Die pressgesetzliche BerichtigungspflichtVossische Zeitung, 3.4.1929Reichspressgesetz und die übrigen pressrechtlichen Vorschriften des Reichs und der LänderDas Tage-BuchDas Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874


Sehr geehrter Herr Kollege,


gemäß Ihrem im Schreiben vom 13. Juni 1929 ausgespro
chenem Wunsche übersende ich Ihnen in der Anlage den Entwurf einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Ich halte es
für richtig, diese Anzeige nunmehr loszulassen.


Das Berichtigungsersuchen bedarf nach deutschem Rechte
keiner Form, es kann mündlich, wie telegrafisch übermittelt
an die Adresse des verantwortlichen Redakteurs, der Redak
tion, der Zeitung, des Chefredakteurs oder des Verlegers
gerichtet werden. Es kommt nur darauf an, daß das Ersuchen
dem verantwortlichen Redakteur zugeht. Es genügt also
völlig die Berichtigung an den verantwortlichen Redakteur
ohne Namensnennung zu adressieren, zumal zur Berichtigung
nicht der verantwortliche Redakteur der Nummer, in welcher
die zu berichtigende Mitteilung gestanden hat, verpflichtet
ist, sondern der verantwortliche Redakteur der Nummer, in
welcher die Berichtigungserklärung gemäß § 11 des Reichs-
Pressgesetzes zum Abdruck gelangen muß.


Als einen guten Kommentar zum Pressgesetz kann ich
Ihnen empfehlen: F. Kitzinger, Das Reichsgesetz über diePresse, Tübingen sowie den Kommentar von Dr.jur. KurtHäntzschel, Berlin, Karl Heymann’s Verlag. Ausserdem
weise ich auf die Dissertation von RegensburgerDiepressgesetzliche BerichtigungspflichtRostock 1911 hin.


Eine Nummer der Vossischen Zeitung vom 3. April 1929
geht Herrn Kraus direkt zu.


In Beantwortung Ihres Schreibens vom 13. Juni d.Js.
wegen der Berichtigung im Tagebuch teile ich Ihnen mit,
daß ich die fragliche Nummer noch nicht erhalten konnte,
sie aber so schnell wie möglich besorgen werde.


Mit koll. Hochachtung
und frdl. Grüßen an Herrn Kraus
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.


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