Ihre Zuschrift vom 2. Juni konnte ich HerrnKraus erst gestern nach seiner Rückkehr aus Deutschland zur
Kenntnis bringen. Er hat mich ermächtigt, Ihnen das Folgende
mitzuteilen:
Sie verlangen ein Entgegenkommen
von einem
Vertragsteilnehmer, dem sie auf seine wiederholten Anfragen,
wann
der Vertrag zu seiner
Erfüllung gelange, auch nicht mit einem
Wörtchen geantwortet haben. Mehr
als das, selbst der Hinweis
auf
die Notwendigkeit, den Termin der Aufführung zu dem Zwecke
zu erfahren, dass Vorlesungen in
Frankfurt und benachbarten
Städten angeschlossen würden, ist
von Ihnen unberücksichtigt ge
blieben und dies, wiewohl Ihnen
von mir die Verantwortung für
das
Unterbleiben dieser Vorlesungen, deren Veranstalter gleich
falls keinen Termin erfahren
konnten, vor Augen geführt wurde.
Die Zuschrift, die Sie an mich richten und in der Sie zum
ersten Male überhaupt zur Frage
der Vertragserfüllung Stellung
nehmen, enthält auch nicht den Versuch einer Entschuldigung
oder Aufklärung dieses schon vom
gesellschaftlichen Standpunkt
und
vollends unter Vertragsteilnehmern ungewöhnlichen Verhaltens.
Sie weisen mit Recht darauf hin,
dass wir bereits in der warmen
Jahreszeit halten, in der die Theater lieber leichte Unter
haltungsstücke aufführen. Mit
keinem Wort aber bringen Sie
eine
Erklärung dafür bei, warum Sie nicht dem Vertrag gemäss
die „Unüberwindlichen“ in der kalten Jahreszeit aufgeführt
haben
und mit Ihrem Vorschlage
einer Verschiebung erst kommen, da
die Temperaturverhältnisse sich bereits ungünstig gestaltet
haben. Ganz mit Recht heben Sie
hervor, dass es auch im Inter
esse des Herrn Kraus liege, „dass das Stück im Winter in der
guten Jahreszeit
herauskommt“, ohne Entschuldigung dafür, dass
das Stück im Winter in der guten Jahreszeit nicht herausge
kommen ist.
Trotz allen diesen Umständen
ist mein
Klient bereit, Ihrem an sich berechtigten Standpunkt für
die
nächste günstige
Jahreszeit Rechnung zu tragen, nur wäre er
nicht in der Lage, in eine
Verschiebung bis auf dem Winter ein
zuwilligen. Mein Mandant ist also bereit, Sie von der Ver
pflichtung das Stück noch in der laufenden Saison
aufzuführen,
unter der
Bedingung zu entheben, dass Sie sich verpflichten,
es in der Zeit vom 15.
September bis Ende November 1930 zur
Aufführung zu bringen und
die im § 6 des Vertrages festge
setzte Vertragsstrafe auf
2.000.– Mark zu erhöhen. Ferner
stellt er die Bedingung,
dass Sie rechtzeitig den genauen Termin
bekanntgeben, also
mindestens vier Wochen vor der Aufführung,
damit die von den
Veranstaltern in Frankfurt und benachbarten
Städten zu arrangierenden
Vorlesungen angesetzt werden können.
Ihrer gefälligen umgehenden
Antwort ent
gegensehend zeichne ich
hochachtungsvoll
Rekommandiert.