Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich beziehe mich auf mein Schreiben vom
2. Mai 1929 und Ihr Antwortschreiben vom 10. Mai 1929. Ich habe
Ihren Rat befolgt und habe am 14.
Mai die Berichtigung neuerlich
von Herrn Kraus
unterschrieben an die „Vossische Zeitung“ gesen
det, zuerst an den
verantwortlichen Redakteur Graf Montgelas, dem
sie aber nicht zugestellt werden
konnte, weil er verreist und
seine Rückkehr unbekannt war und dann nur an den verantwortlichen
Redakteur ohne Namennennung. Die
Berichtigung wurde dann am 25.5.
1929 zugestellt, ist bis heute
aber meines Wissens nicht ver
öffentlicht worden. Ich ersuche
Sie demnach, im Auftrage des
Herrn Kraus
neuerlich die Nummer der „Vossischen
Zeitung“ vom
3. April
1929 und mir den Entwurf einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, wegen Verfolgung des verantwortlichen Redakteurs,
einzusenden und mir eventuell auch anzugeben, welche weiteren
Wege einzuschlagen sind. Ich
werde Ihnen dann die Anzeige, wie
Sie mit Herrn Kraus besprochen haben, zur Ueberreichung zusenden.
Bei dieser Gelegenheit möchte
ich Sie
bitten, mir mitzuteilen,
ob es einen guten Kommentar zum deutschen
Pressgesetz, oder eventuell eine
Sammlung pressgesetzlicher Ent
scheidungen gibt. Ferner bitte
ich Sie, mir mitzuteilen, ob es
nach deutschem Recht gestattet ist, eine Berichtigung an den
verantwortlichen Redakteur ohne
Namensnennung zu adressieren, oder
ob der verantwortliche Redakteur in dem Schreiben genannt sein
muss. Es ergab sich gerade bei
der „Vossischen
Zeitung“ zweimal
das
eigentümliche Pech, dass der Adressat verreist war
und die
Zustellung wiederholt
werden musste.
Das Begleit- und Berichtigungsschreiben
lege ich in Abschrift bei.
Mit vorzüglicher kollegialer
Hochachtung
2 Beilagen.