10. November 1928
Verlag„Die
Fackel“
Wien IIIHintere Zollamtsstr. 3.
1. Im Termin vom 9. d.Ms. in
Sachen ./. Mosse ist eingehend
verhandelt worden. Herr
Rechtsanwalt Fritz
Cohn erklärte,
der Verlag wäre niemals darauf gekommen, das Inserat
nicht
zu drucken, wenn Herr Kraus ihn nicht durch den Vortrag
darauf gebracht hätte. Ich hatte,
wie sich Herr Kraus erinnern
wird, seinerzeit gleich davon
abgeraten, die Inseratenfrage
vor
Abdruck der Annonce anzuschneiden.
Dadurch, daß der Inseratenchef der Filiale Mosse am Schiffbauerdamm eidlich
bekundet hat, die Fackel nicht zu
kennen,
die Plakate nicht
gesehen zu haben und in dem Inserat keinen
Angriff gegen den Mitarbeiter Kerr
vermutet zu haben, hat das
Gericht unsere Klage abgewiesen. Als Grund gab mir der Richter
privat den § 242 BGB. an (Treu und Glauben), mit dem sich
ja alles machen lässt. Die
öffentliche Begründung liegt noch
nicht vor. In der Anlage erhalten Sie ein unkorrigiertes Exemplar
meines letzten Schriftsatzes.
2. Ist mir der Ausschnitt aus
der Wiener Allgem. Zeitung vom7. November d.Js.
betreffend Nobelpreis durch Sie zugegangen?
3. In Sachen Theodor Wolff wird der Angeklagte durch
den Rechtsanwalt Landsberg, ehemaliger Reichsjustizminister,
vertreten. Seine Antwort ist
lediglich ein feiges Gestammel.
Er zieht sich nur auf den § 193 BGB zurück, um eine
gericht
liche
Erörterung zu vermeiden. Ich glaube, daß er damit bei
der Fassung der Briefe und wegen
des Wortes Lüge keinen
Erfolg
hat.
In der Anlage erhalten Sie die
Gegenschrift des HerrnWolff mit der Bitte um umgehende Information.
Mit besten Grüßen an Herrn Kraus
Ihnen ganz ergeben
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.