Sie teilen mir mit, dass Sie
nicht in der
Lage sind, die
Richtigstellung des Herrn Karl Kraus abzudrucken,
da der Sinn der Erklärung
der Herrn Barbusse und Kraus „durch
den allerdings
auch von uns gerügten Druckfehler in ihrem Sinn
nicht entstellt
war.“ Dass der Sinn der Erklärung durch den
Druckfehler nicht entstellt
war, ist für die Beurteilung des Be
richtigungsanspruches
irrelevant. Der Weg, auf den Sie Herrn
Karl Kraus
verweisen, ist ihm bekannt. Er würde jedoch selbst
verständlich davon absehen,
diesen Weg zu betreten, wenn der
Druckfehler, wie Sie
schreiben, bereits von Ihnen gerügt wäre.
Diese Ihre Bemerkung kann
füglich nicht anders interpretiert
werden, als dass die Rüge
öffentlich erfolgt ist, denn eine
private Rüge, die Sie etwa
irgend einem mit der Drucklegung be
trauten Organ erteilt haben,
könnte natürlich nicht genügen. Soll
ten Sie also nicht etwa blos
haben sagen wollen, dass Sie den
Druckfehler selbst bemerkt
und bedauert, sondern dass Sie ihn vor
den Lesern festgestellt
haben, so ersuche ich Sie, mir binnen drei
Tagen (auch telefonisch)
eine Mitteilung zukommen zu lassen, in
welcher Nummer diese
Feststellung erfolgt ist.