Sehr geehrter Herr Direktor!


Ich erhielt von der Direktion der StädtischenBühnen, Frankfurt a.M. ein Schreiben, in welchem u.a. folgender Passus
enthalten ist:


„Wir möchten aber bereits schon jetzt bemerken, dass nach
den Vorschriften des Bühnenvereins entweder der Autor
eines Werkes der Vereinigung der Bühnenschriftsteller,
oder der Verlag der Vereinigung der Buhnenverleger ange
hören muss.“


Ich bitte Sie, mir mitteilen zu wollen, inwieferne die Vorschriften
des Bühnenvereines bindende Wirkung haben, so dass eine Bühne
nachträglich die Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages
von dem Beitritt zur Vereinigung der Bühnenschriftsteller oder der
Bühnenverleger abhängig machen kann. Vielleicht wäre Ihnen möglich,
mir ein Exemplar dieser Vorschriften einsenden zu können.


Ich zeichne mit vorzüglicher Hochachtung


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