Hochverehrter Herr Doktor!


Herr K. bittet nach juristischem Gutdünken zu handeln oder Dr. L.
zu fragen, was er vorschlagen würde. Bitte frdl. diesem ev. das Fol
gende mitzuteilen: Wieso es „nunmehr auch die Ansicht des Herrn K. zu
sein scheint“, daß von einer Zurücknahme durch die Beklagten selbst
nicht die Rede sein könne, ist nicht ganz verständlich. Aber es ist
natürlich egal, ob die Zurückziehung durch die Redaktion oder den Korrespondenten erfolgt. Vielleicht wäre dies der Punkt, wo man eine Kon
zession machen kann. Eine „Erinnerung“, d.h. Urgenz des Dresdner Schreibers ist nicht eingelangt. Sie hätte auch keine Wirkung gehabt. Der
Brief vom 26. Juli ist tatsächlich ohne Antwort geblieben, da es HerrnK. nicht einfällt, mit dem Mann zu korrespondieren, also ein „Einver
nehmen“ mit ihm herzustellen. Er lehnt es ab, von einem Schreiben an
seine Loyalität und „Großzügigkeit“ appellieren zu lassen, der ganz ab
gesehen von der inkriminierten Stelle diesen Bericht verfaßt hat, in
dem er die Stinkbombenwerfer lobte.


Herr K. sendet die besten Grüße und vielen Dank für die schöne
Karte.


Mit dem Ausdruck
der vorzüglichsten Hochachtung
[Unterschrift]


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