Z. 674 Pst 51
Max Babad, II. Blumauergasse 5/20
Der Beschuldigte hat unbefugt
ein Druckwerk
am 5./8.1928
vor der Sängerhalle ver
trieben
und
dadurch eine
Übertretung nach
§ 9/1 Pr.Ges.
begangen.
Gemäß § 13 Pr.Ges.,
wird
gegen den Beschuldigten eine Geld
strafe von 5 S
verhängt.
Im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest
strafe in der
Dauer von 12 Stunden.
Gleichzeitig werden die
beschlagnahmten
Druckwerke für verfallen erklärt.
Begründung: Die oben
angeführte Tat erwiesen
durch
Meldung eines Sicherheitswachebeam
ten
unter Dienstgelobnis und Geständnis
des Angezeigten.
Wien, am 11./VIII.1928. Dr. Steidt