Eine skandalöse Erstaufführung in München. Die Verhöhnung des Soldatentodes durch den Juden Karl KrausAntinationaler Skandal in München


Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Schardt (Fränkischer Kurier)
habe ich Herrn Justizrat Dr. Süssheim zum Termin für
Mandanten aufgestellt. Dieser hat die Vertretung über
nommen und ein Sonderhonorar von 50 RM – auf Grund meines
Ersuchens um besonderes Entgegenkommen – neben den Gebühren
verlangt, mit dem Vorbehalt, im Falle eines Vergleichs von
Gegner ein bedeutend höheres Honorar zu fordern.


Kurz vor dem Termin hat der Gegenanwalt den
anliegenden Schriftsatz abgegeben, den ich zurückerbitte.
Es ergibt sich daraus der höchst ungewöhnliche Sachverhalt,
dass der Beklagte seinen eigenen Kollegen als Verfasser
des Artikels benennt. Dieses Verhalten ist nach deutschen
Begriffen ein ungewöhnlich schwerer Verstoss gegen die
Gepflogenheiten der Redakteure. Derartige Methoden werden
nach den Standesbegriffen der Redakteure als standes
widrig erachtet.


Nach § 21 II Pressgesetz bleibt die Bestrafung
des verantwortlichen Redakteurs, Verlegers und Druckers
ausgeschlossen, wenn sie als den Verfasser oder Einsender,
mit dessen Einwilligung die Veröffentlichung geschehen
ist, eine Person bis zur Verkündung des Urteils nachweisen,
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines
deutschen Bundesstaates sich befindet.


Nachdem der Beklagte unter höchst auffallender
Abweichung von den Gepflogenheiten der Presse den
Verfasser benannt hat, muss ich raten, die Klage gegen
Schardt zurückzuziehen und in München gegen Hohenstatter
zu klagen. Die Antragsfrist ist selbstverständlich ge
wahrt, da der Name des Täters erst durch den gegnerischenSchriftsatz vom 30.6., zugestellt 3.7.28, mir bekannt
geworden ist und erst von dem Tage an die dreimonatliche
Antragsfrist läuft, an welchem der Beleidigte den Namen
des Täters erfährt. Die Gegenpartei würde sich sonst ein
Vergnügen daraus machen, die von ihr benannten Zeugen im
Termin vernehmen zu lassen und die Abweisung der Klage
dadurch zu erzielen. Die Kosten der Hauptverhandlung ein
schliesslich der Reise des Hohenstatter würden HerrnKraus zur Last fallen.


Ich bitte, mir von Herrn Kraus die Ermächtigung
zu besorgen, einigen grösseren Zeitungen von dem Verhalten
der Gegenpartei zu berichten, damit dieses Verhalten
öffentlich bekannt gemacht wird. Die Gegenpartei wird
sich in den Augen der anständigen Journalisten dadurch
ausserordentlich schädigen.


Durch die Zurücknahme der Klage gegen Schardt
würden die bisher entstandenen Kosten Herrn Kraus
zur Last fallen. Der Gegenanwalt kann aber bisher nur
20 RM berechnen, die Gerichtskosten sind ganz gering.
Die gesetzlichen Gebühren des Herrn Justizrat Süssheim
würden ebenfalls ca. 20 RM betragen, es dürfte aber
angemessen sein, ihm einen höheren Betrag zu bewilligen.
Ich kann aber leider nichts anderes raten.


Neuer Termin steht auf
2. August 1928
an. Rechtzeitig vorher muss die empfohlene Zurücknahme
der Klage erfolgen. Für den Fall, dass sofort gegen
Herrn Hohenstatter in München geklagt werden soll,
lege ich Vollmacht bei. Da dieser Artikel noch viel
schwerere Beleidigungen enthält als der des VölkischenBeobachters, dürfte die Verurteilung in München
glatt sein.


Hochachtungsvoll
ergebener Kollege
Dr. Hirschberg
Rechtsanwalt.


2 Anl.


3