Sehr geehrter Herr Kollege!
Es tut mir leid, dass Justizrat Süssheim
anscheinend verärgert ist
und sich nicht Ihre und meine geistige
Einstellung zum Kampfe des
Herrn Kraus zu eigen gemacht hat,
sondern die Sache offenbar
wie eine kaufmännische Angelegenheit
betrachtet und nichts mehr
mit ihr zu tun haben will, wenn seine
materiellen Wünsche nicht
ganz befriedigt werden. Ich bedauere das,
kann aber leider nichts
weiter in dieser Sache tun.
Die Abrechnung des Herrn Kollegen Süssheim
erscheint mir aber nicht
ganz richtig. Nach Ihrem Schreiben vom23. August setzte
sich die Kostenrechnung des Herrn Justizrat Süssheim aus
folgenden Beträgen zusammen:
Verhandlungsgebühr Mk. 40.–
Beweisgebühr Mk. 10.–
Sonderhonorar Mk. 50.–
Umsatzsteuer Mk. 1.–
Nunmehr verlangt Justizrat Süssheim für die zweite Verhandlung
wieder den gleichen Betrag. Ich
bin mir aber im unklaren, ob das
Sonderhonorar für jede Instanz zu bezahlen war, oder für das Ver
fahren im einheitlichen. Ich habe
es wenigstens so aufgefasst, dass
nur einmal neben den tarifmäßigen Kosten ein Sonderhonorar von
Mk. 50.– zu bezahlen sein wird.
Wenn es in Deutschland üblich ist
ein Sonderhonorar für die Instanz vereinbart zu betrachten, so,
dass also bei Durchführung einer
Angelegenheit durch drei Instanzen
das dreifache Sonderhonorar zu bezahlen wäre, so ist das Begehren
des Herrn Justizrat Süssheim berechtigt. Wenn aber, wie ich meine,
das Sonderhonorar ein einmaliges
ist, so hätte Herr JustizratSüssheim lediglich eine
Forderung auf insgesamt:
zweimalige Gebühren für
Hauptverhandlungen Mk. 80.–
zweimalige Beweisgebühren Mk. 20.–
zweimalige W.U.St. und Porto Mk.
2.–
Sonderhonorar Mk. 50.–
zusammen: Mk. 152.–
Ich habe an Justizrat Süssheim übersendet:
am 26.7.1928 Mk. 60.–
am 1.9.1928 Mk. 101.–
Mk. 161.–
Nach meiner Berechnung hätte ich
von Herrn Justizrat Süssheim
vorläufig 9 Mark und nach
Einbringung der Kosten von der Gegenseite
weitere 100 Mark
zurückzuerhalten, ferner von Ihnen 32 Mark, selbst
verständlich erst nach
Einbringung der Kosten von der Gegenseite.
Ich bitte Sie, mir mitzuteilen,
inwieferne ich auch bei meiner Be
rechnung geirrt habe, worauf ich
sofort an Herrn Justizrat Süssheim
den weiteren Betrag von Mark
40.80 eventuell überweisen werde.
Ich habe diesen Brief
geschrieben, ohne vor
her mit Herrn Kraus sprechen zu können, da er mir dringend
erscheint,
weil Herr Justizrat Süssheim mit Klage droht.
Ich spreche Ihnen also
vorläufig nur in seinem
Namen
den besten Dank aus und zeichne mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung