Sie teilen mir mit, dass Sie nicht in der
Lage sind, die Richtigstellung des Herrn Karl Kraus abzudrucken,
da der Sinn der Erklärung der Herrn Barbusse und Kraus „durch
den allerdings auch von uns gerügten Druckfehler in ihrem Sinn
nicht entstellt war.“ Dass der Sinn der Erklärung durch den
Druckfehler nicht entstellt war, ist für die Beurteilung des Be
richtigungsanspruches irrelevant. Der Weg, auf den Sie Herrn
Karl Kraus verweisen, ist ihm bekannt. Er würde jedoch selbst
verständlich davon absehen, diesen Weg zu betreten, wenn der
Druckfehler, wie Sie schreiben, bereits von Ihnen gerügt wäre.
Diese Ihre Bemerkung kann füglich nicht anders interpretiert
werden, als dass die Rüge öffentlich erfolgt ist, denn eine
private Rüge, die Sie etwa irgend einem mit der Drucklegung be
trauten Organ erteilt haben, könnte natürlich nicht genügen. Soll
ten Sie also nicht etwa blos haben sagen wollen, dass Sie den
Druckfehler selbst bemerkt und bedauert, sondern dass Sie ihn vor
den Lesern festgestellt haben, so ersuche ich Sie, mir binnen drei
Tagen (auch telefonisch) eine Mitteilung zukommen zu lassen, in
welcher Nummer diese Feststellung erfolgt ist.


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