Sehr geehrter Herr Kollege!
Auf Anweisung des Herrn Dr. Max Hirschberg
in München sende ich Ihnen namens des Herrn Karl Kraus in
dessen
Rechtssache gegen Oskar Franz Schardt
einen Betrag von M. 60.–,
davon
M. 50.– als das von Ihnen begehrte Sonderhonorar. Herr
Dr. Max Hirschberg hat
mir mitgeteilt, dass Sie sich vorbehalten
haben, für den Fall eines
Vergleiches mit dem Gegner, von die
sem ein höheres Sonderhonorar zu
verlangen. Damit ist mein Mandant
einverstanden. Ich setze als
selbstverständlich voraus, dass,
falls vom Gegner
dieses oder ein höheres Sonderhonorar einge
bracht werden sollte, der
bezahlte Vorschuss Herrn Kraus
zurückerstattet wird. Ich muss
Ihnen nämlich aufklären, dass
Herr Kraus die
Prozesse gegen die Presse nicht so sehr zum
Zwecke der Restituierung seiner
Ehre führt, sondern mehr in
der
Kampflinie, die er gegen die Presse überhaupt einhält. Er
wäre aber nicht in der Lage diese
Prozesse zu führen, wenn er
auch
bei gewonnenen Prozessen, ausser bei Uneinbringlichkeit
vom Gegner, namhafte
Sonderhonorare bezahlen müsste. Ich selbst
begnüge mich daher in solchen
Fällen mit einem geringfügigen
Teil der gebührenmässigen Kosten
und auch Herr Dr.
Hirschberg
hält dies so. Ich will
selbstverständlich damit Ihr Sonderhono
rar nicht kürzen, sondern Sie
lediglich bitten, zu verstehen,
warum ich um Rückerstattung für den Fall der Einbringlichkeit
ersuche.
Ich zeichne mit
vorzüglicher
Hochachtung