Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Karl Kraus gegen Schardt und
Hohenstatter übersende ich Ihnen als Anlage:
1. Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Nürnbergvom 2.8.28
2. Abschrift der Privatklage gegen Hohenstatter.
Ich bemerke zunächst zu
Ihrem gefl. Schreiben vom 8.8.28:
Sie haben darin ganz recht,
dass der Bericht
des Herrn
Justizrats Dr. Süssheim dürftig ist. Wer
Dr. Süssheim aber kennt (und bei mir ist das sehr genau
der Fall), der weiss, dass
dies nicht auf einem Mangel
an Interesse für die Sache beruht, sondern nur darauf,
dass zu einem derartigen an
Rechtsverweigerung grenzenden
Urteil eigentlich wirklich nichts zu sagen ist. Man
kann
nur versuchen, das
in der ersten Instanz Herrn Kraus
getane Unrecht durch
Rechtsmitteleinlegung zu beseitigen.
Ich rate dazu unbedingt,
weil ich mir nicht denken kann,
dass letztinstanziell dieses
Urteil bestehen bleiben
würde. Die Berufung geht,
wie ich auf Ihre Anfrage vom
20.8.28 bemerke, an die Strafkammer
Nürnberg. Es würde
daher wiederum die Situation so sein, dass ein Nürnberger
Kollege für die
Berufungsverhandlung gewählt werden
müsste, als welchen ich,
trotz des dürftigen Berichts,
wiederholt Dr. Süssheim empfehlen muss.
Der Prozess gegen den Schreiber des Artikels,
kann nach der
Strafprozessordnung hier geführt werden,
und ich habe deshalb die
Klage auch hier eingereicht.
Es scheint mir schon wegen des Münchener Prozesses
notwendig zu sein, den
Nürnberger Prozess weiterzuführen.
Denn wenn die Berufung gegen
das Nürnberger Urteil
nicht durchgeführt wird,
würde daraus ein Eingeständ
nis gefolgert werden können, dass die Ausführungen die
ses Urteils tatsächlich oder rechtlich zutreffend wären.
Dies würde aber naturgemäss
die Prozessführung auch
in
dem Münchener Prozess sehr erschweren, wenn nicht
unmöglich machen.
Ihre Frage wegen der Kosten
beantworte ich
dahin: In der
ersten Instanz sind in dem
Nürnberger
Prozess an
Gerichtskosten 17 M., an Honorar für Dr.Süssheim 101 M. und
an Vorverfahrensgebühr für uns
20 Mm zusammen also 138 M. auf der Seite der Privatklage entstanden. Beim Gegner sind 20
M. Vorverfahrens
gebühr, 40 M. Verhandlungsgebühr, 10 M. Beweisgebühr
und 2 M. Vollmachtsstempel,
zusammen 72 M. entstanden.
Die Kostenrechnung des Herrn Justizrat Dr.
Süssheim,
um deren
Begleichung er uns ersucht hat, setzt sich
aus 40 M.
Hauptverhandlungsgebühr, 10 M. Beweisgebühr,
50 M. Sonderhonorar, 1 M.
Umsatzsteuer u. Porti zusammen
und geht in Ordnung. An Vorschuss auf diese Kosten
rechnung sind 60
M. bezahlt, sodass ein noch zu erledigen-
der Rest von 41 M.
verbleibt.
Herr Justizrat Süssheim hat zugleich für die
zweite Instanz für den Fall
seiner Mandierung um einen
Kostenvorschuss von 60 M. ersucht. Ich bitte, die Zahlung
der erstinstanziellen Kosten
und, wenn Herr Kraus
mit meinen Ausführungen
einverstanden ist, des Vor
schusses unmittelbar an den Herrn Justizrat Dr. Süssheim
zu Nürnberg, Adlerstr. 35 veranlassen zu
wollen.
In vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
Loewenfeld
Rechtsanwalt.
Anlagen