Sehr geehrter Herr College!


In Sachen Kraus gegen Fränk. Kurier
übersende ich in der Anlage ergebenst die Ausfertigung des
Revisionsurteils des bayr. Obersten Landesgerichts mit der
Bitte um gelegentliche Rückleitung.


Die Veröffentlichung ist im Fränkischen Kurier
auf dessen Kosten erfolgt. Die Kosten sind auf insgesamt
Mk. 195.40 festgesetzt worden. Diesen Betrag hat die Gegenpartei an mich nunmehr überwiesen. Auf meine Gebühren ent
fallen hievon für die 1. Instanz M 20.–, für die 2. Instanz
nichts, für die 3. Instanz M 40.–, zusammen M 60.–, wozu
M 14.05 für Auslagen für Porti, Telefon, Umsatzsteuer und
Geb. f. Kostenfestsetzung kommen. Ich brauche wohl nicht
darzulegen, dass ein Gebührenbetrag von insgesamt M 60.– für
die Führung des Prozesses in drei Instanzen einschliesslich
Fertigung der umfangreichen Schriftsätze keine annähernd an
gemessene Entschädigung darstellt. Es gehen von dem einge
gangenen Betrag meine Gebühren und Barauslagen in der Sache
Hohenstadter ab, welche für beide Instanzen nur
22.96 M betragen. Unter Berücksichtigung einer Gerichtskosten
rückerstattung in Höhe von M 9.05 würde daher zu Gunsten des
Mandanten ein Betrag von M 107.44 zu überweisen sein.


Ich schlage vor, hievon ein Sonderhonorar von M 60.–
für beide Prozesse zusammen zu vereinbaren, sodass für den
Herrn Mandanten ein Restbetrag von
M 47.44
an Sie zu überweisen wäre. In Deutschland ist für die Führung
solcher Prozesse die Vereinbarung von Honoraren an Stelle der
unwürdigen gesetzlichen Gebühren allgemein üblich. Von der Ver
einbarung eines wirklich angemessenen Honorars habe ich Abstand
genommen, um Herrn Kraus im Kampf um seine Ehre zu unter
stützen. Lediglich d D ie Gesinnungsgemeinschaft in pazifistischer
Richtung ist selbstverständlich maßgebend für eine Abweichung
von der üblichen Honorarbehandlung. Ich meine aber, dass die vor
geschlagenen Beträge vereinbart werden sollten, um zu verhindern,
dass ich bei der Behandlung der beiden Prozessachen direkt da
raufzahlen muß. Ich bitte um gefl. Rückäusserung und Mitteilung,
wohin der Restbetrag überwiesen werden soll.


Mit collegialer Hochachtung Dr. Hirschberg
Rechtsanwalt.


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