G.Z. 1 U 187/29


An das
Strafbezirksgericht IWien.


Privatankläger: Karl Kraus, Schriftsteller in
Wien III., Hintere Zollamtsstrasse 3,
durch:


Beschuldigter: Dr. Julian Sternberg, verant
wortlicher Redakteur der „Neuen FreienPresseWien III., Lagergasse 1,
vetreten durch:
Dr. Moriz Sternberg
Rechtsanwalt
Wien I., Seilerstätte 15.


wegen §§ 23/24 Pr.G.
1 fach


Beschwerde
des Privatanklägers gegen den Kostenbestimmungsbeschluss vom2. September 1929 G.Z. 1 U 187/29.


Gegen den Kostenbestimmungsbeschluss desStrafbezirksgericht I vom 2./9.1929 G.Z. 1 U 187/29/9 erhebe
ich durch meinen bereits ausgewiesenen Anwalt nachfolgende
Beschwerde
an das Landesgericht für Strafsachen I in Wien.


Die Kosten wurden mit S 121.92 bestimmt.
Darin enthalten sind die Kosten einer Kommission vom 11./7.1929
zum Straflandesgericht I, zwecks Excerpt des Aktes. Diese
Kosten wurden mit S 40.– samt 10% Einheitssatz und 2% W.U.St.
zusammen S 44.88 bestimmt. Die Zusprechung dieser Kosten ent
spricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. In dem Einheits
satz zur Berufungsverhandlung sind sämtliche Schritte die
zur Information des Anwaltes notwendig sind enthalten. Der
Beschuldigte hatte seinem Verteidiger, wenn er sich in erster
Instanz nicht verteidigen liess, die notwendigen Angaben zu
machen, die diesen in die Lage versetzten, die Berufungsver
handlung zu verrichten, insbesondere war auch aus dem Urteile
selbst der ganze Stand der Angelegenheit erkennbar. Dabei muss
noch in Erwägung gezogen werden, dass, wenn man zu einem ande
ren Resultat käme, die Kosten für den Privatankläger sich er
höhten, wenn sich der Beschuldigte in erster Instanz nicht ver
teidigen lässt, denn die Verteidigung des Beschuldigten in
erster Instanz hätte lediglich einen Kostenaufwand von S 23.–
erfordert, inklusive W.U.St. S 23.46 und es geht nicht
an, dass die Einsichtnahme in den Akt dem Privatankläger mehr
Kosten verursachen soll, als die Verteidigung in erster Instanz.


Ich beantrage daher, die Kosten um den Be
trag von S 44.88 zu kürzen und auf S 77.04 herabzusetzen.
An Beschwerdekosten werden verzeichnet:


Beschwerde S 4.–
Einheitssatz S –.40 S 4.40
W. U. St. –.09
Stempel 1.– S 5.49


Karl Kraus.


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