L/G. 26. Juni 1931


An das
Landgericht I,Berlin NW.40.


In der Privatklagesache
Kraus gegen Wolff
– 10. P. 299/29 –


erkläre ich auf das gegnerische Angebot vom 17. d.M.:


Auf der Grundlage des klägerischen Vorschla
ges kann sich der Angeklagte nicht vergleichen.
Der Ausgangspunkt des Streites beider Teile ist
die von Seiten des Privatklägers erfolgte Verbrei
tung der Behauptung Harden’s, dass der Dienstver
trag Zwischen Dr. Kerr und dem Angeklagten unter
einer bestimmten Bedingung geschlossen worden sei.
Der Angeklagte muss darauf bestehen, wenn er einen
Vergleich schliessen sollte, dass der Privatkläger vorerst erklärt, er habe sich jene Behauptung
Harden’s nicht zu eigen machen wollen und könne
sie nicht aufstellen. Dann würde der Angeklagte be
reit sein das zu wiederholen, was er von jeher ge
sagt hat, nämlich, dass der Vorwurf der Lüge sich
nicht gegen den Privatkläger, sondern gegen den ge
richtet hat, der jene Behauptung erfunden hat.
Schliesslich würde der Privatkläger den Vorwurf
des frechen Schwindelns mit Bedauern zurückzuneh
men haben.


Ein solcher Vergleich würde meiner Meinung
nach der Sach- und Rechtslage gerecht werden. Es
ist nicht zu begreifen, wie der Privatkläger sich
darauf versteifen kann, dass er sich die Harden’sche Aeusserung
nicht zu eigen gemacht habe und im nächsten Augenblick auszuführen ver
mag, dass ein Interesse der Oeffentlichkeit daran bestehe nachzu
prüfen, ob die Theaterkritik dem Wunsch und Willen verborgener
Machtfaktoren gehorche.


gez. Landsberg,
Rechtsanwalt


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