Wir bestätigen das geschätzte Schreiben vom18.Ds. und teilen höflich mit, dass wir nicht in der Lage sind
die Richtigstellung des Herrn Karl Kraus abzudrucken, da der
Sinn der Erklärung der Herren Barbusse und Kraus durch den
allerdings auch von uns gerügten Druckfehler in ihrem Sinn
nicht entstellt war. Sollte Herr Karl Kraus dennoch besonderen
Wert auf den Abdruck seiner Richtigstellung legen, so ver
weisen wir ihn auf das österreichische Pressgesetz § 23,
der ihm das Recht einräumt seinen Standpunkt mit Hilfe des
Wiener Strafbezirksgerichtes durchzusetzen.


Mit vorzüglicher Hochachtung
[Unterschrift]


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