Sehr geehrter Herr Kollege!


Es tut mir leid, dass Justizrat Süssheim
anscheinend verärgert ist und sich nicht Ihre und meine geistige
Einstellung zum Kampfe des Herrn Kraus zu eigen gemacht hat,
sondern die Sache offenbar wie eine kaufmännische Angelegenheit
betrachtet und nichts mehr mit ihr zu tun haben will, wenn seine
materiellen Wünsche nicht ganz befriedigt werden. Ich bedauere das,
kann aber leider nichts weiter in dieser Sache tun.


Die Abrechnung des Herrn Kollegen Süssheim
erscheint mir aber nicht ganz richtig. Nach Ihrem Schreiben vom23. August setzte sich die Kostenrechnung des Herrn Justizrat Süssheim aus folgenden Beträgen zusammen:


Verhandlungsgebühr Mk. 40.–
Beweisgebühr Mk. 10.–
Sonderhonorar Mk. 50.–
Umsatzsteuer Mk. 1.–


Nunmehr verlangt Justizrat Süssheim für die zweite Verhandlung
wieder den gleichen Betrag. Ich bin mir aber im unklaren, ob das
Sonderhonorar für jede Instanz zu bezahlen war, oder für das Ver
fahren im einheitlichen. Ich habe es wenigstens so aufgefasst, dass
nur einmal neben den tarifmäßigen Kosten ein Sonderhonorar von
Mk. 50.– zu bezahlen sein wird. Wenn es in Deutschland üblich ist
ein Sonderhonorar für die Instanz vereinbart zu betrachten, so,
dass also bei Durchführung einer Angelegenheit durch drei Instanzen
das dreifache Sonderhonorar zu bezahlen wäre, so ist das Begehren
des Herrn Justizrat Süssheim berechtigt. Wenn aber, wie ich meine,
das Sonderhonorar ein einmaliges ist, so hätte Herr JustizratSüssheim lediglich eine Forderung auf insgesamt:


zweimalige Gebühren für Hauptverhandlungen Mk. 80.–
zweimalige Beweisgebühren Mk. 20.–
zweimalige W.U.St. und Porto Mk. 2.–
Sonderhonorar Mk. 50.–
zusammen: Mk. 152.–


Ich habe an Justizrat Süssheim übersendet:


am 26.7.1928 Mk. 60.–
am 1.9.1928 Mk. 101.–
Mk. 161.–


Nach meiner Berechnung hätte ich von Herrn Justizrat Süssheim
vorläufig 9 Mark und nach Einbringung der Kosten von der Gegenseite
weitere 100 Mark zurückzuerhalten, ferner von Ihnen 32 Mark, selbst
verständlich erst nach Einbringung der Kosten von der Gegenseite.
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, inwieferne ich auch bei meiner Be
rechnung geirrt habe, worauf ich sofort an Herrn Justizrat Süssheim
den weiteren Betrag von Mark 40.80 eventuell überweisen werde.


Ich habe diesen Brief geschrieben, ohne vor
her mit Herrn Kraus sprechen zu können, da er mir dringend erscheint,
weil Herr Justizrat Süssheim mit Klage droht.


Ich spreche Ihnen also vorläufig nur in seinem
Namen den besten Dank aus und zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung


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