G.Z. U I 247/27
An das
Strafbezirksgericht I
Wien.
Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller und
Herausgeber der „Fackel“ in Wien
III., Hintere Zollamtsstrasse Nr. 3
durch:
Beschuldigter: Bruno Holfeld, verantwortlicher
Redakteur der „Arbeiter-Zeitung“ in Wien
V., Rechte Wienzeile Nr. 97
wegen § 24 Pressgesetz
eventuell § 45 Absatz 4 Urh.Ges.
1 fach
Beschwerde
gegen den Zahlungsauftrag vom
22. Juli 1927
G.Z. U I
247/27
Mit Beschluss vom 22. Juli 1927
G.Z. U I 247/27/4 wurde wegen
Klagsrückziehung des Privatanklägers das Verfahren
gemäss § 46 St.P.O. eingestellt und
ausgesprochen, dass die Kosten
des Strafverfahrens der Privatankläger gemäss § 390 St.P.O. zu tragen hat. In Verfolg dieses
Beschlusses wurde mir zu Handen
meines ausgewiesenen Anwaltes
ein Auftrag zur Zahlung der
Kosten des Strafverfahrens in der
Höhe von S 10.–– am 25. Juli 1927 zugestellt. Diese Kosten be
treffen, obwohl dies in dem
Beschluss nicht ausdrücklich fest
gestellt wurde, den
Pauschalkostenbeitrag gemäss § 381 St.P.O.
Die Vorschreibung des
Pauschalkostenbeitrages erfolgte aber zu
Unrecht. Nach Artikel II des
Bundesgesetzes vom 8./7.1925, be
treffend die Kosten des
Strafverfahrens, B.G.Bl. 233 Absatz 2,
ist in Uebertretungsfällen kein
Pauschalkostenbeitrag zu ent
richten, wenn keine
Hauptverhandlung stattgefunden hat und
auch keine Zeugen oder
Sachverständigengebühren erwachsen sind.
Die auf den 19./7.1927 anberaumte
Hauptverhandlung konnte nicht
durchgeführt werden, weil die Ladung an den Beschuldigten nicht
ausgewiesen war. Es hat also in dieser Sache keine Hauptverhand
lung stattgefunden, da die
Anberaumung der Hauptverhandlung und
die sofortige Vertagung wegen
Nichtladung des Beschuldigten kein
Stattfinden der Hauptverhandlung
darstellt. Die Vorschreibung des
Pauschalkostenbeitrages erfolgte daher zu Unrecht.
Ich stelle durch meinen bereits
aus
gewiesenen
Anwalt den
Beschwerdeantrag:
das Landesgericht für Strafsachen möge den Zahlungsauftrag des
Strafbezirksgerichtes I in Wien vom 22. Juli 1927 G.Z. U I 247/27
als ungesetzlich aufheben.
Karl Kraus. /