14 Bl 985/29


B.


Die Zurückziehung der Berufung des Pr.A. Karl Kraus
in der Strafsache gegen Dr. Desiderius Papp wegen § 24 (2) 3 Pr.G.
wird zur Kenntnis genommen. Der Priv.A. hat gemäss § 390a St.P.O.
die Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, soweit sie durch sein
erfolgloses Einschreiten erwachsen sind.


Eine Absetzung der für 5. September 1929 ½2 Uhr n.m.
anberaumten Berufungsverhandlung kann jedoch nicht erfolgen, weil
auch der Angeklagte wegen Auftrages zur Veröffentlichung berufen
hat.


Landesgericht für Strafsachen Wien I Abt 14
am 24.VIII.1929.
[Unterschrift]


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