Hochverehrter Herr Doktor!
Herr K. bittet nach juristischem Gutdünken zu handeln oder Dr. L.
zu
fragen, was er vorschlagen würde. Bitte frdl. diesem ev. das Fol
gende mitzuteilen:
Wieso es „nunmehr auch die
Ansicht des Herrn K. zu
sein scheint“, daß von
einer Zurücknahme durch die Beklagten selbst
nicht die Rede sein könne, ist
nicht ganz verständlich. Aber es ist
natürlich egal, ob die
Zurückziehung durch die Redaktion oder den Korrespondenten erfolgt. Vielleicht wäre dies der Punkt, wo man eine
Kon
zession machen
kann. Eine „Erinnerung“, d.h. Urgenz des Dresdner
Schreibers
ist nicht eingelangt. Sie hätte auch keine Wirkung gehabt. Der
Brief vom 26. Juli ist tatsächlich ohne Antwort geblieben, da es HerrnK. nicht einfällt, mit
dem Mann zu korrespondieren, also ein „Einver
nehmen“ mit ihm
herzustellen. Er lehnt es ab, von einem Schreiben an
seine Loyalität und
„Großzügigkeit“ appellieren zu lassen, der ganz ab
gesehen von der
inkriminierten Stelle diesen Bericht verfaßt hat, in
dem er die Stinkbombenwerfer
lobte.
Herr K. sendet die besten Grüße und vielen Dank für die
schöne
Karte.
Mit dem Ausdruck
der vorzüglichsten Hochachtung
[Unterschrift]