Sehr geehrter Herr Justizrat!


In Sachen Kraus ./. Schardt beehre ich mich auf Ihr
Schreiben vom 28. Juli 1928 zu erwidern:


An den Ausführungen des Beklagten ist nur das Eine
schleierhaft, dass er sich ihrer nicht geniert. Schliesslich
weiss bei der Presse doch jedes Kind, dass „verantwortlicher
Redakteur“ nur derjenige ist, der auf dem Blatt daraufsteht.
Wenn man die Münchener Schriftleitung im Sinne dieser Aus
führungen hätte „verantwortlich“ machen wollen, hätte man
das eben in das Pressum hineinschreiben müssen. Ueber die
Tatsache, dass der Gegner selbst zugegeben hat, das Manuskript
gelesen und sogar korrigiert zu haben, gleitet er mit einer
Wendung hinweg, die man nur als ärmlich bezeichnen kann.


Ich bitte Vergleichsverhandlungen mit der Gegenpartei
nicht zu pflegen und Urteil zu nehmen. Dass sich das Gericht
nicht auf den „Sachverständigen“-Beweis einlassen wird,
bedarf wohl keiner besonderen Darlegung.


Hochachtungsvoll
ergebener Kollege
Rechtsanwalt.