Sehr geehrter Herr Kollege,
in Beantwortung Ihres Schreibens vom 2. d.Ms. teile
ich Ihnen Folgendes mit:
Ich habe mir leider die Nummer der Vossischen Zeitung vom 3. April d.Js. nicht
beschaffen können, wäre aber
ohnehin zu dem Ergebnis gelangt, daß Ihre Strafanzeige
sofort zurückgewiesen werden
würde. Das Bayrische Oberste-Landesgericht hat nämlich
schon vor Jahren den Standpunkt
vertreten, daß nur das Begleitschreiben nicht aber die Be
richtigung von dem Anwalt des
Berichtigers unterschrieben
sein
darf. Die Berichtigung selbst muß von dem Beteiligten,
vorliegend also von Herrn Kraus,
unterschrieben sein. Diesen
Standpunkt billigt in einer neusten Entscheidung der 4. Straf
senat des Kammergerichts. Die
Entscheidung ist erst jüngst
in
der juristischen Wochenschrift vom 27. April 1929
Seite
1258 veröffentlicht.
Bevor daher eine Anzeige erstattet wird,
rate ich, die Berichtigung nochmals von Herrn Kraus unter
schreiben zu lassen
und der Vossischen Zeitung zu
übersenden.
Im übrigen
entspricht die Berichtigung vom 16.April d.Js.
überhaupt nicht dem Deutschen
Pressgesetz. Denn die Berichti
gung muß auf einem besonderen
Blatt geschrieben und darf nicht
im Aufforderungsschreiben enthalten sein, weil sie sonst nicht
sofort druckfertig ist. Der
verantwortliche Redakteur braucht
sie nicht sich auszuschneiden.
Sollten Sie sich dieser meiner
Ansicht nicht anschlies
sen, so bin ich selbstverständlich bereit, mir unverzüglich
die Vossische Zeitung zu beschaffen und die Strafanzeige
zu entwerfen.
Mit koll. Hochachtung
ergebenst
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.