Sehr geehrter Herr Kollege!


Auf Anweisung des Herrn Dr. Max Hirschberg
in München sende ich Ihnen namens des Herrn Karl Kraus in dessen
Rechtssache gegen Oskar Franz Schardt einen Betrag von M. 60.–,
davon M. 50.– als das von Ihnen begehrte Sonderhonorar. Herr
Dr. Max Hirschberg hat mir mitgeteilt, dass Sie sich vorbehalten
haben, für den Fall eines Vergleiches mit dem Gegner, von die
sem ein höheres Sonderhonorar zu verlangen. Damit ist mein Mandant
einverstanden. Ich setze als selbstverständlich voraus, dass,
falls vom Gegner dieses oder ein höheres Sonderhonorar einge
bracht werden sollte, der bezahlte Vorschuss Herrn Kraus
zurückerstattet wird. Ich muss Ihnen nämlich aufklären, dass
Herr Kraus die Prozesse gegen die Presse nicht so sehr zum
Zwecke der Restituierung seiner Ehre führt, sondern mehr in
der Kampflinie, die er gegen die Presse überhaupt einhält. Er
wäre aber nicht in der Lage diese Prozesse zu führen, wenn er
auch bei gewonnenen Prozessen, ausser bei Uneinbringlichkeit
vom Gegner, namhafte Sonderhonorare bezahlen müsste. Ich selbst
begnüge mich daher in solchen Fällen mit einem geringfügigen
Teil der gebührenmässigen Kosten und auch Herr Dr. Hirschberg
hält dies so. Ich will selbstverständlich damit Ihr Sonderhono
rar nicht kürzen, sondern Sie lediglich bitten, zu verstehen,
warum ich um Rückerstattung für den Fall der Einbringlichkeit
ersuche.


Ich zeichne mit vorzüglicher
Hochachtung


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