Wir bestätigen das
geschätzte Schreiben vom18.Ds. und teilen
höflich mit, dass wir nicht in der Lage sind
die Richtigstellung des
Herrn Karl
Kraus abzudrucken, da der
Sinn der Erklärung der
Herren Barbusse und Kraus durch
den
allerdings auch von
uns gerügten Druckfehler in ihrem Sinn
nicht entstellt war. Sollte
Herr Karl
Kraus dennoch besonderen
Wert auf den Abdruck seiner
Richtigstellung legen, so ver
weisen wir ihn auf das
österreichische Pressgesetz § 23,
der ihm das Recht einräumt
seinen Standpunkt mit Hilfe des
Wiener Strafbezirksgerichtes durchzusetzen.
Mit vorzüglicher
Hochachtung
[Unterschrift]