Sehr geehrter Herr Doktor,


in Beantwortung Ihres Schreibens vom 24.cr. dürfen wir
uns auf unseren Brief vom 4. Juni vorigen Jahres beziehen, in dem wir Ihnen
mit dargelegten Gründen mitteilten, dass wir sowohl die von Ihnen verlangte
Busse in Höhe von 3000,– Goldmark wie auch Ihrer Rechtsanwaltskosten grund
sätzlich ablehnen müssten. Diesen Standpunkt nehmen wir selbstverständlich
auch heute noch ein. Gleichzeitig teilten wir Ihnen damals mit, dass wir –
und zwar freiwillig – Herrn Karl Kraus den Höchstsatz der bei uns üblichen
Honorare übermitteln würden. Wir haben nun Herrn Kraus ordnungsgemäss
2 Belegexemplare und ein Honorar in Höhe von RM. 150,– zugesandt und bemerken,
dass dies dem Satz gleichkommt, den wir für Erstdrucke bezahlen. Damit ist
für uns diese leidige Angelegenheit, die wir bedauerten, aber an der wir
nicht im geringsten schuld waren, erledigt.


Mit vorzüglicher Hochachtung
Meumann


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