1 U 187/29/14
Beschluss.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien I
als Berufungsgericht hat
heute in nicht öffentlicher
Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die
Beschwerde des P.A. Karl Kraus
gegen den Beschluss desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 2./9.1929, 1 U
187/29, womit in der
Strafsache Karl
Kraus durch Dr.
Oskar Samek
gegen Dr. Julian
Sternberg wegen § 24 Pr.G.
die von
Dr. Moriz
Sternberg angesprochenen Kosten des
Dr. Julian Sternberg mit S 121 g
92 bestimmt wurden,
beschlossen:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der an
gefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Pri
vatankläger Karl Kraus dem
Angeklagten Dr. Julian Sternberg zu ersetzenden Kosten mit S 77 g 04 bestimmt werden.
Ein Zuspruch von Kosten der
Beschwerde an
den Privatankläger findet nicht statt.
Gründe:
Die Kosten einer Kommission
vom 11./7.1929
zum Landesgerichte für Strafsachen Wien I
zwecks Excerpt
des Aktes
wurden zu Unrecht mit 40 S bestimmt.
Diese Kosten fallen vielmehr
gemäß § 26 desR.A.T.
unter den 10% Einheitssatz.
Es verringert sich daher der
Kostenzuspruch
unter weiterer
Berücksichtigung von Einheitssatz und
Warenumsatzsteuer um den
Betrag von 44 S 88g.
Auf Zuspruch der
Beschwerdekosten gibt das
Gesetz dem in der Hauptsache sachfällig gewordenen
Privatankläger keinen Anspruch.
Wien, am 9./X.1929.
[Unterschrift]
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