich mit der Erklärung,
daß die Frage, ob der Redaktion Fahrlässigkeit nachzuweisen ist,
der
gerichtlichen Entscheidung
unterliegt und nicht der Ansicht der Herren
vom Schutzverband der Deutschen Schriftsteller. Meines Erachtens
liegt
Fahrlässigkeit nur dann
nicht vor, wenn die Redaktion nachweisen
könnte,
daß sie von der
Existenz des Werkes „Der Biberpelz“ von Karl
Kraus
(das im „Simplizissimus“, in der „Fackel“
u. in einem Werk mit etlichen
Auflagen erschienen ist und
wiederholt vorgelesen wurde) nicht gewußt
haben kann. Daß sie von der Existenz einer Arbeit, deren Plagiat sie
abdruckt, nicht gewußt haben muß, macht sie nicht straflos, weil es
sich beim gegenständlichen
Delikt, soweit die Schuld der Redaktion in
Frage kommt, nicht um dolus,
sondern um culpa handelt und eine solche
(Fahrlässigkeit), die eben nach
dem Gesetz strafbar ist, dann überhaupt
nie gegeben wäre. Denn
schließlich könnte ja eine Redaktion, die ein
Plagiat an einem noch weit
bekannteren Werke bringt, sich sonst gleich
falls damit exkulpieren, daß ihr
dieses Werk nicht bekannt war. Aber
nicht dies hat sie zu erweisen,
sondern daß es ihr durch irgendwelche
Umstände nicht bekannt sein konnte, z.B. wenn ein Manuskript
gestohlen
wurde. Da ja kein
Zwang besteht, literarische Beiträge zu veröffent
lichen, so ist es eben ein Berufsrisiko, solche anzunehmen, und die
Redaktion, die gewiß nicht
verpflichtet ist, alle Originale, deren
Plagiate sie druckt, zu kennen,
muß wenigstens den Mann kennen und sich
genauer ansehen, den sie für
würdig halt, von ihr gedruckt zu werden.
Was die Höhe des angesprochenen
Ersatzes betrifft, so verweise ich
darauf, daß die Schädigung keineswegs ausschließlich in der Aneignung
des fremden Wertgegenstandes
besteht – vielleicht hätte sogar der Autor
einem literarischen Bettler ihn
als Almosen geschenkt, wenn dieser sich
ihn wie er
beschaffen ist und unangetastet hätte aneignen wollen –;