Am 27. Oktober 1928 habe ich
Ihnen namens und im
Auftrage des
Herausgebers der „Fackel“, Herrn KarlKraus eine Berichtigung übersandt, die Sie nicht
ab
gedruckt haben,
obwohl sie dem § 11 des Preßgesetzes
entspricht. Bevor ich die
Angelegenheit der Staatsanwalt
schaft übergebe, ersuche ich Sie
nochmals, die Berichtigung
zum Abdruck zu bringen.
Unbeschadet Ihres Glaubens, daß
die Öffentlichkeit
„kein weiteres
Interesse“ an dem angeblichen „Streit“ hat,
und ungeachtet Ihres
Entschlusses, „an
dieser Stelle jeden
falls die Debatte zu schließen“, teile ich Ihnen mit, daß
ich als Rechtsvertreter des Herrn
Karl Kraus das
größte
Interesse daran habe,
daß ihn betreffende Unwahrheiten
nicht unberichtigt bleiben, und daß Berichtigungen, die ich
sende, nicht verstümmelt und
völlig im Sinn entstellt ge
bracht werden. Ebenso „gern“, wie Sie
der Unwahrheit des
Herrn Kerr Raum gegeben haben, werden Sie sich wohl oder
übel entschließen müssen, auch
der Wahrheit Raum zu geben.
Ich
fordere Sie demnach auf, die Ihnen gesandte, dem Preß
gesetz entsprechende Berichtigung, die Ihnen in der An
lage noch einmal zugeht, dem
Gesetz entsprechend unverzüg
lich abzudrucken.
Ich vertraue insoweit nicht nur
auf den Strafrichter,
sondern
auch auf Ihre publizistische Anständigkeit.
Hochachtungsvoll
Dr. Laserstein,
Rechtsanwalt.