Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Fränkischer Kurier (Schardt)
habe ich zur Fristwahrung vorsorglich Berufung einlegen
lassen. Daraufhin wird von mir der gerichtliche Gebühren
vorschuss für die zweite Instanz angefordert, der bei
Meidung zwangsweiser Beitreibung in Höhe von 15 RM.
bis spätestens 30. Aug. 1928 einbezahlt sein muss.


Ich bitte, dafür Sorge tragen zu wollen,
dass Partei mir den Betrag rechtzeitig zur Verfügung
stellt.


Auf den Inhalt Ihres Geehrten vom 8. ds.M.
komme ich demnächst gesondert zurück.


Hochachtungsvoll
ergebener Kollege
Loewenfeld
Rechtsanwalt


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