Sie haben in Ihrer Ausgabe vom Dienstag, den 30. Okttober 1928
eine mich betreffende Notiz in Spalte 8
des
Feuilletons unter der
Spitzmarke „Literatur“ veröffent
licht. Diese Notiz enthält mehrere Unwahrheiten. Ich for
dere Sie daher auf,
die anliegende Berichtigung in der
nächsten noch nicht zum Druck
abgeschlossenen Nummer Ihrer
Zeitung in derselben Schrift und an
derselben Stelle zum
Abdruck zu
bringen. Diese Aufforderung stützt sich auf
§ 11 des
Preßgesetzes. Soweit die Berichtigung den Raum der
zu berichtigenden Nachricht
überschreitet, bin ich bereit,
die üblichen Insertionsgebühren zu entrichten.
Hochachtungsvoll
gez. Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.