An den
Generalstaatsanwalt beim Landgericht
I,
Strafanzeige
des
Schriftstellers Karl Kraus, Wien III. HintereZollamtsstrasse
3
Anzeigender
vertreten durch:
gegen
den verantwortlichen Redakteur des „Tagebuch“
Josef Bernstein, Berlin SW 48,Hedemannstrasse 13
Beschuldigter
Namens des Anzeigenden habe ich das
abschriftlich beiliegen
de Berichtigungsersuchen mit dem abschriftlich beiliegenden Begleitschreiben vom 25. Mai 1929 an den verantwortlichen
Redakteur
des „Tagebuch“, Herrn Josef Bernstein, gerichtet. Diese
Berichtigung
wurde dem verantwortlichen Redakteur laut
beiliegendem Rückschein
am 31. Mai 1929 zugestellt. Da
das Berichtigungsersuchen vom Anzeigenden
unterzeichnet war, keinen strafbaren Inhalt hatte und sich
auf tatsächliche Angaben
beschränkte, war der Beschuldigte nach § 11des Reichs-Pressgesetzes
verpflichtet, die Berichtigung in der nach
Empfang der Einsendung nachfolgenden für den Druck nicht bereits
abgeschlossenen Nummer
abzudrucken. Trotzdem hat der Beschuldigte
die Berichtigung bis zum heutigen Tage nicht veröffentlicht.
Namens des Anzeigenden erstatte ich
daher gegen den Beschuldigten Anzeige zwecks Bestrafung gemäss § 19 Ziffer
3 des Reichspressgesetzes.
Ich bitte in dieser Sache
mich und nicht den Anzeigenden
als
Zeuge zu vernehmen, da ich den Schriftwechsel geführt habe und
den gesamten Sachverhalt
genau kenne.