Sehr geehrter Herr Kollege!


In Sachen Kraus gegen Schardt hat
das Oberste Landesgericht die Entscheidungsverkündung auf
13. März 1929
vertagt. Warum die Entscheidung solche Schwierigkeiten macht, kann
ich bei der meines Erachtens klaren Rechtslage nicht verstehen.


In der Kostenfrage des Herrn Kollegen Dr. Süssheim
wäre es mir aus kollegialen Gründen allerdings erwünscht, wenn Sie
wegen des kleinen Differenzbetrages von 6.50 RM nicht mehr prozes
sieren würden.


Mit kollegialer Hochachtung
Dr. Hirschberg
Rechtsanwalt.


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