Sehr geehrter Herr College!


In Sachen Kraus gegen Schardt
dürfte die Auffassung des Herrn JR. Süssheim, dass
das Sonderhonorar von 50 M für jede Instanz gesondert ver
einbart ist, zutreffen. Ich würde jedenfalls empfehlen,
die Frage nicht zu forcieren, da eine Gebühr von 40 M für
eine 7 stündige Verhandlung 2. Instanz unter keinen Umstän
den ausreichend erscheint, selbst wenn grosses Entgegenkommen
gewährt wird. Ich empfehle daher, den von JR. Süssheim
liquidierten Betrag zu überweisen. Er hat mir neuerdings
mitgeteilt, dass er nur bis 14. Febr. zuwartet und dann Klage
stellt.


Der Gegner hat gegen das Urteil Revision einge
legt, wie ich bereits mitgeteilt habe; Berufungsverhandlung
findet am
20. Februar 29
vor dem Obersten Landesgericht München statt. Es ist selbst-
verständlich unbedingt erforderlich, dass Kraus in diesem
Termin vertreten ist, da der Gegner den Termin wohl bestimmt
durch einen Anwalt wahrnehmen lässt. Wir werden den Termin
wahrnehmen und dann berichten. Wegen unserer Kosten werde ich
nach Erledigung der Sache Aufstellung geben.


Mit collegialer Hochachtung
I.V. Loewenfeld
Rechtsanwalt.


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