Sehr geehrter Herr Kollege!
In Sachen Kraus gegen Schardt hat
das Oberste Landesgericht die Entscheidungsverkündung auf
13. März 1929
vertagt. Warum die Entscheidung
solche Schwierigkeiten macht, kann
ich bei der meines Erachtens klaren Rechtslage nicht verstehen.
In der Kostenfrage des Herrn
Kollegen Dr. Süssheim
wäre es mir aus kollegialen
Gründen allerdings erwünscht, wenn Sie
wegen des kleinen
Differenzbetrages von 6.50 RM nicht mehr prozes
sieren würden.
Mit kollegialer
Hochachtung
Dr.
Hirschberg
Rechtsanwalt.
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