14 Bl 985/29
B.
Die Zurückziehung der Berufung des Pr.A. Karl Kraus
in der Strafsache gegen Dr.
Desiderius
Papp wegen § 24 (2) 3 Pr.G.
wird zur Kenntnis genommen. Der Priv.A. hat gemäss § 390a St.P.O.
die
Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen, soweit sie durch sein
erfolgloses Einschreiten
erwachsen sind.
Eine Absetzung der für 5.
September 1929 ½2 Uhr n.m.
anberaumten Berufungsverhandlung kann jedoch nicht erfolgen, weil
auch der Angeklagte wegen Auftrages
zur Veröffentlichung berufen
hat.
Landesgericht für Strafsachen Wien I Abt 14
am 24.VIII.1929.
[Unterschrift]