Die Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


Abschrift.


Ausschnitt aus
Vertrauliche Nachrichten
der Zentralstelle der Bühnen-Autoren und-Verleger, G.m.b.H., Berlin SW 11Stresemannstrasse 70


Nr. 2/32 Berlin, den 22. April 1932


33) Mitgliedschaft der Autoren:


Das Schiedsgericht hat kürzlich den Prozess
eines der Vereinigung der Bühnenverleger angehörenden Verlags
kostenpflichtig abgewiesen, weil der Autor des Werkes, das den
Gegenstand der Klage bildete, nicht Mitglied des VerbandesDeutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten e.V. ist.
Der Fall gibt uns Veranlassung, die Verlage erneut darauf
hinzuweisen, dass sowohl gemäss dem zwischen dem genannten
Verbande und der Vereinigung der Bühnenverleger abgeschlosse
nen Vertrage als auch auf Grund des Tarifvertrages (§ 3 Ziffer 1)
nur Werke in Vertrieb genommen und vertrieben werden dürfen
von solchen Autoren, die die Mitgliedschaft zum VerbandeDeutscher Bühnenschriftsteller und Bühnenkomponisten besitzen.


Als Autoren im Sinne dieser Bestimmung gel
ten auch ausländische Urheber, die in deutscher Sprache schrei
ben und deutschsprachige Werke vertonen, die in deutscher Sprache
aufgeführt werden.


In Oesterreich wohnende Autoren müssen Mit
glied der Genossenschaft Dramatischer Schriftsteller und Komponisten, Wien, sein. (vgl. § 3 Ziff. 1 Absatz 2 des Tarifvertrages.)


Wir empfehlen den Verlagen, damit Komplika
tionen und Kosten bei Rechtsverfolgung aus Aufführungsverträgen
vermieden werden, mit grösster Sorgfalt darauf zu achten bezw.
sich bestätigen zu lassen, dass die Autoren einer der beiden
genannten Organisationen angehören. In Zweifelsfällen ist beim
Verbande Deutscher Bühnenschriftsteller undBühnenkomponisten e.V., Berlin W 50, Rankestr. 30
bezw. bei der
Genossenschaft Dramatischer Schriftsteller undKomponisten, Wien IX, Schubertgasse 24,
Rückfrage zu haben.


Wegen der ausländischen Autoren (die be
kanntlich keinen festen Mitgliedsbeitrag zu ihrer Organisation
zahlen, da von dem Tantiemeertrag ihrer Werke die erhöhte Tantieme
abgabe von fünf Prozent entrichtet werden muss) empfehlen wir
folgendes:


Ausländische Autoren im Sinne dieser Bestimmung sind
solche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und
ihren Sitz nicht in Deutschland oder Oesterreich haben; es
handelt sich also um die Autoren, die in einer fremden Sprache
schreiben bezw. fremdsprachige Werke vertonen. Hinsichtlich
dieser ausländischen Autoren empfehlen wir den Verlagen, die
Anmeldung beim Verbande Deutscher Bühnenschriftsteller undBühnenkomponisten selber vorzunehmen. Es genügt, wenn die Ver
lage dem Verbande eine Liste dieser Verlagsautoren übermitteln,
sodass der Verband jederzeit in der Lage ist, die durch die
Uebermittlung dieser Liste erfolgte Anmeldung dem Schiedsgericht glaubhaft zu machen.