Sehr geehrter Herr Kraus!


Von der Generalstaatsanwaltschaft beimLandgericht I Berlin erhalte ich folgende Verständigung:


„Nach Prüfung des Sachverhaltes sehe ich mich zu einem
strafrechtlichen Einschreiten nicht in der Lage. Die Be
richtigungspflicht des § 11 des Reichspressegesetzes setzt
u.a. voraus, dass sich die Berichtigung lediglich auf tat
sächliche Angaben beschränkt. Hingegen besteht eine solche
Pflicht nicht, wenn, wie im vorliegenden Falle, die Be
richtigung neben tatsächlichen Angaben auch Aeusserungen
kritischen Inhalts enthält und Behauptungen zu widerlegen
sucht. Eine derartige kritische Aeusserung liegt beispiels
weise schon in dem im 1. Absatz der Berichtigung enthaltenen
Satze: ‚Ohne mit seinem Namen dafür hervortreten zu wollen!‘
Von dem Inhalt dieses Bescheides bitte ich Herrn Kraus in
Kenntnis zu setzen.“


Ich ersuche Sie, mir mitzuteilen, ob ich etwa
anstössige Stellen nach diesem Gesichtspunkte eliminieren und die
Berichtigung neuerlich absenden soll, oder ob Sie unter diesen
Umständen auf die Berichtigung verzichten wollen.


Ich bin mit ergebener Verehrung
Ihr


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