Sehr geehrter Herr Kollege!


Ich bin von meinem Urlaub zurückgekehrt
und beeile mich weitere Fühlung in dieser Angelegenheit mit
Ihnen zu nehmen. Zum Schreiben der Hamburger Nachrichten an
Sie ist folgendes zu bemerken. Die als Busse bestimmten
200 Mark sind einem wohltätigen Zweck, den Opfern des 15. Juli
zugedacht und soll nur den bedauernden Ausdruck der Zurück
nahme bestärken, keineswegs aber einen Vermögenszuwachs für
Herrn Kraus bedeuten.


Wieso es „nunmehr auch die Ansicht des
Herrn Kraus zu sein scheint“, dass von einer Zurücknahme durch
die Beklagten selbst nicht die Rede sein könne, ist nicht
ganz verständlich. Aber ist ist natürlich egal, ob die Zu
rückziehung durch die Redaktion oder durch den Korrespondenten
erfolgt. In diesem Punkt könnte man vielleicht eine Konzession
machen.


Eine Erinnerung d.h. Urgenz des DresdnerSchreibens ist nicht eingelangt. Sie hätte auch keine Wirkung
gehabt, der Brief vom 26. Juli ist tatsächlich ohne Antwort
geblieben, da es Herrn Kraus nicht einfällt, mit dem Mann zu
korrespondieren, also ein „Einvernehmen“ mit ihm herzustellen.
Er lehnt es ab, von einem Schreiber an seine Loyalität und
Grosszügigkeit appellieren zu lassen, der ganz abgesehen von
der inkriminierten Stelle diesen Bericht verfasst hat, in dem
er die Stinkbombenwerfer lobte.


Was nun den Wortlaut der abzugebenden Er
klärung betrifft, so ist der Standpunkt der Hamburger Nachrichten
merkwürdig. Dass sie ihn aus dem Grunde ablehnt, weil er tat
sächliche Behauptungen enthält, die von ihr nicht nachgeprüft
werden können, während sie die inkriminierten Stellen wohl ge
wiss ohne Nachprüfung abgedruckt hat. Für die Richtigkeit der
in der Erklärung enthaltenen Behauptungen verbürgt aber wohl
schon der Umstand, dass die Fassung von Herrn Kraus herrührt.


Wenn Sie also nicht der Ansicht sind, dass
der Prozess irgendwie juristisch bedenklich ist, so ersuche
ich Sie den Hamburger Nachrichten davon Mitteilung zu machen,
dass ein Vergleich nur unter den bereits bekanntgegebenen Bedin
gungen abgeschlossen werden kann, mit der Modifikation, dass
durch ein Versehen nicht schon im ersten Schreiben bekanntgege
ben wurde, dass die verlangte Busse nicht Herrn Kraus, sondern
wohltätigen Zwecken zufliessen soll.


Sollten Sie irgendwelche juristische Beden
ken haben, so bitte ich Sie, nach eigenem Ermessen Modifikationen
an der Erklärung vorzunehmen und eventuell auf die Busse zu ver
zichten, jedoch jedenfalls darauf zu sehen, dass Herrn Kraus
keine wie immer geartete materielle Leistungspflicht trifft, also
die ganzen Kosten von der Gegenseite getragen werden.


Ich zeichne mit besten kollegialen Grüssen
Ihr ergebener Kollege


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