Sehr geehrte Herren!
Sie haben in Ihrer letzten Nummer Photo
graphien des Herrn Karl Kraus
veröffentlicht, ohne seine Zustimmung
einzuholen, die er freilich auch
nicht erteilt hätte, weil er noch
in keinem Falle die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Photographie
erteilt hat. Nach eingezogenen
Erkundigungen bin ich überzeugt, dass
Sie sich aus dem Grunde für
berechtigt hielten, diese Photographien
zu veröffentlichen, weil Sie sie
von der Dame, die die Bilder her
gestellt und die gleichfalls in
gutem Glauben gehandelt hat, er
halten haben. Wenngleich Sie also
kein Autorrecht im engeren Sinn
verletzt haben, so haben Sie doch das Recht am eigenen Bilde, das
der dargestellten Person gehört,
verletzt. Herr Karl
Kraus erkennt,
so
unangenehm ihm die Veröffentlichung der Bilder ist, in Ihrem
Vorgehen keine unfreundliche
Absicht und ist bereit, von einer
strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, wenn Sie, um seinem prinzi
piellen Standpunkt gerecht zu
werden, sich zu einer Busse für einen
Ihrer dortigen
Kinderwohlfartszwecke in einer von Ihnen selbst zu
bestimmenden Höhe bereit erklären
und zur Veröffentlichung der
folgenden Feststellung in der nächsten Nummer Ihres Blattes:
Erklärung
Die in der Nr. … enthaltene
Veröffentlichung der Photographien
von Karl Kraus ist ohne
sein Hinzutun und ohne sein Wissen erfolgt.
Da Karl Kraus solchen
Veröffentlichungen noch in jedem Falle entge
gengetreten ist, so sind wir gern
zu dieser Feststellung bereit so
wie zur Zahlung eines Betrages
von … Kc zu Gunsten …
Die Redaktion
Ich ersuche Sie um gf. Antwort,
resp. Zusendung eines Belegexemplares
der Nummer, die diese Erklärung
enthalten wird, und eine Nummer
die die Bilder enthalten hat.
Mit vorzüglicher Hochachtung