Sehr geehrter Herr Kollege!


Zu der Aenderung des Klagerubrums im Termin war ich
dadurch gekommen, dass der Kollege Tovote erklärte, die Klage
richte sich in Wahrheit gegen die Stadt Frankfurt a.M., die
seit einiger Zeit Konzessionärin des Theaters sei. Er hatte
gegen eine Berichtigung des Rubrums, die ich sofort vornahm,
nichts einzuwenden. (Mir war vorher von der BühnengenossenschaftBerlin bereits die Stadt Frankfurt als Inhaberin des Theaters
angegeben worden). Dagegen hatte ein befreundeter Kollege, den
ich brieflich um Auskunft gebeten hatte, mir nach Rückfrage
die Städt. Bühnen A.G. als Konzessionärin genannt. Jedenfalls
muss jetzt die Klage gegen die Stadt Frankfurt a.M. gerichtet
werden, vertreten, wie mir Herr Dr. Tovote mitteilte, durch
den Magistratsrat Heun, es genüge auch zu rubrizieren: „ver
treten durch den Magistrat .“ rat.


Die Kosten in dieser Sache überweist, wie mir heute mit
geteilt wird, die Intendanz der Staatstheater direkt an das
das Bühnenschiedsgericht bezw. Herrn Dr. Tovote. Dieser, mit dem
ich gestern telefonierte, regte an, die Klage doch verein
barungsgemäss vor der zuständigen Zivilkammer des LandgerichtsI zu Berlin stattfinden zu lassen. Er äusserte die Ansicht,
dass als zuständig nur ein zwischen den Parteien verein
bartes Schiedsgericht in Frage kommen könne, denn seiner
Meinung nach sei im Prinzip auch das ordentliche Gericht
nicht zuständig. Diesen Gedanken vermag ich nicht zu folgen.
Ich kann nicht erkennen, welche Bedenken nach Erhebung des
Unzuständigkeitseinwandes gegen das Bühnenschiedsgericht an
sich einer Anhängigmachung der Sache vor dem Wiener ordent
lichen Gericht entgegengesetzt werden sollten. Er behauptet,
dass es auch aus Gründen der Valuta einfacher wäre, die Sache
in Deutschland zu verhandeln, im Grunde scheint mir der Aus
gangspunkt seines Vorschlages bei dem Wunsche zu liegen, den
Prozess, nicht zuletzt aus Gebührengründen, nach Berlin zu
ziehen. Ich hätte gegen eine Verhandlung vor dem Berliner
ordentlichen Gericht das prinzipielle Bedenken, dass Vorsitzender
ebenfalls Herrn Direktor Dr. Weigert wäre, der sich,
wenn auch bisher unverbindlich so doch eindeutig, zu dem
materiellen Klageanspruch ungünstig geäussert hat. Ich hätte
dem ihm gegenüber wohl den Einwand der Befangenheit. Auch wäre es
möglich, dass er, angesichts des offenstehenden Weges der
Berufung an das Kammergericht, seine Auffassung der Rechts
lage revidiert. Für wahrscheinlich halte ich es nicht. Ich
teile Ihnen die Anregung des Herrn Kollegen Tovote
pflichtgemäss mit, möchte persönlich aber keinen Anlass er
blicken, von der Klageerhebung vor dem Wiener Gericht abzu
gehen.


Mit vorzüglicher Hochachtung und
herzlichen Grüssen
Ihr sehr ergebener
Dr. Katz


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