Schoberlied


Z. 674 Pst 51
Max Babad, II. Blumauergasse 5/20


Der Beschuldigte hat unbefugt ein Druckwerk
am 5./8.1928 vor der Sängerhalle ver
trieben
und dadurch eine
Übertretung nach § 9/1 Pr.Ges.
begangen.


Gemäß § 13 Pr.Ges.,
wird gegen den Beschuldigten eine Geld
strafe von 5 S verhängt.


Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest
strafe in der Dauer von 12 Stunden.


Gleichzeitig werden die beschlagnahmten
Druckwerke für verfallen erklärt.


Begründung: Die oben angeführte Tat erwiesen
durch Meldung eines Sicherheitswachebeam
ten unter Dienstgelobnis und Geständnis
des Angezeigten.


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Wien, am 11./VIII.1928. Dr. Steidt


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