7 Cg 322/32
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Im Namen der Republik!
Das Landesgericht für ZRS. Wien hat durch
den OLGR. Dr. Rudolf Chamrath als Einzelrichter in
der Rechtssache der
klagenden Partei, Verlag„Die Fackel“,
Herausgeber Karl Kraus, prot. Firma
in Wien, 3., Hintere Zollamtsstrasse 3,
vertreten
durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt in Wien, wider
die beklagte Partei, Die Stadt Frankfurt a.M.
als Konzessionärin der Frankfurter städt. Bühnen,
zuhanden des Magistrates Frankfurt a.M., vertreten
durch Dr. Richard Pressburger, Rechtsanwalt in Wien,
wegen Feststellung des Bestandes eines Aufführungsvertrages und wegen
dessen Erfüllung, sowie wegen
Leistung einer Vertragsstrafe von 2.000 RM.
(Streitwert zusammen 5.000
S), auf Grund der mit
beiden
Parteien durchgeführten mündlichen Streit
verhandlung zu Recht
erkannt:
1.) Das Klagebegehren
dahingehend, es
werde
festgestellt, dass die am 10. Februar 1932
im Frankfurter Schauspielhaus erfolgte Auf
führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ sich
nicht als Erfüllung der
gemäss dem Vertrage vom23. Mai
1929 der beklagten Partei obliegenden
Auf
führungsverpflichtung darstelle, wird
abgewiesen.
2.)
Desgleichen wird das Begehren, die
beklagte Partei sei schuldig, das Stück „Die Unüberwindlichen“ in der
nach Rechtskraft dieses Urteiles
nächsten Spielzeit, und zwar
in der Zeit vom
1. Oktober
bis 31. Dezember, jedoch nicht in der
Zeit zwischen 8. Dezember
und 21. Dezember aufzu
führen, abgewiesen.
3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der
Klägerin den Betrag von 1.000 RM. samt 7 % Zinsen
seit 1. November 1931 binnen
14 Tagen bei Exekution
zu
bezahlen.
4.) Das diesen Betrag
übersteigende
Mehrbegehren wird abgewiesen.
5.) Die Kosten werden
gegenseitig aufge
hoben.
Entscheidungsgründe:
Unbestritten und
urkundenmässig festgestellt
ist folgender Sachverhalt:
Laut des Vertrages vom 23. Mai 1929, Beilage E/,
erwarb die Beklagte vom Verlage „Die Fackel“ das
Recht zur Aufführung des
Stückes „Die Unüberwindlichen“ von Karl Kraus und verpflichtete sich, dieses
Werk in der Spielzeit 1929/1930 an dem Schauspielhause in Frankfurt a.M. zur Aufführung zu
bringen.
Zugleich wurde
in diesem Vertrage für den Fall,
als die Beklagte die Aufführung nicht innerhalb
dieser Frist bewirke, eine
Vertragsstrafe von 1000
RM.
vereinbart, ohne dass durch
deren Entrichtung die
Verpflichtung zur Vertragserfüllung erlöschen solle.
Nachdem zu wiederholten
Malen einerseits
von der Klägerin, andererseits von deren
Vertreter
Dr. Samek um Bekanntgabe des
Aufführungstermines
ersucht worden war, da hievon gewisse Reisedisposi
tionen für Vorträge in Frankfurt a.M. und anderen
Orten abhingen (die
Schreiben, Beilage G/, H/, P/,
Qu/ und
S/), wurde von der Beklagten mit Schreibenvom 2. Juni 1930
(Beilage T/) die Bitte gestellt,
mit Rücksicht auf die vorgerückte Theatersaison
und die finanziell enorm schwierige
Lage des Theaters
das Stück erst in der Spielzeit 1930/1931 heraus
bringen zu
dürfen. Darauf antwortete nun Dr. Samek
mit Schreiben vom 13. Juni 1930 (Beilage U/), dass
sein Mandant mit einer Verschiebung der Aufführung
auf die Zeit von 15.
September bis Ende November 1930
unter der Bedingung
einverstanden sei, dass die
Vertragsstrafe auf 2.000 RM. erhöht und der Auf
führungstermin 4 Wochen
vorher bekanntgegeben werde.
Dieser Bedingung stimmte Dr. Kronacher namens
der
beklagten Partei in seinem Schreiben vom 28. Juni 1930
(Beilage W/) zu, nur stellte
er – indem er zugleich
erwähnte, dass er nach der Uraufführung der
„Unüberwindlichen“ in Dresden dieses Werk mit Be
geisterung erworben
habe , – die Bitte, um einen
grösseren Spielraum zu
haben, den Endtermin der
nächsten Spielzeit auf spätestens 28. Februar 1931
festsusetzen. Diesem
Ansuchen wurde mit Schreibenvom 11.
Juli 1930 (Beilage X/) stattgegeben.
Mit dem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 1930 (Beilage
Y/) ersuchte dann Dr. Samek, da sein
Mandant mit Rücksicht auf seine zahlreichen Vor
tragsverpflichtungen, sich
einen Arbeitsplan machen
müsse, um eheste Bekanntgabe, für welchen Zeitpunkt
innerhalb der
vertragsmässigen Frist (28. Februar 1931)
die Premiere angesetzt
werde. Darauf antwortete
die
Beklagte, dass sie mit Rücksicht auf die
geän
derten
politischen und
wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht in der Lage sei, das
Stück
derzeit zu spielen,
und schlug sie einen Termin im Laufe des
Monates Mai
vor
(Beilage A/1).
Mit ihrem Schreiben vom 30. Jänner 1931
(Beilage B/1) und dem Nachtragsschreiben (Beilage C/1)
erklärte sich die Klägerin nur mit einem Aufschube
bis längstens 15. April 1931
einverstanden,
verlangte
aber die Errichtung eines vollstreckbaren
Notariatsaktes dahingehend,
dass die Vertrags
strafe von 2.000 Rm. zu zahlen sei, falls dieser
Termin (15. April 1931)
nicht eingehalten würde und
dass ungeachtet der Zählung dieses Pönales das
Stück unbedingt wenigstens in der Zeit vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 1931,
jedoch nicht in der ungün
stigen Theaterzeit zwischen
8. Dezember und 21. Dezem
ber aufgeführt werde.
Die Errichtung eines
Notariatsaktes lehnte
die Beklagte mit dem Bemerken, dass dies weder not
wendig noch üblich
sei, ab, bat aber zugleich um
eine Erstreckung des
Termines bis 19. April 1931
(Schreiben, Beilage E/1). Darauf erklärte die
klagende Partei, dass Karl
Kraus darauf nicht Ein
gehen könne, weil er über
die Zeit vom 15. April bis
19. April anderweitig
verfügt habe und schlug sohin
mit ihrem Schreiben vom 3. März 1931 (Beilage F/1)
eine Verlegung der
Aufführung auf den Herbsttermin
vor, stellte jedoch zugleich
die Bedingung, dass
ihr der
definitive Aufführungstermin unbedingt
spätestens zwei Monate vorher
mitgeteilt und dass
auch
diese Verpflichtung unter die Sanktion der Ver
tragsstrafe gestellt werde.
Dieses Schreiben beant
wortete die Beklagte mit ihrem Briefe vom 12. März 1931
(Beilage G/1), welches
folgenden Wortlaut hat:
„Wir bestätigen den Erhalt ihres werten
Schreibens vom 3. d.M. und erklären uns damit ein
verstanden, Karl Kraus „Unüberwindlichen“ in der
nächsten Spielzeit herauszubringen. Den definitiven
Aufführungstermin werden
wir ihnen zwei Monate vor
her mitteilen.
Wir danken Ihnen ferner
für Ihre liebens
würdige Mitteilung
bezüglich der Partitur und
werden uns erlauben, Sie im Herbst d.J. nochmals
um freundliche
Ueberlassung zu bitten.“
Mit Schreiben vom 17. November 1931 (Beil. H/1)
erklärte dann die klagende Partei die Vertrags
strafe für verfallen, weil
sie nicht zwei Monate
vor dem
voreinbarten Endtermine der Aufführung
(31. Dezember 1931) von dem
Aufführungstermine ver
ständigt worden sei, wogegen
die Beklagte in ihrem
Antwortschreiben (Beilage J/1) sich auf den Stand
punkt stellte, dass sie noch
nicht in Verzug ge
raten sei, da sie sich verpflichtet habe, das Stück
„Die Unüberwindlichen“ in der nächsten Spielzeit
herauszubringen.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1931
(Beilage M/1) fragte sodann
die beklagte Partei
bei der Klägerin an, wie sie sich bezüglich der
„Unüberwindlichen“ zu einem Gesamtgastspiel
des
Leipziger Komödienhauses in Frankfurter Schauspielhause stellen
würde. Wiewohl die Klägerin in
ihrem Antwortschreiben (Beilage Qu/1) sich nicht
damit einverstanden
erklärte, kündigte die Beklagte
in ihrerm Briefe vom 8. Jänner 1932 (Beilage R/1) an,
dass sie ihrer
Aufführungsverpflichtung durch Heran
ziehung des Leipziger Komödienhauses genügen werde
und die freiwillige Zahlung
einer Vertragsstrafe
ablehne.
In ihrem weiteren Schreiben vom 25. Jänner1932 (Beilage S/1) gab sie sodann bekannt, dass „DieUnüberwindlichen“
durch das Leipziger Komödienhaus am 10. Februar
1932 im Frankfurter Schauspielhause gespielt
werden.
Unter Hinweis auf die
dargelegten Bestimmun
gen des Aufführungsvertrages und die gepflogene
Korrespondenz, durch welche
dieser Aufführungsvertrag in
einzelnen Punkten geändert worden ist,
vertritt nun die klagende Partei den Standpunkt,
dass die Beklagte durch die tatsächlich am 10.
Februar
1932 erfolgte
Aufführung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ ihrer Vertragsverpflichtung nicht nach
gekommen sei; denn das
Ensemble des kleinen Leipziger Theaters könne
nicht dem des Frankfurter Schauspielhauses
gleichgehalten werden. Abgesehen davon
brauche sich aber ein Autor
überhaupt nicht ge
fallen zu lassen, dass ein Theater, das sein Stück
zur Aufführung übernommen
habe, seine Verpflichtung
durch ein anderes Ensemble erfüllen lasse. Ueber
dies sei mit dem Leipziger Komödienhaus nur ein
einmaliges Gastspiel
vereinbart worden, so dass die
Möglichkeit einer Auswertung des Erfolges, zu der
die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vereitelt
worden sei.
Aber selbst wem die
Ausführung vom
10. Februar
1932 als Vertragserfüllung zu gelten
hätte, wäre sie als
verspätet anzusehen; denn ver
einbarungsgemäss hätte das
Werk bis spätestens
31. Dezember 1931
aufgeführt werden sollen. Auch
hätte die Verständigung von der Aufführung zwei
Monate vorher erfolgen
sollen, um dem Autor die
Möglichkeit zu geben, die im
Zusammenhange mit
der
Aufführung von ihm geplanten Vorlesungen vorzu
bereiten.
Durch den Entfall dieser
Vorträge sei
ein bedeutender
Schaden entstanden. Werden der Scha
densberechnung nur zwei
Vorlesungen zugrundegelegt
(geplant seien tatsächlich 4–5 gewesen), sei
der Einnahmenentgang mit
2.000 RM. gering bemessen,
zumal für die Vorträge Säle mit einem Fassungs
raume von 1400 bis 1600
Sitzplätzen in Betracht
gekommen wären.
Durch die Nichteinhaltung
der im Vertragefür die Aufführung
und für die Verständigung fest
gesetzten Fristen sei die
vereinbarte Vertrags
strafe von 2.000 RM.
jedenfalls verwirkt worden.
Die klagende Partei begehrt sohin die
Feststellung, dass die
Aufführung vom 10. Februar 1932
keine Vertragserfüllung sei,
ferner den Zuspruch
der
Vertragsstrafe von 2.000 RM. samt 7% Zinsen
seit 1. November 1931 und
Ersatz der Prozesskosten.
Die beklagte Partei bekämpft zunächst
die Berechtigung des
Feststellungsbegehrens, da ein
Interesse an der alsbaldigen
Feststellung über
haupt mangle und zudem eine Leistungsklage ohne
weiters möglich wäre.
In der Sache selbst
bestreitet sie, dass
der
Aufführungstermin endgiltig für die Zeit vom
1. Oktober 1931 bis 31.
Dezember 1931 festgelegt
worden sei; denn sie habe auf den Brief der Klägerin
vom 3. März 1931
(Beilage F/1), worin dieselbe
in eine Verschiebung auf den Herbstermin einwillige,
keinwegs mit einem
vorbehaltslosen „Einverstanden“
geantwortet, vielmehr habe
sie ausdrücklich her
vorgehoben, sie sei
einverstanden, das Stück in
der nächsten Spielzeit herauszubringen. Unter der
nächsten Spielzeit könne
aber nicht der Herbst
termin bis Weihnachten
verstanden werden.
Insoweit sich nun ihr Brief mit dem In
halt des Schreibens des Klageanwaltes nicht
decke,
stelle er sich als
ein neues Vertragsanbot dar. Da
die Klägerin darauf nichts mehr geantwortet habe,
habe sie deren Unverständnis
annehmen müssen.
Der
endgiltige Auffühnmgstermin sei somit die Spiel
zeit 1931/1932 gewesen. Da
innerhalb dieser Zeit
aber
das Stück auch aufgeführt wurde, sei
sie ihrer
Vertragsverpflichtung nachgekommen.
Im übrigen sei sie ja – wie
aus dem
Schreiben vom 25. Februar 1931 hervorgehe –
bereit gewesen, das Stück im Frühjahr 1931 aufzu
führen. Nur über
Wunsch der Klägerin sei dann die
Aufführung in die Spielzeit
1931/1932 verschoben
worden.
Richtig sei es, dass sie
sich verpflich
tet
habe, der Klägerin den definitiven
Termin
zwei Monate vorher
bekanntzugeben und die Einhal
tung dieser Verpflichtung
unter die Sanktion einer
Vertragsstrafe von 2.000 RM. gestellt worden sei.
Zweck dieser Vereinbarung
sei aber der gewesen, dem
Autor die Möglichkeit der Teilnahme an der Proben
arbeit zu geben.
Nachdem aber die Aufführung
des Werkes durch ein Gastspiel des
Leipziger Komödienhauses habe
bestritten werden müssen, weil an eine
Aufführung durch das
Ensemble des FrankfurterSchauspielhauses
nicht zu denken gewesen sei, der
Autor aber selbst die Proben des Leipziger Ensembles
hinsichtlich des Stückes
„Die Unüberwindlichen“
seinerzeit geleitet habe,
wäre es geradezu sinnlos
gewesen, schon zwei Monate vor der Aufführung den
Autor zu verständigen.
Aus all diesen Gründen könne
daher
von einem Verfall
der Vertragsstrafe keine Rede sein.
Im übrigen müsse auch die
verlangte Ver
tragsstrafe als übermässig bezeichnet werden.
Die Tageseinnahme der
Aufführung vom 10. Februar 1932
habe den Betrag von RM. 141.65 erbracht,
während
allein für das
Gastspielensemble RM. 1750.– haben
bezahlt werden müssen.
Die Aufführung sei ein
Misserfolg gewesen,
welcher
auch dann nicht hätte verhindert werden
können, wenn das Stück etwa unter Mitwirkung des
Autors mit den Kräften des Frankfurter Schauspielhauses aufgeführt
worden wäre. Am Misserfolge
tragen der Autor selbst schuld, da er jede Aenderung
in der Inszenierung
durch eine Vertragsstrafe von
RM. 1.500.–
ausgeschlossen habe . Unter diesen
Umständen wäre auch eine
Einstudierung des Stückes
mit den eigenen Kräften des
Frankfurter Schauspielhauses sinnlos
gewesen. Die reichsdeutschen Bühnen
seien nicht dazu da, Wiener
Skandalaffären des
Jahres
1927 wortgetreu ihrem verständnislosen
Publikum vorzusetzen. Nur
eine freie Inszenierung
wäre
Erfolg versprechend gewesen. Diese habe aber
der Autor verhindert.
In diesem Zusammenhange
müsse auch auf die
völlig verändertem
politischen und sonstigen
Verhältnisse hingewiesen werden. Zur Zeit des
Vertragsabschlusses sei das
Stück
noch tragbar
gewesen, während es zur Zeit der Aufführung auf
die allerschärfste
Ablehnung bei weiten Kreisen
des Publikums gestossen
sei.
Die beklagte Partei beantragt sohin die
kostenpflichtige Abweisung
der Klage.
Um den Einwendungen der beklagten Partei
bezüglich des
Feststellungsbegehrens Rechnung zu
tragen, hat die klagende Partei nachträglich das
Eventualbegehren gestellt,
die beklagte Partei
sei schuldig, das Stück „Die Unüberwindlichen“
in der nach Rechtskraft des
Urteiles nächsten Spiel
zeit, und zwar in der Zeit
vom 1. Oktober bis
31.
Dezember, jedoch nicht in der Zeit zwischen
8. und 21. Dezember
aufzuführen.
Dieses Eventualbegehren
wurde trotz
Widerspruches der
beklagten Partei mit Beschlussvom 29.
April 1933, 7 Cg 322/32–14, zugelassen.
Beweis wurde erhoben durch
die im Rechts
hilfewege vernommenen Zeugen Dr. Alwin
Kronacher,
Dr. Otto Bringezu, Paul Verhoeven und Kurt Meister,
sowie durch die vorgelegten
Urkunden, Beil. A–Z/,
A/I – Y/l und 1 – 12/.
Was vor allem das
Feststellungsbegehren
anbelangt, so war dasselbe abzuweisen, weil ein
Feststellungsbegehren in
aller Regel unzulässig
ist,
soferne – wie im vorliegenden Falle – ein
Leistungsbegehren gestellt
werden kann. Allerdings
kann
ausnahmsweise mit dem Leistungsbegehren auch
ein Feststellungsbegehren
verbunden werden; dies
ist
jedoch nur dann zulässig, wenn ganz beson
dere Umstände vorliegen,
wodurch ein überwiegendes
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Fest
stellung dargetan wird. Ein
solches Interesse
hat aber
die Klägerin gar nicht behauptet und ist
ein solches auch nicht
einzusehen.
Die Klägerin hat daher auch dem Einwand
der Beklagten Rechung getragen und in eventu
das Begehren gestellt, die
Beklagte zu verurteilen,
das Stück „Die Unüberwindlichen“ in der nach der
Rechtskraft des Urteiles
nächsten Spielzeit, und
zwar
in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch
nicht in der Zeit zwischen
8. Dezember und 21. Dezem
ber aufzuführen.
Zwecks Entscheidung über
dieses Leistungs
begehren hatte sich das Gericht zunächst
die Frage
vorzulegen, ob die beklagte Partei nicht schon
durch die am 10. Februar
1933 erfolgte Aufführung
ihrer Vertragsverpflichtung nachgekommen ist.
Die klagende Partei bestreitet dies, weil
zur Aufführung das Ensemble
des Leipziger Komödienhauses herangezogen
wurde.
Das Gericht hat sich der Auffassung der
klagenden Partei angeschlossen; denn zweifellos
war es bei Abschluss des
Vertrages die Absicht
der
Parteien, das Stück durch das
Ensemble des
Frankfurter Schauspielhauses aufführen zu
lassen.
Wenn ein Autor
mit einem Theater einen Aufführungs
vertrag abschliesst, hat er
selbstverständlich
ein
eminentes Interesse daran, dass dieses Stück
auch mit dem Ensemble dieses
Theaters zur Darstel
lung gelangt; denn der Ruf
eines Theaters wird ja
auch
durch dessen Ensemble begründet und hängt auch
der Erfolg eines Stückes
vielfach von den Kräften
ab,
die zur Darstellung herangezogen werden.
Es geht daher nicht an, dass
eine Theater
direktion zur Erfüllung ihrer Aufführungsverpflich
tung einfach das Ensemble
irgend eines anderen
Theaters
heranzieht. Die Beklagte war sich auch
dessen bewusst, dass ihr
dieses Recht nicht zusteht;
denn sie hat ja mit ihrem Brief vom 15. Dezember 1931
(Beilage M/I) bei dem
Klageanwalt vorher ange
fragt, wie er sich zu einem
Gesamtgast
spiele des Leipziger Komödienhauses stellen
würde, sich aber dann
allerdings über die ab
lehnende Antwort
hinweggesetzt und das Stück
dennoch
mit dem Ensemble
des Leipziger Komödienhauses
herausgebracht, indem sie
mit ihrem Briefe
(Beilage
B/I) den Autor zu beruhigen suchte,
dass er selbst das Stück mit diesem Ensemble be
reits einstudiert habe und
das Frankfurter Publikum
auf
Gesamtgastspiele auswärter Bühnen besonders
günstig reagieren.
Wenn die beklagte Partei nun einwendet,
dass es sich bei einem
Aufführungsvertrage nicht
um
höchstpersönliche Verpflichtung handle und
handeln könne, weil die
Direktion eines Theaters
niemals für die Aufführung durch einzelne momentan
engagierte Mitglieder seines
Ensembles garantieren
könne,
so muss ihr entgegengeahlten werden, dass
es sich vorliegend nicht um
den Ersatz einzelner
Kräfte,
der immerhin im Falle einer Krankheit oder
wegen anderer Umstände
notwendig werden kann, handelt,
sondern darum, dass das gesamte Ensemble
eines anderen Theaters zur
Aufführung herangezogen
worden ist.
Noch unbegründet ist der
Einwand
der beklagten Partei, dass sie in den Aufführungsvertrage nicht die Verpflichtung übernommen habe,
das Stück mit einem Ensemble aufzuführen;
denn wenn dies auch nicht
ausdrücklich in dem Ver
trage hervorgehoben worden ist, so versteht es
sich doch von selbst, dass
zur Aufführung nur das
Ensemble des betreffenden Theaters heranzusiehen
ist, da ja die Qualität
eines Theaters nicht duch
dessen örtliche Lage, sondern nur durch die an
desselben wirkenden
Schauspieler bestimmt wird.
Ueberdies rechnet ja der
Autor auch mit
der Auswertung
eines Erfolges, der aber bei Heran
ziehung eines
fremden Ensembles schon wegen der
damit verbundenen grösseren Kosten
ausgeschlossen
ist.
Wiewohl also aus den
angeführten Gründen
die
stattfindende Aufführung vom 10. Februar 1932
nicht als Vertragserfüllung
angesehen werden kann,
war
doch das Gericht der Ansicht, dass für
die
Beklagte eine weitere Verpflichtung zur Aufführung
dieses Stückes nicht bestehe, dies einerseits mit
Rücksicht auf den eklatanten Misserfolg,
den das
Stück bei seiner Aufführung im Frankfurter Schauspielhaus erfahren
hat, und andererseits mit Rück
sicht auf die geänderten politischen
Verhältnisse,
welche die Aufführung eines
derartigen, dem
Zeitgeist nicht sehr
entsprechenden Stückes schon
aus wirtschaftlichen
Gründen nicht gestatten .
Dass das Stück bei seiner Aufführung im
Frankfurter Schauspielhause einen angesprochenen
Misserfolg zu verzeichnen
hatte, hat die Klägerin
selbst nicht in Abrede
gestellt; es ergibt sich
dies
übrigens auch aus den Aussagen der einvernom
menen Zeugen Dr. Alwin Kronachers Dr. Otto Bringezu
sowie aus den vorgelegten
Rezen
sionen,
Beil. 5 – 11/.
Dieser Misserfolg kann
keineswegs auf
die
Unzulänglichkeit der zur Darstellung heran
gezogenen Kräfte
zurückgeführt werden; denn unbe
strittenermassen ist ja das
Stück bereits einmal
mit diesem Ensemble nicht
ohne Erfolg in Leipzig
selbst aufgeführt worden,
und hat sich – wie aus
dem
Briefe (Beilage Qu/I) hervorgeht – der Autor
selbst dahin geäussert, dass diese Aufführung manches
Gute geboten hat. Er hat
auch mit diesem Ensemble
seinerseits das Stück einstudiert und kann
daher
wohl auch nicht
gesagt werden, dass die schlechte
Inszenierung die Schuld an
dem Misserfolge trage.
Dass das Stück nunmehr eine energische
Ablehnung seitens des
Publikums gefunden hat, ist
zweifellos nur damit zu erklären, dass es dem
Zeitgeiste nicht mehr
entspricht.
Wie sich aus dem Briefe (Beilage W/I)
ergibt, hat das Stück bei seiner Aufführung in
Dresden vollen Anklang gefunden und war dies auch
der Grund, warum Dr. Kronacher – wie er selbst in
seinem Briefe hervorhebt – das Stück mit Begeisterung
für das Frankfurter Schauspielhaus erworben hat.
Seither haben sich aber die
Anschauungen und die
politischen Verhältnisse grundlegend geändert,
so dass es durchaus
erklärlich ist, dass dieses
Stück, welches seinerzeit vom
Publikum freundlich
aufgenommen wurde, nunmehr von demselben abgelehnt
wird.
Mit dieser Aenderung des
Zeitgeistes
hätte
allerdings die beklagte Partei rechnen müssen.
Ein satirisches, auf
politische Verhältnisse ab
gestelltes Stück wie das vorliegende verträgt es
wohl nicht, dass es
einstweilen auf Lager gelegt
und erst nach einigen Jahren herausgebracht wird,
wo das Interesse und
Verständnis vielleicht verloren
gegangen ist.
War dieses lange Zögern der
BeklagtenPartei sicherlich
ein Fehler, so kann ihr dennoch
nicht zugemutet werden,
dieses Stück bei den
gegenwärtigen politischen
Verhältnissen zur Auf-
führung zu bringen, da dies
nicht bloss mit einer
schweren wirtschaftlichen Schädigung, sondern auch
mit einer Schädigung des
Ansehens des Mentors ver
bunden sein kann. Ist das
Stück schon im Februar 1932
entschieden abgelehnt
worden, so kann nunmehr –
da
die politischen Verhältnisse und die Einstellung
des Publikums sich
grundlegend geändert haben –
bei einer Wiederholung der Aufführung mit einem
moralischen und
wirtschaftlichen Debakel sicherlich
gerechnet worden.
Die hauptsächlich durch die
geänderten
politischen
Verhältnisse bewirkte Unaufführbarkeit
des Stückes muss als ein Zufall gewertet werden,
denn diese grundlegende
Aederung der Verhältninsse
hat wohl niemand voraussehen können. Auch der
Autor hat mit ihr nicht gerechnet, da er sonst wohl
einer so weitgehenden
Hinausschiebung des Aufführungs
termines nicht zugestimmt
hätte.
Im Hinblick auf diesen
eingetretenen Zufall,
den die
beklagte Partei, nicht zu vertreten hat,
ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass für
die beklagte Partei eine Verbindlichkeit zur Auf
führung des Stückes nicht mehr besteht (§ 1447 abGB.)
Es
musste daher auch das Leistungabegehren abge
wiesen werden.
Eine andere Frage ist
es nun, ob die
beklagte Partei nicht etwa dadurch, dass sie das
Stück nicht fristgerecht zur Aufführung gebracht
und es auch unterlassen hat,
die klagende Partei
zwei Monate vor der
angesetzten Aufführung hievon
zu verständigen, die vereinbarte Vertragsstrafe
verwirkt hat.
Vor Entscheidung dieser
Frage musste
zunächst
klargelegt werden, innerhalb welcher
Frist nach der getroffenen
Vereinbarung die Aufführung
hätte stattfinden sollen.
Die klagende Partei vertritt den Stand
punkt, dass das
Stück – nachdem die
Aufführungs
frist mehrmals abgeändert worden war – bis
spätestens 31. Dezember 1931
hätte aufgeführt wer
den sollen, während die beklagte Partei unter Hin
weis auf ihr Schreiben (Beilage G/I) behauptet,
dass ihr zur Aufführung die
Spielzeit 1931/1932
offen
stand.
Aus der vorliegenden
Korrespondenz ist –
wie
bereits oben dargelegt wurde – zu entnehmen,
dass die klagende Partei anfangs 1931 zunächst
in eine Verschiebung des
Aufführungstermines ent
weder bis längstens Mitte
April 1931 oder auf die
Zeit vom 1. Oktober bis 31.
Dezember 1931 –
jedoch
ausgenommen die ungünstige Theaterzeit
vom 8. Dezember bis 21.
Dezember ( Beilage B/1
und C/1) eingewilligt hat und nach dem Gegenvor
schlag der beklagten Partei, ihr (Beklagten)
als
letzten Termin den 19. April 1931 zu gestatten
(Beilage E/I) erklärt hat, wegen anderweitiger
Dispositionen darauf nicht
eingehen zu können und
daher
im beiderseitigen Interesse auf den zweiten
Vorschlag zurückzugreifen
und in eine Verschie
bung auf den Herbsttermin
einzuwilligen (Beilage F/1).
Damit hat die klagende Partei klar zum
Ausdruck gebracht, dass die
die Aufführung in der
Zeit
vom 1. Oktober bis 7. Dember 1931 oder in der
Zeit vom 22. Dezember bis
31. Dezember wünscht.
Wenn
nun die Beklagte darauf mit ihrem Schreiben
(Beilage G/I) erwidert:
„Wir … erklären uns damit
einverstanden,
Karl Kraus ‚Unüberwindliche‘ in der
nächsten Spielzeit
herauszubringen“, kann dies
insbesondere im Hinblick auf
den Gebrauch des Wortes
„Einverstanden“ nur dahin verstanden werden, dass
die beklagte Partei dem Vorschlag der klagendenPartei zugestimmt hat.
Die Beklagte macht daher zu Unrecht
geltend, dass es sich bei
ihrem Schreiben (Beil. G/l),
insoweit es auf die nächste Spielzeit verweist,
um ein neues Vertragsanbot
handle. Dies muss nach
dem
Wortlaut dieses Briefes und der ganzen vor
hergegangenen Korrespondenz
als unzutreffend be
zeichnet werden. Dass auch die Beklagte den
Herbsttermin im Auge hatte,
geht übrigens auch aus
dem
zweiten Absatz des Schreibens (Beilage G/I)
hervor, da es darin heisst:
„Wir … werden
uns erlauben, Sie im Herbste d.J. nochmals um
freundliche Ueberlassang
(scil der Partitur) zu
bitten.“
Wenn die Beklagte wirklich eine neue
Offerte hätte stellen
wollen, hätte sie dies wohl
deutlich zum Ausdruck bringen müssen, zumindestens
durch genaue Bezeichnung der
Spielzeit, wie sie dies
auch
in ihrem Schreiben (Beilage R/l) getan hat,
wo sie die nächste Spielzeit durch Anführung der
Jahreszahl „1931“ und durch die Bezeichnung „Winter
spielzeit“ begrenzte. Dies wäre um so notwendiger
gewesen, weil die Spielzeit
im Frankfurter Schauspielhaus laut Schreiben (Beilage T/I) sich bis
Mitte Juli erstreckt, die
beklagte Partei aus der
gewechselten Korrespondenz
(siehe Beilage B/1)
wissen musste, dass die klagende Partei einer
Aufführung zu einer
ungünstigen Theaterzeit aus
weichen wolle und das Stück überdies eine weitere
Hinausschiebung des
Aufführungstermines nicht
verträgt.
Der beklagten Partei musste also klar
sein, dass ihr Schreiben (Beilage G/I) seitens der
klagenden Partei nur im Sinne eines vollen
Einverständnisses mit ihrem
Vorschlage aufgefasst
werden
könne. Bei einem Dissens über die Bedeutung
eines Ausdruckes ist
derselbe so zu verstehen,
wie
ihn der Empfänger der Erklärung verstehen
muss (Entscheidung vom 24. Oktober 1905, Slg. IX 3644).
Ueberdies ist bei
zweiseitigen Verträgen eine
undeutliche Aeusserung zum Nachteile desjenigen
zu erklären, der sich
derselben bedient hat
(§ 915 abGB.).
Auf Grund, dieser Erwägungen
ist daher
das Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, dass
die
Absicht der Parteien
dahin gegangen ist, den Auf
führungstermin endgütig für
die Zeit vom 1. Okto
ber 1931 bis 31. Dezember
1931 – jedoch mit
Ausnahme
der Zeit vom 8. Dezember bis 21. Dezember –
festzulegen.
Da die beklagte Partei diese Frist
nicht eingehalten hat, hat
sie auf jeden Fall –
selbst
dann, wenn die Aufführung vom 10. Februar 1932
als Erfüllungshandlung
angesehen werden könnte –
die
vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, da ihr
die Nichteinhaltung dieser
Frist nach § 1298 abGB.
als
ein Verschulden angerechnet werden muss.
Zudem würde aber die beklagte Partei
auch von ihrem Standpunkte
aus, der dahin geht,
dass sie
mit der Aufführung vor 10. Februar 1932
ihrer Vertragsverpflichtung
nachgekommen sei, die
Vertragsstrafe verwirkt haben, weil sie es unter
lassen hat, von dieser
Aufführung gemäss der Ver
einbarung die klagende Partei zwei Monate vorher
zu verständigen.
Wenn nun die beklagte Partei geltend
macht, diese Verständigung
sei nicht nötig gewesen,
weil
sie nur zu dem Zwecke vereinbart worden sei,
um dem Autor die Möglichkeit der Teilnahme an der
Probenarbeit zu bieten,
diese Probenarbeit aber
durch
die Heranziehung des Ensembles des LeipzigerKomödienhauses
überflüssig geworden sei, da mit
diesem der Autor ohnehin das Stück bereits seiner
zeit einstudiert habe, so
verschweigt sie bewusst,
dass die Klägerin sich diese Verständigung auch
im Interesse der vom Autor geplanten Vorlesungen
ausbedungen hat; denn dies
musste der Beklagten
aus der Korrespondenz
(Beilage W, A/I und E/I)
bekannt sein.
Es ist daher auf die
Ausführungen der
beklagten Partei, dass die Einhaltung dieser
zweimonatlichen Frist keinen
Sinn gehabt hätte,
kein
Bedacht zu nehmen und hat die beklagte Partei
jedenfalls den durch die
nicht zeitgerechte Ver
ständigung verursachten
Vermögensschaden zu ver
treten.
Zu bemerken wäre noch, dass
ungeachtet
des Umstandes,
dass derzeit eine Verbindlichkeit
zur Aufführung das Werkes nicht mehr besteht,
die Vertragsstrafe dennoch
zu leisten ist, da
diese
bereits zu einer Zeit verwirkt worden ist,
wo die Leistung noch nicht
unmöglich war.
Was nun die Höhe der
Vertragsstrafe an
belangt, so ist diese unbestrittenermassen mit
2.000 M. vereinbart worden.
Das Gericht hat sich
jedoch gemäss § 1336 abGB. veranlasst gesehen,
dieselbe auf 1.000 RM
herabzusetzen, und zwar aus
folgenden Erwägungen:
Wie bereits dargelegt worden
ist,
hat die am 10.
Februar 1932 stattgefundene Auf
führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ mit
einem Misserfolg geendet.
Dieser Misserfolg ist –
wie
ebenfalls bereits erwähnt worden ist – nicht
etwa auf eine schlechte und
unzulängliche Dar
stellung, sondern darauf zurückzuführen, dass eben
dieses Stück dem Geschmack des Publikums und dem
Zeitgeist nicht mehr
entspricht.
Es kann daher – wenn auch
diese Auf
führung
nicht als Vetragserfüllung anzusehen ist –
doch aus der Tatsache dieses
Misserfolges der
Schluss
gezogen werden, dass auch auch eine innerhalb
der vereinbarten Frist, also
nur um einige Monate
vorher
mit den Kräften des Frankfurter Schauspielhauses
stattgefundene Vorstellung keinen besonderen
Kassenerfolg zu verzeichnen
gehabt hätte und
dass daher
auch auf den dem Autor vertragsmässig
gebührenden Urherberanteil
kein nennenswerter Betrag
entfallen wäre.
Was nun aber die Vorlesungen
betrifft,
so wird wohl
zuzugeben sein, dass durch den Entfall
derselben der Klägerin ein Schaden erwachsen ist.
Es muss aber andererseits
wieder berücksichtigt
werden,
dass die geplanten Vorlesungen – wie aus
dem im Schreiben (Beilage B/I) dargelegten
Programm hervorgeht – mit
dem Werke „Die Unüberwindlichen“
keinerlei Zusammenhang haben sollten,
so dass – wenn die
Verständigung von der Auf
führung auch nicht
rechtzeitig erfolgt ist – eine
selbständige Abhaltung der Vorlesungen möglich
gewesen wäre, zumal auch
nach dem Schreiben
(Beilage
F/I) die Vorlesungen nicht im Schauspielhause,
sondern in anderen Sälen stattfinden sollten.
Wenn sich die Klägerin um solche Vorlesungen be
worben bewz.
wegen Veranstaltung derselben das
Nötige veranlasst hätte,
hätte sie immerhin den
ihr
erwachsenen Schaden mindern können.
Endlich muss noch darauf
verwiesen werden,
dass die
klagende Partei selbst sich bei
Abschluss
des Vertrages vom 23. Mai 1929 mit der Feststetzung
einer Vertragsstrafe von
1.000 RM. begnügt und
damit
zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Be
trag eine angemessene
Vergütung des allenfalls ein
tretenden Schadens sei. Bei
der nachträglich
vorgenommenen Erhöhung der Vertragsstrafe auf den
doppelten Betrag hat es an
jeglicher Begründung
gefehlt.
Der Betrag von 2.000 RM. erscheint bei
Berücksichtigung der
dargelegten Umstände jeden
falls zu hoch gegriffen und
erachtete das Gericht
einen Betrag von 1.000
Rm. als eine durchaus
angemessene Vergütung, insbesondere mit Rücksicht
auf die gegenwärtigen
wirtschaftlichen Verhält
nisse, welche sich auch auf
den Theaterbesuch,
sowie auf
den Besuch von Vorlesungen ungünstig
auswirken. (§ 273 ZPO)
Es wurde daher der klagenden Partei
nur ein Betrag von 1.000 RM.
zuerkannt, das
darünber
hinausgehende Mehrbegehren war daher abzu
weisen.
Die Entscheidung über die
Prozess
kosten
stützt sich auf §§ 41 und 43
ZPO.
Landesgericht für ZRS Wien
Abt. 7, am 28.12.1933.
Schweitzer