Die Unüberwindlichen. Nachkriegsdrama in vier Akten


7 Cg 322/32
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Im Namen der Republik!


Das Landesgericht für ZRS. Wien hat durch
den OLGR. Dr. Rudolf Chamrath als Einzelrichter in
der Rechtssache der klagenden Partei, Verlag„Die Fackel“, Herausgeber Karl Kraus, prot. Firma
in Wien, 3., Hintere Zollamtsstrasse 3, vertreten
durch Dr. Oskar Samek, Rechtsanwalt in Wien, wider
die beklagte Partei, Die Stadt Frankfurt a.M.
als Konzessionärin der Frankfurter städt. Bühnen,
zuhanden des Magistrates Frankfurt a.M., vertreten
durch Dr. Richard Pressburger, Rechtsanwalt in Wien,
wegen Feststellung des Bestandes eines Aufführungsvertrages und wegen dessen Erfüllung, sowie wegen
Leistung einer Vertragsstrafe von 2.000 RM.
(Streitwert zusammen 5.000 S), auf Grund der mit
beiden Parteien durchgeführten mündlichen Streit
verhandlung zu Recht erkannt:


1.) Das Klagebegehren dahingehend, es
werde festgestellt, dass die am 10. Februar 1932
im Frankfurter Schauspielhaus erfolgte Auf
führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ sich
nicht als Erfüllung der gemäss dem Vertrage vom23. Mai 1929 der beklagten Partei obliegenden Auf
führungsverpflichtung darstelle, wird
abgewiesen.


2.) Desgleichen wird das Begehren, die
beklagte Partei sei schuldig, das Stück „Die Unüberwindlichen“ in der nach Rechtskraft dieses Urteiles
nächsten Spielzeit, und zwar in der Zeit vom
1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch nicht in der
Zeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezember aufzu
führen, abgewiesen.


3.) Die beklagte Partei ist schuldig, der
Klägerin den Betrag von 1.000 RM. samt 7 % Zinsen
seit 1. November 1931 binnen 14 Tagen bei Exekution
zu bezahlen.


4.) Das diesen Betrag übersteigende
Mehrbegehren wird abgewiesen.


5.) Die Kosten werden gegenseitig aufge
hoben.


Entscheidungsgründe:


Unbestritten und urkundenmässig festgestellt
ist folgender Sachverhalt:


Laut des Vertrages vom 23. Mai 1929, Beilage E/,
erwarb die Beklagte vom Verlage „Die Fackel“ das
Recht zur Aufführung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ von Karl Kraus und verpflichtete sich, dieses
Werk in der Spielzeit 1929/1930 an dem Schauspielhause in Frankfurt a.M. zur Aufführung zu bringen.
Zugleich wurde in diesem Vertrage für den Fall,
als die Beklagte die Aufführung nicht innerhalb
dieser Frist bewirke, eine Vertragsstrafe von 1000 RM.
vereinbart, ohne dass durch deren Entrichtung die
Verpflichtung zur Vertragserfüllung erlöschen solle.


Nachdem zu wiederholten Malen einerseits
von der Klägerin, andererseits von deren Vertreter
Dr. Samek um Bekanntgabe des Aufführungstermines
ersucht worden war, da hievon gewisse Reisedisposi
tionen für Vorträge in Frankfurt a.M. und anderen
Orten abhingen (die Schreiben, Beilage G/, H/, P/,
Qu/ und S/), wurde von der Beklagten mit Schreibenvom 2. Juni 1930 (Beilage T/) die Bitte gestellt,
mit Rücksicht auf die vorgerückte Theatersaison
und die finanziell enorm schwierige Lage des Theaters
das Stück erst in der Spielzeit 1930/1931 heraus
bringen zu dürfen. Darauf antwortete nun Dr. Samek
mit Schreiben vom 13. Juni 1930 (Beilage U/), dass
sein Mandant mit einer Verschiebung der Aufführung
auf die Zeit von 15. September bis Ende November 1930
unter der Bedingung einverstanden sei, dass die
Vertragsstrafe auf 2.000 RM. erhöht und der Auf
führungstermin 4 Wochen vorher bekanntgegeben werde.
Dieser Bedingung stimmte Dr. Kronacher namens der
beklagten Partei in seinem Schreiben vom 28. Juni 1930
(Beilage W/) zu, nur stellte er – indem er zugleich
erwähnte, dass er nach der Uraufführung der
Unüberwindlichen“ in Dresden dieses Werk mit Be
geisterung erworben habe , – die Bitte, um einen
grösseren Spielraum zu haben, den Endtermin der
nächsten Spielzeit auf spätestens 28. Februar 1931
festsusetzen. Diesem Ansuchen wurde mit Schreibenvom 11. Juli 1930 (Beilage X/) stattgegeben.


Mit dem weiteren Schreiben vom 22. Dezember 1930 (Beilage Y/) ersuchte dann Dr. Samek, da sein
Mandant mit Rücksicht auf seine zahlreichen Vor
tragsverpflichtungen, sich einen Arbeitsplan machen
müsse, um eheste Bekanntgabe, für welchen Zeitpunkt
innerhalb der vertragsmässigen Frist (28. Februar 1931)
die Premiere angesetzt werde. Darauf antwortete
die Beklagte, dass sie mit Rücksicht auf die geän
derten politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nicht in der Lage sei, das Stück derzeit zu spielen,
und schlug sie einen Termin im Laufe des Monates Mai
vor (Beilage A/1).


Mit ihrem Schreiben vom 30. Jänner 1931
(Beilage B/1) und dem Nachtragsschreiben (Beilage C/1)
erklärte sich die Klägerin nur mit einem Aufschube
bis längstens 15. April 1931 einverstanden,
verlangte aber die Errichtung eines vollstreckbaren
Notariatsaktes dahingehend, dass die Vertrags
strafe von 2.000 Rm. zu zahlen sei, falls dieser
Termin (15. April 1931) nicht eingehalten würde und
dass ungeachtet der Zählung dieses Pönales das
Stück unbedingt wenigstens in der Zeit vom 1. Oktober
bis 31. Dezember 1931, jedoch nicht in der ungün
stigen Theaterzeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezem
ber aufgeführt werde.


Die Errichtung eines Notariatsaktes lehnte
die Beklagte mit dem Bemerken, dass dies weder not
wendig noch üblich sei, ab, bat aber zugleich um
eine Erstreckung des Termines bis 19. April 1931
(Schreiben, Beilage E/1). Darauf erklärte die
klagende Partei, dass Karl Kraus darauf nicht Ein
gehen könne, weil er über die Zeit vom 15. April bis
19. April anderweitig verfügt habe und schlug sohin
mit ihrem Schreiben vom 3. März 1931 (Beilage F/1)
eine Verlegung der Aufführung auf den Herbsttermin
vor, stellte jedoch zugleich die Bedingung, dass
ihr der definitive Aufführungstermin unbedingt
spätestens zwei Monate vorher mitgeteilt und dass
auch diese Verpflichtung unter die Sanktion der Ver
tragsstrafe gestellt werde. Dieses Schreiben beant
wortete die Beklagte mit ihrem Briefe vom 12. März 1931
(Beilage G/1), welches folgenden Wortlaut hat:


„Wir bestätigen den Erhalt ihres werten
Schreibens vom 3. d.M. und erklären uns damit ein
verstanden, Karl KrausUnüberwindlichen“ in der
nächsten Spielzeit herauszubringen. Den definitiven
Aufführungstermin werden wir ihnen zwei Monate vor
her mitteilen.


Wir danken Ihnen ferner für Ihre liebens
würdige Mitteilung bezüglich der Partitur und
werden uns erlauben, Sie im Herbst d.J. nochmals
um freundliche Ueberlassung zu bitten.“


Mit Schreiben vom 17. November 1931 (Beil. H/1)
erklärte dann die klagende Partei die Vertrags
strafe für verfallen, weil sie nicht zwei Monate
vor dem voreinbarten Endtermine der Aufführung
(31. Dezember 1931) von dem Aufführungstermine ver
ständigt worden sei, wogegen die Beklagte in ihrem
Antwortschreiben (Beilage J/1) sich auf den Stand
punkt stellte, dass sie noch nicht in Verzug ge
raten sei, da sie sich verpflichtet habe, das Stück
Die Unüberwindlichen“ in der nächsten Spielzeit
herauszubringen.


Mit Schreiben vom 15. Dezember 1931
(Beilage M/1) fragte sodann die beklagte Partei
bei der Klägerin an, wie sie sich bezüglich der
Unüberwindlichen“ zu einem Gesamtgastspiel
des Leipziger Komödienhauses in Frankfurter Schauspielhause stellen würde. Wiewohl die Klägerin in
ihrem Antwortschreiben (Beilage Qu/1) sich nicht
damit einverstanden erklärte, kündigte die Beklagte
in ihrerm Briefe vom 8. Jänner 1932 (Beilage R/1) an,
dass sie ihrer Aufführungsverpflichtung durch Heran
ziehung des Leipziger Komödienhauses genügen werde
und die freiwillige Zahlung einer Vertragsstrafe
ablehne. In ihrem weiteren Schreiben vom 25. Jänner1932 (Beilage S/1) gab sie sodann bekannt, dass „DieUnüberwindlichen“ durch das Leipziger Komödienhaus am 10. Februar 1932 im Frankfurter Schauspielhause gespielt werden.


Unter Hinweis auf die dargelegten Bestimmun
gen des Aufführungsvertrages und die gepflogene
Korrespondenz, durch welche dieser Aufführungsvertrag in einzelnen Punkten geändert worden ist,
vertritt nun die klagende Partei den Standpunkt,
dass die Beklagte durch die tatsächlich am 10. Februar
1932 erfolgte Aufführung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ ihrer Vertragsverpflichtung nicht nach
gekommen sei; denn das Ensemble des kleinen Leipziger Theaters könne nicht dem des Frankfurter Schauspielhauses gleichgehalten werden. Abgesehen davon
brauche sich aber ein Autor überhaupt nicht ge
fallen zu lassen, dass ein Theater, das sein Stück
zur Aufführung übernommen habe, seine Verpflichtung
durch ein anderes Ensemble erfüllen lasse. Ueber
dies sei mit dem Leipziger Komödienhaus nur ein
einmaliges Gastspiel vereinbart worden, so dass die
Möglichkeit einer Auswertung des Erfolges, zu der
die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, vereitelt
worden sei.


Aber selbst wem die Ausführung vom
10. Februar 1932 als Vertragserfüllung zu gelten
hätte, wäre sie als verspätet anzusehen; denn ver
einbarungsgemäss hätte das Werk bis spätestens
31. Dezember 1931 aufgeführt werden sollen. Auch
hätte die Verständigung von der Aufführung zwei
Monate vorher erfolgen sollen, um dem Autor die
Möglichkeit zu geben, die im Zusammenhange mit
der Aufführung von ihm geplanten Vorlesungen vorzu
bereiten.


Durch den Entfall dieser Vorträge sei
ein bedeutender Schaden entstanden. Werden der Scha
densberechnung nur zwei Vorlesungen zugrundegelegt
(geplant seien tatsächlich 4–5 gewesen), sei
der Einnahmenentgang mit 2.000 RM. gering bemessen,
zumal für die Vorträge Säle mit einem Fassungs
raume von 1400 bis 1600 Sitzplätzen in Betracht
gekommen wären.


Durch die Nichteinhaltung der im Vertragefür die Aufführung und für die Verständigung fest
gesetzten Fristen sei die vereinbarte Vertrags
strafe von 2.000 RM. jedenfalls verwirkt worden.


Die klagende Partei begehrt sohin die
Feststellung, dass die Aufführung vom 10. Februar 1932
keine Vertragserfüllung sei, ferner den Zuspruch
der Vertragsstrafe von 2.000 RM. samt 7% Zinsen
seit 1. November 1931 und Ersatz der Prozesskosten.


Die beklagte Partei bekämpft zunächst
die Berechtigung des Feststellungsbegehrens, da ein
Interesse an der alsbaldigen Feststellung über
haupt mangle und zudem eine Leistungsklage ohne
weiters möglich wäre.


In der Sache selbst bestreitet sie, dass
der Aufführungstermin endgiltig für die Zeit vom
1. Oktober 1931 bis 31. Dezember 1931 festgelegt
worden sei; denn sie habe auf den Brief der Klägerin vom 3. März 1931 (Beilage F/1), worin dieselbe
in eine Verschiebung auf den Herbstermin einwillige,
keinwegs mit einem vorbehaltslosen „Einverstanden“
geantwortet, vielmehr habe sie ausdrücklich her
vorgehoben, sie sei einverstanden, das Stück in
der nächsten Spielzeit herauszubringen. Unter der
nächsten Spielzeit könne aber nicht der Herbst
termin bis Weihnachten verstanden werden.


Insoweit sich nun ihr Brief mit dem In
halt des Schreibens des Klageanwaltes nicht decke,
stelle er sich als ein neues Vertragsanbot dar. Da
die Klägerin darauf nichts mehr geantwortet habe,
habe sie deren Unverständnis annehmen müssen.
Der endgiltige Auffühnmgstermin sei somit die Spiel
zeit 1931/1932 gewesen. Da innerhalb dieser Zeit
aber das Stück auch aufgeführt wurde, sei sie ihrer
Vertragsverpflichtung nachgekommen.


Im übrigen sei sie ja – wie aus dem
Schreiben vom 25. Februar 1931 hervorgehe –
bereit gewesen, das Stück im Frühjahr 1931 aufzu
führen. Nur über Wunsch der Klägerin sei dann die
Aufführung in die Spielzeit 1931/1932 verschoben
worden.


Richtig sei es, dass sie sich verpflich
tet habe, der Klägerin den definitiven Termin
zwei Monate vorher bekanntzugeben und die Einhal
tung dieser Verpflichtung unter die Sanktion einer
Vertragsstrafe von 2.000 RM. gestellt worden sei.
Zweck dieser Vereinbarung sei aber der gewesen, dem
Autor die Möglichkeit der Teilnahme an der Proben
arbeit zu geben. Nachdem aber die Aufführung
des Werkes durch ein Gastspiel des Leipziger Komödienhauses habe bestritten werden müssen, weil an eine
Aufführung durch das Ensemble des FrankfurterSchauspielhauses nicht zu denken gewesen sei, der
Autor aber selbst die Proben des Leipziger Ensembles
hinsichtlich des Stückes „Die Unüberwindlichen
seinerzeit geleitet habe, wäre es geradezu sinnlos
gewesen, schon zwei Monate vor der Aufführung den
Autor zu verständigen.


Aus all diesen Gründen könne daher
von einem Verfall der Vertragsstrafe keine Rede sein.


Im übrigen müsse auch die verlangte Ver
tragsstrafe als übermässig bezeichnet werden.
Die Tageseinnahme der Aufführung vom 10. Februar 1932
habe den Betrag von RM. 141.65 erbracht, während
allein für das Gastspielensemble RM. 1750.– haben
bezahlt werden müssen.


Die Aufführung sei ein Misserfolg gewesen,
welcher auch dann nicht hätte verhindert werden
können, wenn das Stück etwa unter Mitwirkung des
Autors mit den Kräften des Frankfurter Schauspielhauses aufgeführt worden wäre. Am Misserfolge
tragen der Autor selbst schuld, da er jede Aenderung
in der Inszenierung durch eine Vertragsstrafe von
RM. 1.500.– ausgeschlossen habe . Unter diesen
Umständen wäre auch eine Einstudierung des Stückes
mit den eigenen Kräften des Frankfurter Schauspielhauses sinnlos gewesen. Die reichsdeutschen Bühnen
seien nicht dazu da, Wiener Skandalaffären des
Jahres 1927 wortgetreu ihrem verständnislosen
Publikum vorzusetzen. Nur eine freie Inszenierung
wäre Erfolg versprechend gewesen. Diese habe aber
der Autor verhindert.


In diesem Zusammenhange müsse auch auf die
völlig verändertem politischen und sonstigen
Verhältnisse hingewiesen werden. Zur Zeit des
Vertragsabschlusses sei das Stück noch tragbar
gewesen, während es zur Zeit der Aufführung auf
die allerschärfste Ablehnung bei weiten Kreisen
des Publikums gestossen sei.


Die beklagte Partei beantragt sohin die
kostenpflichtige Abweisung der Klage.


Um den Einwendungen der beklagten Partei
bezüglich des Feststellungsbegehrens Rechnung zu
tragen, hat die klagende Partei nachträglich das
Eventualbegehren gestellt, die beklagte Partei
sei schuldig, das Stück „Die Unüberwindlichen
in der nach Rechtskraft des Urteiles nächsten Spiel
zeit, und zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis
31. Dezember, jedoch nicht in der Zeit zwischen
8. und 21. Dezember aufzuführen.


Dieses Eventualbegehren wurde trotz
Widerspruches der beklagten Partei mit Beschlussvom 29. April 1933, 7 Cg 322/32–14, zugelassen.


Beweis wurde erhoben durch die im Rechts
hilfewege vernommenen Zeugen Dr. Alwin Kronacher,
Dr. Otto Bringezu, Paul Verhoeven und Kurt Meister,
sowie durch die vorgelegten Urkunden, Beil. A–Z/,
A/I – Y/l und 1 – 12/.


Was vor allem das Feststellungsbegehren
anbelangt, so war dasselbe abzuweisen, weil ein
Feststellungsbegehren in aller Regel unzulässig
ist, soferne – wie im vorliegenden Falle – ein
Leistungsbegehren gestellt werden kann. Allerdings
kann ausnahmsweise mit dem Leistungsbegehren auch
ein Feststellungsbegehren verbunden werden; dies
ist jedoch nur dann zulässig, wenn ganz beson
dere Umstände vorliegen, wodurch ein überwiegendes
rechtliches Interesse an der alsbaldigen Fest
stellung dargetan wird. Ein solches Interesse
hat aber die Klägerin gar nicht behauptet und ist
ein solches auch nicht einzusehen.


Die Klägerin hat daher auch dem Einwand
der Beklagten Rechung getragen und in eventu
das Begehren gestellt, die Beklagte zu verurteilen,
das Stück „Die Unüberwindlichen“ in der nach der
Rechtskraft des Urteiles nächsten Spielzeit, und
zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember, jedoch
nicht in der Zeit zwischen 8. Dezember und 21. Dezem
ber aufzuführen.


Zwecks Entscheidung über dieses Leistungs
begehren hatte sich das Gericht zunächst die Frage
vorzulegen, ob die beklagte Partei nicht schon
durch die am 10. Februar 1933 erfolgte Aufführung
ihrer Vertragsverpflichtung nachgekommen ist.


Die klagende Partei bestreitet dies, weil
zur Aufführung das Ensemble des Leipziger Komödienhauses herangezogen wurde.


Das Gericht hat sich der Auffassung der
klagenden Partei angeschlossen; denn zweifellos
war es bei Abschluss des Vertrages die Absicht
der Parteien, das Stück durch das Ensemble des
Frankfurter Schauspielhauses aufführen zu lassen.
Wenn ein Autor mit einem Theater einen Aufführungs
vertrag abschliesst, hat er selbstverständlich
ein eminentes Interesse daran, dass dieses Stück
auch mit dem Ensemble dieses Theaters zur Darstel
lung gelangt; denn der Ruf eines Theaters wird ja
auch durch dessen Ensemble begründet und hängt auch
der Erfolg eines Stückes vielfach von den Kräften
ab, die zur Darstellung herangezogen werden.


Es geht daher nicht an, dass eine Theater
direktion zur Erfüllung ihrer Aufführungsverpflich
tung einfach das Ensemble irgend eines anderen
Theaters heranzieht. Die Beklagte war sich auch
dessen bewusst, dass ihr dieses Recht nicht zusteht;
denn sie hat ja mit ihrem Brief vom 15. Dezember 1931
(Beilage M/I) bei dem Klageanwalt vorher ange
fragt, wie er sich zu einem Gesamtgast
spiele des Leipziger Komödienhauses stellen
würde, sich aber dann allerdings über die ab
lehnende Antwort hinweggesetzt und das Stück dennoch
mit dem Ensemble des Leipziger Komödienhauses
herausgebracht, indem sie mit ihrem Briefe
(Beilage B/I) den Autor zu beruhigen suchte,
dass er selbst das Stück mit diesem Ensemble be
reits einstudiert habe und das Frankfurter Publikum
auf Gesamtgastspiele auswärter Bühnen besonders
günstig reagieren.


Wenn die beklagte Partei nun einwendet,
dass es sich bei einem Aufführungsvertrage nicht
um höchstpersönliche Verpflichtung handle und
handeln könne, weil die Direktion eines Theaters
niemals für die Aufführung durch einzelne momentan
engagierte Mitglieder seines Ensembles garantieren
könne, so muss ihr entgegengeahlten werden, dass
es sich vorliegend nicht um den Ersatz einzelner
Kräfte, der immerhin im Falle einer Krankheit oder
wegen anderer Umstände notwendig werden kann, handelt,
sondern darum, dass das gesamte Ensemble
eines anderen Theaters zur Aufführung herangezogen
worden ist.


Noch unbegründet ist der Einwand
der beklagten Partei, dass sie in den Aufführungsvertrage nicht die Verpflichtung übernommen habe,
das Stück mit einem Ensemble aufzuführen;
denn wenn dies auch nicht ausdrücklich in dem Ver
trage hervorgehoben worden ist, so versteht es
sich doch von selbst, dass zur Aufführung nur das
Ensemble des betreffenden Theaters heranzusiehen
ist, da ja die Qualität eines Theaters nicht duch
dessen örtliche Lage, sondern nur durch die an
desselben wirkenden Schauspieler bestimmt wird.


Ueberdies rechnet ja der Autor auch mit
der Auswertung eines Erfolges, der aber bei Heran
ziehung eines fremden Ensembles schon wegen der
damit verbundenen grösseren Kosten ausgeschlossen
ist.


Wiewohl also aus den angeführten Gründen
die stattfindende Aufführung vom 10. Februar 1932
nicht als Vertragserfüllung angesehen werden kann,
war doch das Gericht der Ansicht, dass für die
Beklagte eine weitere Verpflichtung zur Aufführung
dieses Stückes nicht bestehe, dies einerseits mit
Rücksicht auf den eklatanten Misserfolg, den das
Stück bei seiner Aufführung im Frankfurter Schauspielhaus erfahren hat, und andererseits mit Rück
sicht auf die geänderten politischen Verhältnisse,
welche die Aufführung eines derartigen, dem
Zeitgeist nicht sehr entsprechenden Stückes schon
aus wirtschaftlichen Gründen nicht gestatten .


Dass das Stück bei seiner Aufführung im
Frankfurter Schauspielhause einen angesprochenen
Misserfolg zu verzeichnen hatte, hat die Klägerin
selbst nicht in Abrede gestellt; es ergibt sich
dies übrigens auch aus den Aussagen der einvernom
menen Zeugen Dr. Alwin Kronachers Dr. Otto Bringezu
sowie aus den vorgelegten Rezen
sionen, Beil. 5 – 11/.


Dieser Misserfolg kann keineswegs auf
die Unzulänglichkeit der zur Darstellung heran
gezogenen Kräfte zurückgeführt werden; denn unbe
strittenermassen ist ja das Stück bereits einmal
mit diesem Ensemble nicht ohne Erfolg in Leipzig
selbst aufgeführt worden, und hat sich – wie aus
dem Briefe (Beilage Qu/I) hervorgeht – der Autor
selbst dahin geäussert, dass diese Aufführung manches
Gute geboten hat. Er hat auch mit diesem Ensemble
seinerseits das Stück einstudiert und kann daher
wohl auch nicht gesagt werden, dass die schlechte
Inszenierung die Schuld an dem Misserfolge trage.


Dass das Stück nunmehr eine energische
Ablehnung seitens des Publikums gefunden hat, ist
zweifellos nur damit zu erklären, dass es dem
Zeitgeiste nicht mehr entspricht.


Wie sich aus dem Briefe (Beilage W/I)
ergibt, hat das Stück bei seiner Aufführung in
Dresden vollen Anklang gefunden und war dies auch
der Grund, warum Dr. Kronacher – wie er selbst in
seinem Briefe hervorhebt – das Stück mit Begeisterung
für das Frankfurter Schauspielhaus erworben hat.
Seither haben sich aber die Anschauungen und die
politischen Verhältnisse grundlegend geändert,
so dass es durchaus erklärlich ist, dass dieses
Stück, welches seinerzeit vom Publikum freundlich
aufgenommen wurde, nunmehr von demselben abgelehnt
wird.


Mit dieser Aenderung des Zeitgeistes
hätte allerdings die beklagte Partei rechnen müssen.
Ein satirisches, auf politische Verhältnisse ab
gestelltes Stück wie das vorliegende verträgt es
wohl nicht, dass es einstweilen auf Lager gelegt
und erst nach einigen Jahren herausgebracht wird,
wo das Interesse und Verständnis vielleicht verloren
gegangen ist.


War dieses lange Zögern der BeklagtenPartei sicherlich ein Fehler, so kann ihr dennoch
nicht zugemutet werden, dieses Stück bei den
gegenwärtigen politischen Verhältnissen zur Auf-
führung zu bringen, da dies nicht bloss mit einer
schweren wirtschaftlichen Schädigung, sondern auch
mit einer Schädigung des Ansehens des Mentors ver
bunden sein kann. Ist das Stück schon im Februar 1932
entschieden abgelehnt worden, so kann nunmehr –
da die politischen Verhältnisse und die Einstellung
des Publikums sich grundlegend geändert haben –
bei einer Wiederholung der Aufführung mit einem
moralischen und wirtschaftlichen Debakel sicherlich
gerechnet worden.


Die hauptsächlich durch die geänderten
politischen Verhältnisse bewirkte Unaufführbarkeit
des Stückes muss als ein Zufall gewertet werden,
denn diese grundlegende Aederung der Verhältninsse
hat wohl niemand voraussehen können. Auch der
Autor hat mit ihr nicht gerechnet, da er sonst wohl
einer so weitgehenden Hinausschiebung des Aufführungs
termines nicht zugestimmt hätte.


Im Hinblick auf diesen eingetretenen Zufall,
den die beklagte Partei, nicht zu vertreten hat,
ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass für
die beklagte Partei eine Verbindlichkeit zur Auf
führung des Stückes nicht mehr besteht (§ 1447 abGB.)
Es musste daher auch das Leistungabegehren abge
wiesen werden.


Eine andere Frage ist es nun, ob die
beklagte Partei nicht etwa dadurch, dass sie das
Stück nicht fristgerecht zur Aufführung gebracht
und es auch unterlassen hat, die klagende Partei
zwei Monate vor der angesetzten Aufführung hievon
zu verständigen, die vereinbarte Vertragsstrafe
verwirkt hat.


Vor Entscheidung dieser Frage musste
zunächst klargelegt werden, innerhalb welcher
Frist nach der getroffenen Vereinbarung die Aufführung
hätte stattfinden sollen.


Die klagende Partei vertritt den Stand
punkt, dass das Stück – nachdem die Aufführungs
frist mehrmals abgeändert worden war – bis
spätestens 31. Dezember 1931 hätte aufgeführt wer
den sollen, während die beklagte Partei unter Hin
weis auf ihr Schreiben (Beilage G/I) behauptet,
dass ihr zur Aufführung die Spielzeit 1931/1932
offen stand.


Aus der vorliegenden Korrespondenz ist –
wie bereits oben dargelegt wurde – zu entnehmen,
dass die klagende Partei anfangs 1931 zunächst
in eine Verschiebung des Aufführungstermines ent
weder bis längstens Mitte April 1931 oder auf die
Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1931 –
jedoch ausgenommen die ungünstige Theaterzeit
vom 8. Dezember bis 21. Dezember ( Beilage B/1
und C/1) eingewilligt hat und nach dem Gegenvor
schlag der beklagten Partei, ihr (Beklagten)
als letzten Termin den 19. April 1931 zu gestatten
(Beilage E/I) erklärt hat, wegen anderweitiger
Dispositionen darauf nicht eingehen zu können und
daher im beiderseitigen Interesse auf den zweiten
Vorschlag zurückzugreifen und in eine Verschie
bung auf den Herbsttermin einzuwilligen (Beilage F/1).


Damit hat die klagende Partei klar zum
Ausdruck gebracht, dass die die Aufführung in der
Zeit vom 1. Oktober bis 7. Dember 1931 oder in der
Zeit vom 22. Dezember bis 31. Dezember wünscht.
Wenn nun die Beklagte darauf mit ihrem Schreiben
(Beilage G/I) erwidert: „Wir … erklären uns damit
einverstanden, Karl KrausUnüberwindliche‘ in der
nächsten Spielzeit herauszubringen“, kann dies
insbesondere im Hinblick auf den Gebrauch des Wortes
„Einverstanden“ nur dahin verstanden werden, dass
die beklagte Partei dem Vorschlag der klagendenPartei zugestimmt hat.


Die Beklagte macht daher zu Unrecht
geltend, dass es sich bei ihrem Schreiben (Beil. G/l),
insoweit es auf die nächste Spielzeit verweist,
um ein neues Vertragsanbot handle. Dies muss nach
dem Wortlaut dieses Briefes und der ganzen vor
hergegangenen Korrespondenz als unzutreffend be
zeichnet werden. Dass auch die Beklagte den
Herbsttermin im Auge hatte, geht übrigens auch aus
dem zweiten Absatz des Schreibens (Beilage G/I)
hervor, da es darin heisst: „Wir … werden
uns erlauben, Sie im Herbste d.J. nochmals um
freundliche Ueberlassang (scil der Partitur) zu
bitten.“


Wenn die Beklagte wirklich eine neue
Offerte hätte stellen wollen, hätte sie dies wohl
deutlich zum Ausdruck bringen müssen, zumindestens
durch genaue Bezeichnung der Spielzeit, wie sie dies
auch in ihrem Schreiben (Beilage R/l) getan hat,
wo sie die nächste Spielzeit durch Anführung der
Jahreszahl „1931“ und durch die Bezeichnung „Winter
spielzeit“ begrenzte. Dies wäre um so notwendiger
gewesen, weil die Spielzeit im Frankfurter Schauspielhaus laut Schreiben (Beilage T/I) sich bis
Mitte Juli erstreckt, die beklagte Partei aus der
gewechselten Korrespondenz (siehe Beilage B/1)
wissen musste, dass die klagende Partei einer
Aufführung zu einer ungünstigen Theaterzeit aus
weichen wolle und das Stück überdies eine weitere
Hinausschiebung des Aufführungstermines nicht
verträgt.


Der beklagten Partei musste also klar
sein, dass ihr Schreiben (Beilage G/I) seitens der
klagenden Partei nur im Sinne eines vollen
Einverständnisses mit ihrem Vorschlage aufgefasst
werden könne. Bei einem Dissens über die Bedeutung
eines Ausdruckes ist derselbe so zu verstehen,
wie ihn der Empfänger der Erklärung verstehen
muss (Entscheidung vom 24. Oktober 1905, Slg. IX 3644).
Ueberdies ist bei zweiseitigen Verträgen eine
undeutliche Aeusserung zum Nachteile desjenigen
zu erklären, der sich derselben bedient hat
(§ 915 abGB.).


Auf Grund, dieser Erwägungen ist daher
das Gericht zu der Ueberzeugung gelangt, dass die
Absicht der Parteien dahin gegangen ist, den Auf
führungstermin endgütig für die Zeit vom 1. Okto
ber 1931 bis 31. Dezember 1931 – jedoch mit
Ausnahme der Zeit vom 8. Dezember bis 21. Dezember –
festzulegen.


Da die beklagte Partei diese Frist
nicht eingehalten hat, hat sie auf jeden Fall –
selbst dann, wenn die Aufführung vom 10. Februar 1932
als Erfüllungshandlung angesehen werden könnte –
die vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt, da ihr
die Nichteinhaltung dieser Frist nach § 1298 abGB.
als ein Verschulden angerechnet werden muss.


Zudem würde aber die beklagte Partei
auch von ihrem Standpunkte aus, der dahin geht,
dass sie mit der Aufführung vor 10. Februar 1932
ihrer Vertragsverpflichtung nachgekommen sei, die
Vertragsstrafe verwirkt haben, weil sie es unter
lassen hat, von dieser Aufführung gemäss der Ver
einbarung die klagende Partei zwei Monate vorher
zu verständigen.


Wenn nun die beklagte Partei geltend
macht, diese Verständigung sei nicht nötig gewesen,
weil sie nur zu dem Zwecke vereinbart worden sei,
um dem Autor die Möglichkeit der Teilnahme an der
Probenarbeit zu bieten, diese Probenarbeit aber
durch die Heranziehung des Ensembles des LeipzigerKomödienhauses überflüssig geworden sei, da mit
diesem der Autor ohnehin das Stück bereits seiner
zeit einstudiert habe, so verschweigt sie bewusst,
dass die Klägerin sich diese Verständigung auch
im Interesse der vom Autor geplanten Vorlesungen
ausbedungen hat; denn dies musste der Beklagten
aus der Korrespondenz (Beilage W, A/I und E/I)
bekannt sein.


Es ist daher auf die Ausführungen der
beklagten Partei, dass die Einhaltung dieser
zweimonatlichen Frist keinen Sinn gehabt hätte,
kein Bedacht zu nehmen und hat die beklagte Partei
jedenfalls den durch die nicht zeitgerechte Ver
ständigung verursachten Vermögensschaden zu ver
treten.


Zu bemerken wäre noch, dass ungeachtet
des Umstandes, dass derzeit eine Verbindlichkeit
zur Aufführung das Werkes nicht mehr besteht,
die Vertragsstrafe dennoch zu leisten ist, da
diese bereits zu einer Zeit verwirkt worden ist,
wo die Leistung noch nicht unmöglich war.


Was nun die Höhe der Vertragsstrafe an
belangt, so ist diese unbestrittenermassen mit
2.000 M. vereinbart worden. Das Gericht hat sich
jedoch gemäss § 1336 abGB. veranlasst gesehen,
dieselbe auf 1.000 RM herabzusetzen, und zwar aus
folgenden Erwägungen:


Wie bereits dargelegt worden ist,
hat die am 10. Februar 1932 stattgefundene Auf
führung des Stückes „Die Unüberwindlichen“ mit
einem Misserfolg geendet. Dieser Misserfolg ist –
wie ebenfalls bereits erwähnt worden ist – nicht
etwa auf eine schlechte und unzulängliche Dar
stellung, sondern darauf zurückzuführen, dass eben
dieses Stück dem Geschmack des Publikums und dem
Zeitgeist nicht mehr entspricht.


Es kann daher – wenn auch diese Auf
führung nicht als Vetragserfüllung anzusehen ist –
doch aus der Tatsache dieses Misserfolges der
Schluss gezogen werden, dass auch auch eine innerhalb
der vereinbarten Frist, also nur um einige Monate
vorher mit den Kräften des Frankfurter Schauspielhauses stattgefundene Vorstellung keinen besonderen
Kassenerfolg zu verzeichnen gehabt hätte und
dass daher auch auf den dem Autor vertragsmässig
gebührenden Urherberanteil kein nennenswerter Betrag
entfallen wäre.


Was nun aber die Vorlesungen betrifft,
so wird wohl zuzugeben sein, dass durch den Entfall
derselben der Klägerin ein Schaden erwachsen ist.
Es muss aber andererseits wieder berücksichtigt
werden, dass die geplanten Vorlesungen – wie aus
dem im Schreiben (Beilage B/I) dargelegten
Programm hervorgeht – mit dem Werke „Die Unüberwindlichen“ keinerlei Zusammenhang haben sollten,
so dass – wenn die Verständigung von der Auf
führung auch nicht rechtzeitig erfolgt ist – eine
selbständige Abhaltung der Vorlesungen möglich
gewesen wäre, zumal auch nach dem Schreiben
(Beilage F/I) die Vorlesungen nicht im Schauspielhause, sondern in anderen Sälen stattfinden sollten.
Wenn sich die Klägerin um solche Vorlesungen be
worben bewz. wegen Veranstaltung derselben das
Nötige veranlasst hätte, hätte sie immerhin den
ihr erwachsenen Schaden mindern können.


Endlich muss noch darauf verwiesen werden,
dass die klagende Partei selbst sich bei Abschluss
des Vertrages vom 23. Mai 1929 mit der Feststetzung
einer Vertragsstrafe von 1.000 RM. begnügt und
damit zum Ausdruck gebracht hat, dass dieser Be
trag eine angemessene Vergütung des allenfalls ein
tretenden Schadens sei. Bei der nachträglich
vorgenommenen Erhöhung der Vertragsstrafe auf den
doppelten Betrag hat es an jeglicher Begründung
gefehlt. Der Betrag von 2.000 RM. erscheint bei
Berücksichtigung der dargelegten Umstände jeden
falls zu hoch gegriffen und erachtete das Gericht
einen Betrag von 1.000 Rm. als eine durchaus
angemessene Vergütung, insbesondere mit Rücksicht
auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhält
nisse, welche sich auch auf den Theaterbesuch,
sowie auf den Besuch von Vorlesungen ungünstig
auswirken. (§ 273 ZPO)


Es wurde daher der klagenden Partei
nur ein Betrag von 1.000 RM. zuerkannt, das
darünber hinausgehende Mehrbegehren war daher abzu
weisen.


Die Entscheidung über die Prozess
kosten stützt sich auf §§ 41 und 43 ZPO.


Landesgericht für ZRS Wien
Abt. 7, am 28.12.1933.
Schweitzer


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