Vossische Zeitung, 3.4.1929


Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom
2. Mai 1929 und Ihr Antwortschreiben vom 10. Mai 1929. Ich habe
Ihren Rat befolgt und habe am 14. Mai die Berichtigung neuerlich
von Herrn Kraus unterschrieben an die „Vossische Zeitung“ gesen
det, zuerst an den verantwortlichen Redakteur Graf Montgelas, dem
sie aber nicht zugestellt werden konnte, weil er verreist und
seine Rückkehr unbekannt war und dann nur an den verantwortlichen
Redakteur ohne Namennennung. Die Berichtigung wurde dann am 25.5.
1929 zugestellt, ist bis heute aber meines Wissens nicht ver
öffentlicht worden. Ich ersuche Sie demnach, im Auftrage des
Herrn Kraus neuerlich die Nummer der „Vossischen Zeitung“ vom
3. April 1929 und mir den Entwurf einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, wegen Verfolgung des verantwortlichen Redakteurs,
einzusenden und mir eventuell auch anzugeben, welche weiteren
Wege einzuschlagen sind. Ich werde Ihnen dann die Anzeige, wie
Sie mit Herrn Kraus besprochen haben, zur Ueberreichung zusenden.


Bei dieser Gelegenheit möchte ich Sie
bitten, mir mitzuteilen, ob es einen guten Kommentar zum deutschen
Pressgesetz, oder eventuell eine Sammlung pressgesetzlicher Ent
scheidungen gibt. Ferner bitte ich Sie, mir mitzuteilen, ob es
nach deutschem Recht gestattet ist, eine Berichtigung an den
verantwortlichen Redakteur ohne Namensnennung zu adressieren, oder
ob der verantwortliche Redakteur in dem Schreiben genannt sein
muss. Es ergab sich gerade bei der „Vossischen Zeitung“ zweimal
das eigentümliche Pech, dass der Adressat verreist war und die
Zustellung wiederholt werden musste.


Das Begleit- und Berichtigungsschreiben
lege ich in Abschrift bei.


Mit vorzüglicher kollegialer Hochachtung


2 Beilagen.


3