Sehr geehrter Herr Kollege,
gemäß Ihrem im Schreiben vom 13. Juni 1929 ausgespro
chenem Wunsche übersende ich
Ihnen in der Anlage den Entwurf einer Anzeige
an die Staatsanwaltschaft. Ich halte es
für richtig, diese Anzeige
nunmehr loszulassen.
Das Berichtigungsersuchen bedarf
nach deutschem Rechte
keiner
Form, es kann mündlich, wie telegrafisch übermittelt
an die Adresse des
verantwortlichen Redakteurs, der Redak
tion, der Zeitung, des
Chefredakteurs oder des Verlegers
gerichtet werden. Es kommt nur darauf an, daß das Ersuchen
dem verantwortlichen Redakteur
zugeht. Es genügt also
völlig die
Berichtigung an den verantwortlichen Redakteur
ohne Namensnennung zu
adressieren, zumal zur Berichtigung
nicht der verantwortliche
Redakteur der Nummer, in welcher
die zu berichtigende Mitteilung gestanden hat, verpflichtet
ist, sondern der verantwortliche
Redakteur der Nummer, in
welcher
die Berichtigungserklärung gemäß § 11 des Reichs-
Pressgesetzes zum Abdruck
gelangen muß.
Als einen guten Kommentar zum
Pressgesetz kann ich
Ihnen empfehlen: F. Kitzinger, Das Reichsgesetz über diePresse, Tübingen sowie den Kommentar von Dr.jur. KurtHäntzschel, Berlin, Karl
Heymann’s Verlag. Ausserdem
weise ich auf die Dissertation
von Regensburger „Diepressgesetzliche Berichtigungspflicht“ Rostock 1911 hin.
Eine Nummer der Vossischen Zeitung vom 3. April
1929
geht Herrn Kraus direkt
zu.
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 13. Juni d.Js.
wegen der Berichtigung im Tagebuch teile ich Ihnen mit,
daß ich die fragliche Nummer noch nicht erhalten konnte,
sie aber so schnell wie möglich
besorgen werde.
Mit koll. Hochachtung
und frdl. Grüßen an Herrn
Kraus
Dr. Laserstein
Rechtsanwalt.