Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom31. Mai 1927 und Ihr Antwortschreiben vom 4. Juni 1927. Obwohl ich
Ihre Meinung nicht teile, dass
über die Frage, ob der Redaktion
Fahrlässigkeit nachzuweisen sein
wird, die Ansicht der Herren vom
Schutzverband der deutschen Schriftsteller
richtig und massgebend
ist,
sondern meines Erachtens vielmehr Fahrlässigkeit auch dann
vorliegt, wenn die Redaktion nicht nachweisen könnte, dass sie
von
der Existenz des Werkes
„Der
Biberpelz“ von Karl Kraus (das im
„Simplicissimus“, in der „Fackel“
und in einem Werke mit etlichen
Auflagen erschienen ist und
wiederholt vorgelesen wurde) nicht
gewusst haben kann, so bin ich doch bereit, um einen
schwierigen
Prozess zu
vermeiden, unpräjudiziell einem zukünftigen Prozess, mich
mit dem von Ihnen angebotenen
Höchsthonorar zu begnügen, woferne
dieses binnen 10 Tagen inklusive den in meiner Kanzlei aufgelaufenen
Kosten per 30 Gold Mark zu meinen Handen bezahlt wird, und Sie mir
überdies die Stellungnahme des
Herrn Willy Reese, zu der Sie ihn
nach Ihrem Schreiben vom 4. Juni 1927 auffordern wollten, bekannt
geben und mir ferner
mitteilen, welche andere Artikel Herr Reese im
„Hamburger Fremdenblatt“ veröffentlicht hat. Selbstverständlich
behält sich Herr Kraus weiteres Vorgehen gegen Herrn Reese vor.
Ferner will ich Ihnen noch
mitteilen, dass
der
übersendete Betrag, abzüglich der Kosten, wohltätigen Zwecken
zugeführt wird.
Hochachtungsvoll
Rekommandiert