Sehr geehrter Herr Kollege!
Ich bin von meinem Urlaub
zurückgekehrt
und beeile mich
weitere Fühlung in dieser Angelegenheit mit
Ihnen zu nehmen. Zum Schreiben der Hamburger
Nachrichten an
Sie ist
folgendes zu bemerken. Die als Busse bestimmten
200 Mark sind einem wohltätigen
Zweck, den Opfern des 15. Juli
zugedacht und soll nur den bedauernden Ausdruck der Zurück
nahme bestärken, keineswegs aber
einen Vermögenszuwachs für
Herrn Kraus bedeuten.
Wieso es „nunmehr auch die Ansicht des
Herrn Kraus zu sein scheint“, dass von einer Zurücknahme durch
die Beklagten selbst nicht die
Rede sein könne, ist nicht
ganz
verständlich. Aber ist ist natürlich egal, ob die Zu
rückziehung durch die Redaktion oder durch den Korrespondenten
erfolgt. In diesem Punkt könnte
man vielleicht eine Konzession
machen.
Eine Erinnerung d.h. Urgenz
des DresdnerSchreibens ist
nicht eingelangt. Sie hätte auch keine Wirkung
gehabt, der Brief vom 26. Juli ist tatsächlich ohne Antwort
geblieben, da es Herrn Kraus nicht einfällt, mit dem Mann zu
korrespondieren, also ein
„Einvernehmen“ mit ihm herzustellen.
Er lehnt es ab, von einem
Schreiber an seine Loyalität und
Grosszügigkeit appellieren
zu lassen, der ganz abgesehen von
der inkriminierten Stelle
diesen Bericht verfasst hat, in dem
er die Stinkbombenwerfer
lobte.
Was nun den Wortlaut der
abzugebenden Er
klärung betrifft, so ist der Standpunkt der Hamburger
Nachrichten
merkwürdig. Dass sie ihn aus dem Grunde ablehnt, weil er tat
sächliche Behauptungen
enthält, die von ihr nicht nachgeprüft
werden können, während sie
die inkriminierten Stellen wohl ge
wiss ohne Nachprüfung
abgedruckt hat. Für die Richtigkeit der
in der Erklärung enthaltenen
Behauptungen verbürgt aber wohl
schon der Umstand, dass die
Fassung von Herrn Kraus herrührt.
Wenn Sie also nicht der
Ansicht sind, dass
der
Prozess irgendwie juristisch bedenklich ist, so ersuche
ich Sie den Hamburger
Nachrichten davon Mitteilung zu machen,
dass ein Vergleich nur unter
den bereits bekanntgegebenen Bedin
gungen abgeschlossen werden
kann, mit der Modifikation, dass
durch ein Versehen nicht
schon im ersten Schreiben bekanntgege
ben wurde, dass die
verlangte Busse nicht Herrn Kraus, sondern
wohltätigen Zwecken
zufliessen soll.
Sollten Sie irgendwelche
juristische Beden
ken haben, so bitte ich Sie, nach eigenem Ermessen Modifikationen
an der Erklärung vorzunehmen
und eventuell auf die Busse zu ver
zichten, jedoch jedenfalls
darauf zu sehen, dass Herrn Kraus
keine wie immer geartete
materielle Leistungspflicht trifft, also
die ganzen Kosten von der
Gegenseite getragen werden.
Ich zeichne mit besten
kollegialen Grüssen
Ihr
ergebener Kollege