1 U 187/29/14


Beschluss.


Das Landesgericht für Strafsachen Wien I
als Berufungsgericht hat heute in nicht öffentlicher
Sitzung nach Anhörung der Staatsanwaltschaft über die
Beschwerde des P.A. Karl Kraus gegen den Beschluss desStrafbezirksgerichtes I in Wien vom 2./9.1929, 1 U
187/29, womit in der Strafsache Karl Kraus durch Dr.
Oskar Samek gegen Dr. Julian Sternberg wegen § 24 Pr.G.
die von Dr. Moriz Sternberg angesprochenen Kosten des
Dr. Julian Sternberg mit S 121 g 92 bestimmt wurden,
beschlossen:


Der Beschwerde wird stattgegeben und der an
gefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Pri
vatankläger Karl Kraus dem Angeklagten Dr. Julian Sternberg zu ersetzenden Kosten mit S 77 g 04 bestimmt werden.


Ein Zuspruch von Kosten der Beschwerde an
den Privatankläger findet nicht statt.


Gründe:


Die Kosten einer Kommission vom 11./7.1929
zum Landesgerichte für Strafsachen Wien I zwecks Excerpt
des Aktes wurden zu Unrecht mit 40 S bestimmt.


Diese Kosten fallen vielmehr gemäß § 26 desR.A.T. unter den 10% Einheitssatz.


Es verringert sich daher der Kostenzuspruch
unter weiterer Berücksichtigung von Einheitssatz und
Warenumsatzsteuer um den Betrag von 44 S 88g.


Auf Zuspruch der Beschwerdekosten gibt das
Gesetz dem in der Hauptsache sachfällig gewordenen
Privatankläger keinen Anspruch.


Wien, am 9./X.1929.
[Unterschrift]
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