Abgesehen davon, dass Ihr Berichtigungsersuchen
formell nicht den Bestimmungen des Pressegesetzes entspricht,
sehen wir uns hinsichtlich seines Inhalts zu nachstehenden Be
merkungen veranlasst:


Die 3 Punkte nach dem Wort „zerrissen“ geben
nach dem deutschen Schriftgebrauch einwandfrei an, dass hier
einige Verse – als für unsere Beweisführung belanglos – nicht
zitiert sind. Jedermann ist es freigestellt, ein Zitat in be
liebiger Länge zu verwenden, falls er Auslassungen durch Punkte
kennzeichnet. Es enthalten unsere Verse somit keine Unrichtig
keit; darum ist eine Berichtigung nicht nötig. Hinsichtlich des
von uns über die obszönen Verse gemachten Wert-Urteils nehmen
Sie in Ihrer Berichtigungsaufforderung gar keine Stellung. Sie
legen lediglich Wert darauf, dass die Verse sich den vorher von
uns zitierten Versen nicht unmittelbar anschliessen. Abgesehen
davon, dass diese irrige Feststellung für die Beurteilung der gan
zen Angelegenheit absolut nebensächlich ist, entspricht auch die
Auslegung, die Sie dem Wort „anreihen“ geben wollen, gar nicht dem
in Reichsdeutschland üblichen Sprachgebrauch. So wird bei uns
beispielsweise der Ausdruck gebraucht „Der Angeklagte hat eine
Reihe von Straftaten begangen“ ohne dass damit zum Ausdruck ge
bracht sein soll, dass sich die Straftaten unmittelbar aneinander
anschliessen. Falls Sie nach unserer Aufklärung, was wir anneh
men müssen, selbst feststellen, dass Ihr Berichtigungsersuchen
durchaus unberechtigt ist, bedarf es einer Antwort Ihrerseits in
der Angelegenheit nicht mehr. Es liegt ja auch nicht im Inter
esse Ihres Mandanten, dass aus so kleinlichen und inhaltlich abso
lut belanglosen, nur formalen Gründen eine sogenannte Berichtigung
erfolgt, da sich an diese unbedingt ein Kommentar unsererseits
anknüpfen müsste, was Ihrem Mandanten nicht gleichgültig sein
kann.


Hochachtungsvoll
[Unterschrift] ppa Weber


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