L/G. 26. Juni 1931
An das
Landgericht I,Berlin NW.40.
In der Privatklagesache
Kraus gegen Wolff
– 10. P. 299/29 –
erkläre ich auf das gegnerische
Angebot vom 17. d.M.:
Auf der Grundlage des
klägerischen Vorschla
ges kann sich der Angeklagte nicht vergleichen.
Der Ausgangspunkt des Streites
beider Teile ist
die von Seiten
des Privatklägers
erfolgte Verbrei
tung
der Behauptung Harden’s, dass der Dienstver
trag Zwischen Dr. Kerr und dem Angeklagten unter
einer bestimmten Bedingung
geschlossen worden sei.
Der Angeklagte muss
darauf bestehen, wenn er einen
Vergleich schliessen sollte, dass der Privatkläger vorerst
erklärt, er habe sich jene Behauptung
Harden’s nicht zu eigen machen
wollen und könne
sie nicht
aufstellen. Dann würde der Angeklagte be
reit sein das zu
wiederholen, was er von jeher ge
sagt hat, nämlich, dass der Vorwurf der Lüge sich
nicht gegen den Privatkläger, sondern gegen den
ge
richtet hat, der
jene Behauptung erfunden hat.
Schliesslich würde der Privatkläger den Vorwurf
des frechen Schwindelns mit
Bedauern zurückzuneh
men haben.
Ein solcher Vergleich würde
meiner Meinung
nach der Sach- und
Rechtslage gerecht werden. Es
ist
nicht zu begreifen, wie der Privatkläger sich
darauf versteifen kann, dass er
sich die Harden’sche Aeusserung
nicht zu eigen gemacht habe und im nächsten
Augenblick auszuführen ver
mag, dass ein Interesse der Oeffentlichkeit daran bestehe nachzu
prüfen, ob die
Theaterkritik dem Wunsch und Willen verborgener
Machtfaktoren gehorche.
gez. Landsberg,
Rechtsanwalt