Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus gegen Fränkischer
Kurier (Schardt)
habe ich zur Fristwahrung
vorsorglich Berufung einlegen
lassen. Daraufhin wird von mir der gerichtliche Gebühren
vorschuss für die zweite
Instanz angefordert, der bei
Meidung zwangsweiser Beitreibung in Höhe von 15 RM.
bis spätestens 30. Aug. 1928
einbezahlt sein muss.
Ich bitte, dafür Sorge
tragen zu wollen,
dass Partei
mir den Betrag rechtzeitig zur Verfügung
stellt.
Auf den Inhalt Ihres Geehrten vom 8. ds.M.
komme ich demnächst
gesondert zurück.
Hochachtungsvoll
ergebener Kollege
Loewenfeld
Rechtsanwalt