Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Karl Kraus gegen Schardt und
Hohenstatter übersende ich Ihnen als Anlage:


1. Abschrift des Urteils des Amtsgerichts Nürnbergvom 2.8.28


2. Abschrift der Privatklage gegen Hohenstatter.
Ich bemerke zunächst zu Ihrem gefl. Schreiben vom 8.8.28:


Sie haben darin ganz recht, dass der Bericht
des Herrn Justizrats Dr. Süssheim dürftig ist. Wer
Dr. Süssheim aber kennt (und bei mir ist das sehr genau
der Fall), der weiss, dass dies nicht auf einem Mangel
an Interesse für die Sache beruht, sondern nur darauf,
dass zu einem derartigen an Rechtsverweigerung grenzenden
Urteil eigentlich wirklich nichts zu sagen ist. Man kann
nur versuchen, das in der ersten Instanz Herrn Kraus
getane Unrecht durch Rechtsmitteleinlegung zu beseitigen.
Ich rate dazu unbedingt, weil ich mir nicht denken kann,
dass letztinstanziell dieses Urteil bestehen bleiben
würde. Die Berufung geht, wie ich auf Ihre Anfrage vom
20.8.28 bemerke, an die Strafkammer Nürnberg. Es würde
daher wiederum die Situation so sein, dass ein Nürnberger
Kollege für die Berufungsverhandlung gewählt werden
müsste, als welchen ich, trotz des dürftigen Berichts,
wiederholt Dr. Süssheim empfehlen muss.


Der Prozess gegen den Schreiber des Artikels,
kann nach der Strafprozessordnung hier geführt werden,
und ich habe deshalb die Klage auch hier eingereicht.
Es scheint mir schon wegen des Münchener Prozesses
notwendig zu sein, den Nürnberger Prozess weiterzuführen.
Denn wenn die Berufung gegen das Nürnberger Urteil
nicht durchgeführt wird, würde daraus ein Eingeständ
nis gefolgert werden können, dass die Ausführungen die
ses Urteils tatsächlich oder rechtlich zutreffend wären.
Dies würde aber naturgemäss die Prozessführung auch
in dem Münchener Prozess sehr erschweren, wenn nicht
unmöglich machen.


Ihre Frage wegen der Kosten beantworte ich
dahin: In der ersten Instanz sind in dem Nürnberger
Prozess an Gerichtskosten 17 M., an Honorar für Dr.Süssheim 101 M. und an Vorverfahrensgebühr für uns
20 Mm zusammen also 138 M. auf der Seite der Privatklage entstanden. Beim Gegner sind 20 M. Vorverfahrens
gebühr, 40 M. Verhandlungsgebühr, 10 M. Beweisgebühr
und 2 M. Vollmachtsstempel, zusammen 72 M. entstanden.
Die Kostenrechnung des Herrn Justizrat Dr. Süssheim,
um deren Begleichung er uns ersucht hat, setzt sich
aus 40 M. Hauptverhandlungsgebühr, 10 M. Beweisgebühr,
50 M. Sonderhonorar, 1 M. Umsatzsteuer u. Porti zusammen
und geht in Ordnung. An Vorschuss auf diese Kosten
rechnung sind 60 M. bezahlt, sodass ein noch zu erledigen-
der Rest von 41 M. verbleibt.


Herr Justizrat Süssheim hat zugleich für die
zweite Instanz für den Fall seiner Mandierung um einen
Kostenvorschuss von 60 M. ersucht. Ich bitte, die Zahlung
der erstinstanziellen Kosten und, wenn Herr Kraus
mit meinen Ausführungen einverstanden ist, des Vor
schusses unmittelbar an den Herrn Justizrat Dr. Süssheim
zu Nürnberg, Adlerstr. 35 veranlassen zu wollen.


In vorzüglicher kollegialer Hochachtung
Loewenfeld
Rechtsanwalt.


Anlagen


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