Abschrift
24. Dezember 1929.
Termin
8. Januar 11 1/4 Uhr.
–N.
An das
Landgericht Hamburg,
Zivilkammer 11.
Z. XI.
566/29.
Schriftsatz
in der Sache
gegen
1. Schabbel
2. Hartmeyer
(RA.Dr. Bintz)
Inbezug auf die
zivilrechtliche Haftung
der
Beklagten kommt es hier auf nichts weiter an, als dass
eine unwahre, den Kläger diffamierende Behauptung in der
Zeitung der Beklagten erschienen ist.
Im übrigen kommt ist
auch die pressgesetz
liche Verantwortung gegeben. Dies ist auch im Privatklage
verfahren festgestellt
worden. Das Amtsgericht hat dort
die Freisprechung nur aus § 193 StGB. hergeleitet. Auf
diese Verteidigung war nicht
einmal der Privatbeklagte
selbst verfallen; das Amtsgericht hätte sich also gar
nicht darüber
aussprechen dürfen. Auch sachlich ist § 193
StGB. gegenüber einer unwahren
und entehrenden Behaup
tung natürlich nicht anwendbar. Gegen das freisprechende
Urteil ist daher vom Kläger Berufung eingelegt worden.
Der Hinweis auf § 254 Abs. 2 BGB. trifft nicht
zu. Wenn der Kläger mit seinem Verlangen auf Rücknahme der
unrichtigen Behauptung im Recht
war, konnte er auch die
Erstattung seiner Gerichts- und Anwaltsgebühren fordern.
Mehr hat er nicht verlangt. Dass
„die ganze
Angelegenheit
vom Anfang an
in Keime hätte erstickt werden können“,
hat bereits der Kläger im letzten Schriftsatz selbst er
wähnt, unter Hinweis auf den Brief des Unterzeichneten
vom 6.6.1929.