Indizien für die Hinzielung des Angriffes
auf K.K.
1.) In der Rede wird von Personen gesprochen. Die
sonstigen Angriffe erfolgten
entweder von Zeitungen oder
von politischen Parteien, als deren Sprecher allerdings ein
zelne Abgeordnete auftraten.
Im Gegensatz zu Blättern kann
aber das Wort „Personen“ nur Privatpersonen bedeuten. Meines
Wissens aber ist Herr K.K. die
einzige nichtpolitische Person
gegen die die Polizei und Schober
aufgetreten ist.
2.) Der Vizepräsident Dr.
Pamer ist namentlich genannt
und gerade er war es der die
von K.K.
veröffentlichten be
denklichen Urkunden der Polizeidirektion
Wien gezeichnet hat.
3.) Die Blätter haben
Angriffe lediglich für kurze Zeit
wegen der Nichteruierung der
Autodiebe gegen die Polizeidirektion gerichtet. In
der Rede wird von Angriffen durch
Monate
gesprochen und als
solche kommen nur die des Privatanklägers
in Betracht.
4.) Erörterung der Materie
Bekessy am Tage vorher im
Parlament durch Vizekanzler Hartleb und Nationalrat Eisler,
durch
dessen ausdrücklichen Hinweis auf K.K.
5.) Artikel des Neuen Wiener
Journals.
6.) Notiz des Kleinen Blattes.
Dem Polizeipräsidenten Schober wurde
nachgerühmt,
dass er die
Rede im Gewerbeverein in mannhafter Selbstwehr ge
halten habe. Wenn seine
Selbstwehr wirklich so mannhaft ist,
so möge er denjenigen
nennen, gegen den er sich gewehrt hat.
Es gibt zwei Arten von
Anonymität. Eine solche
bei
welcher das Subjekt, eine bei welcher das Objekt anonym bleibt.
Die Letztere ist noch viel
verwerflicher als die Erstere.
Sie bedeutet eine viel grössere Unsachlichkeit als die
subjektive Anonymität, da es
im öffentlichen Leben schliesslich
mehr darauf ankommt, dass
die Uebelstände besprochen werden
als dass festgestellt werde,
wer sie bespricht. Die subjektive
Anonymität ist also nur eine
persönliche. Die objektive
Anonymität auch eine sachliche Feigheit.
Wenn der Herr Verteidiger die
Angelegenheit dadurch abtun
will, dass er die Frage aufwirft warum gerade Herr Kraus sich
getroffen fühle, so verfolgt
er damit nur eine bereits vor
28 Jahren von ihm selbst eingeschlagene Taktik, da er damals als
Vertreter des Herrn Julian
Sternberg von der Neuen Freien
Presse,
der in der
„Breslauer Zeitung“ ohne Nennung
des Herrn K.K.
aber mit deutlichem Hinweis
auf dessen Person das Wort
„Lümpchen“ gebraucht hatte, gleichfalls die Verteidigung darauf
aufbaute „ja wenn sich Herr K.K.
dadurch getroffen fühlt, so
sei das seine
Sache“. Allerdings liess ihn der damalige Richter
der spätere Präsident des
Landesgerichtes Dr. Haid diese Art
der Verteidigung nicht zu
Ende führen drohte ihm eine Diszi
plinierung an und Herr Sternberg wurde
zu einer Geldstrafe ver
urteilt.
Wenn Herr Schober zu
seiner Verteidigung anführt,
dass man die Angriffe des Herrn Kraus nicht beachte, so ist
dem entgegenzuhalten, dass
es hier nicht auf die Person des
Angreifers ankommt und dass
hier nicht über Beachtung oder
Nichtbeachtung diskutiert werden kann. Es kommt nicht darauf
an, ob man eine Person nicht
beachtet sondern ob man sich gegen
Vorwürfe von
„Amtsmissbrauch“, Felonie und Fälschung nicht
zu verteidigen habe, wer
immer sie erhoben hat. Uebrigens hat
die Polizeidirektion diese Angriffe wohl beachtet, so
lange
sie noch nicht
konkretisiert waren und an den Oesterr.
Volkswirt eine Zuschrift gerichtet. Allerdings hörte diese Beach
tung sofort auf, als man die
Unwiderleglichkeit nach der Kon
kretisierung sah. In einem
viel geringeren Fall, hat die Polizeidirektion selbst
erklärt, dass sie auch falsche Beschuldi
gungen beachten müsste,
damit man nicht glaube es sei doch
etwas Wahres daran.
Wenn die Verteidigung
anführt, dass der Vortrag von den
Sicherheitsverhältnissen
gehandelt habe, so ist darauf zu er
widern, dass es
noch niemals ein solcher Vortrag dagewesen ist,
dass ein Polizeipräsident
einen Vortrag hält. Klarerweise musste
er das fachliche Thema als
Vorwand nehmen, um sein Herz aus
schütten zu können, denn es
war ihm sachlich darum zu tun, sich
über die Angriffe zu
beklagen. Dass er einen Vortrag über
die
Leumundsnote des Bekessy halten würde, war vorweg nicht anzu
nehmen, folglich
musste er das Thema der Sicherheitsverhältnisse
wählen. Er kann aber nicht
im Ernst glauben, dass man die vor
übergehende, nur durch
kurze Zeit währenden Angriffe wegen der
Sicherheitsverhältnisse ihm
als Hauptbeschwerdepunkt glauben
werde. In Wirklichkeit
wollte er sich über die durch monate
währenden Angriffe wegen des
15. Juli und der Bekessyaffäre
beschweren.
Dass das Verhältnis der Polizeidirektion mit dem
Erpresser Bekessy ein noch viel intimeres war, als man bisher
geglaubt hat, wird in kurzer
Zeit klargestellt werden.
Wenn der Herr Polizeipräsident sich damit verantwortet,
dass er wegen Versagens der
Gesetze und Gerichte Herrn K.K.
vor dem Gewerbeverein verklagt hat, so muss dieser im Munde
eines Polizeipräsidenten gewiss sehr seltsame Ausspruch nicht
einmal als vollständig
glaubwürdig hingestellt werden. Wenn
Herr Schober an ein
solches Versagen der Gesetze und Gerichte
wirklich glaubte, so hätte
er ja den Angreifer, dem er den
Angriff wider besseres
Wissen nachsagt viel beruhigter nennen
können und hätte ihn auch
genannt. In Wirklichkeit hat aber
das Gesetz allerdings
versagt aber nicht im Falle der Angriffe,
sondern im Fall der von der
Polizei getöteten Personen, die
mangels einer gesetzlichen
Bestimmung den erlittenen Schaden
gegen den Staat nicht
geltend machen konnten und auf die
Wohltätigkeit ihrer
Mitbürger angewiesen waren, weshalb Herr K.K.
auch für die Angehörigen
eines der Todesopfer eine öffentliche
Sammlung veranstalten
musste, also der Oeffentlichkeit eine
Pflicht auferlegte, die dem
Staate zugekommen wäre.