Sehr geehrter Herr Direktor!
Ich erhielt von der
Direktion der StädtischenBühnen, Frankfurt a.M. ein Schreiben, in welchem u.a. folgender Passus
enthalten ist:
„Wir möchten aber bereits schon jetzt bemerken, dass nach
den Vorschriften des Bühnenvereins entweder der Autor
eines Werkes der Vereinigung der
Bühnenschriftsteller,
oder der Verlag der Vereinigung der Buhnenverleger ange
hören
muss.“
Ich bitte Sie, mir mitteilen
zu wollen, inwieferne die Vorschriften
des Bühnenvereines bindende Wirkung haben, so dass eine
Bühne
nachträglich die
Wirksamkeit eines bereits geschlossenen Vertrages
von dem Beitritt zur Vereinigung der Bühnenschriftsteller oder
der
Bühnenverleger abhängig machen kann. Vielleicht wäre
Ihnen möglich,
mir ein
Exemplar dieser Vorschriften einsenden zu können.
Ich zeichne mit vorzüglicher
Hochachtung
ACDH-CH OEAW
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