Z. 685 und 685/1 Pst. 53
Karl Kaiser, XIII., Ameisgasse 50/12 a
Der Beschuldigte hat
unbefugt ein Druckwerk am 9. August
1928
Ecke Burggasse und Gürtel und am 10.
August 1928 bei der
Stadtbahnhaltestelle Burggasse
vertrieben
und dadurch eine
Übertretung nach § 9/1 Pr.Ges.
begangen.
Gemäß § 13 Pr.Ges.
wird gegen den Beschuldigten
eine Geld
strafe
von 5 S verhängt.
Im Falle der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Arrest
strafe in der Dauer von 12
Stunden.
Zugleich werden die
beschlagnahmten Druckwerke
für verfallen erklärt.
Die oben angeführte Tat
erwiesen durch Meldung eines Si
cherheitswachebeamten unter Dienstgelobnis und Geständnis des Angezeigten.
Wien, am 18./VIII.1928 Dr. Steidt
eing. 20./VIII.1928
P.B. 685 u. [¿]85/1