Sehr geehrter Herr College!
In Sachen Kraus gegen Schardt
dürfte die Auffassung des
Herrn JR. Süssheim,
dass
das Sonderhonorar
von 50 M für jede Instanz gesondert ver
einbart ist, zutreffen. Ich
würde jedenfalls empfehlen,
die Frage nicht zu forcieren, da eine Gebühr von 40 M für
eine 7 stündige Verhandlung
2. Instanz unter keinen Umstän
den ausreichend erscheint,
selbst wenn grosses Entgegenkommen
gewährt wird. Ich empfehle
daher, den von JR. Süssheim
liquidierten Betrag zu überweisen. Er hat mir neuerdings
mitgeteilt, dass er nur bis
14. Febr. zuwartet und dann Klage
stellt.
Der Gegner hat gegen das Urteil Revision einge
legt, wie ich bereits mitgeteilt
habe; Berufungsverhandlung
findet
am
20.
Februar 29
vor dem Obersten Landesgericht München statt. Es ist selbst-
verständlich unbedingt
erforderlich, dass Kraus in
diesem
Termin vertreten ist,
da der Gegner den Termin wohl bestimmt
durch einen Anwalt wahrnehmen
lässt. Wir werden den Termin
wahrnehmen und dann berichten. Wegen unserer Kosten werde ich
nach Erledigung der Sache
Aufstellung geben.
Mit collegialer
Hochachtung
I.V. Loewenfeld
Rechtsanwalt.