Sehr geehrter Herr Kollege!
Zu der Aenderung des
Klagerubrums im Termin war ich
dadurch gekommen, dass der Kollege Tovote
erklärte, die Klage
richte sich in Wahrheit gegen die
Stadt Frankfurt a.M., die
seit einiger Zeit Konzessionärin
des Theaters sei. Er hatte
gegen eine Berichtigung des
Rubrums, die ich sofort vornahm,
nichts einzuwenden. (Mir war vorher von der BühnengenossenschaftBerlin bereits die Stadt Frankfurt als
Inhaberin des Theaters
angegeben worden). Dagegen hatte
ein befreundeter Kollege, den
ich brieflich um Auskunft gebeten
hatte, mir nach Rückfrage
die Städt. Bühnen A.G. als Konzessionärin genannt.
Jedenfalls
muss jetzt die
Klage gegen die Stadt Frankfurt a.M. gerichtet
werden, vertreten, wie mir Herr
Dr. Tovote mitteilte, durch
den Magistratsrat Heun, es genüge auch zu
rubrizieren:
„ver
treten durch den Magistrat
.“
rat.
Die Kosten in dieser Sache
überweist, wie mir heute mit
geteilt wird, die Intendanz der Staatstheater direkt an das
das Bühnenschiedsgericht bezw. Herrn Dr. Tovote. Dieser, mit dem
ich gestern telefonierte, regte
an, die Klage doch verein
barungsgemäss vor der zuständigen
Zivilkammer des LandgerichtsI zu Berlin stattfinden
zu lassen. Er äusserte die Ansicht,
dass als zuständig nur ein
zwischen den Parteien verein
bartes Schiedsgericht in Frage
kommen könne, denn seiner
Meinung
nach sei im Prinzip auch das ordentliche Gericht
nicht zuständig. Diesen Gedanken
vermag ich nicht zu folgen.
Ich
kann nicht erkennen, welche Bedenken nach Erhebung des
Unzuständigkeitseinwandes gegen
das Bühnenschiedsgericht an
sich einer Anhängigmachung der
Sache vor dem Wiener ordent
lichen Gericht entgegengesetzt
werden sollten. Er behauptet,
dass es auch aus Gründen der Valuta einfacher wäre, die Sache
in Deutschland zu verhandeln, im Grunde scheint mir der Aus
gangspunkt seines Vorschlages bei
dem Wunsche zu liegen, den
Prozess, nicht zuletzt aus Gebührengründen, nach Berlin zu
ziehen. Ich
hätte gegen eine Verhandlung vor dem Berliner
ordentlichen Gericht das
prinzipielle Bedenken, dass Vorsitzender
ebenfalls Herrn Direktor Dr. Weigert wäre, der sich,
wenn auch bisher unverbindlich so
doch eindeutig, zu dem
materiellen Klageanspruch ungünstig geäussert hat. Ich hätte
dem
ihm
gegenüber wohl den Einwand der Befangenheit. Auch wäre es
möglich, dass er, angesichts des
offenstehenden Weges der
Berufung
an das Kammergericht, seine Auffassung der Rechts
lage revidiert. Für
wahrscheinlich halte ich es nicht. Ich
teile Ihnen die Anregung des
Herrn Kollegen Tovote
pflichtgemäss mit, möchte
persönlich aber keinen Anlass er
blicken, von der Klageerhebung
vor dem Wiener Gericht abzu
gehen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
und
herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz