Sehr verehrter Herr Kraus!
In der Anlage übersende ich
Ihnen eine
Notiz aus der Wiener
allgemeinen Zeitung, die Sie vielleicht
schon gelesen haben, aus dem
Grund, um Sie über das Unrichtige
des Sachverhaltes zu orientieren. Bezüglich des Tatbestandes
ist wieder die alte falsche
Behauptung aufgestellt worden, die
wir schon längst berichtigt haben. Was Sie am meisten interes
sieren wird, ist der
letzte Absatz. Es ist vollständig unrichtig,
dass der Vorsitzende ausgesprochen hat, es sei die Umwandlung
der an sich verwirkten
Arreststrafe in eine Geldstrafe mit Unrecht
verfügt worden, weil in solchen
Fällen, wenn ein Wahrheitsbeweis
angeboten wird, jedoch misslingt, unbedingt eine Arreststrafe
Platz zu greifen hätte und
lediglich, weil Dr. Pisk keine Berufung
wegen zu geringer Strafe
eingebracht hatte, das Gericht genötigt
gewesen sei, von einer
Neufestsetzung der Strafe Abstand zu
nehmen.
Die bezüglich der Strafe vom Vorsitzenden
gemachten Ausführungen gingen
vielmehr dahin, dass die Strafe
dem Verschulden angemessen war, weil auf Beleidigungen solcher
Art im Gesetz eine Mindeststrafe
von 8 Tagen
erst
Arrest
vorgesehen sei,
und bei
den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten für
diese
achttägige Arreststrafe
eine Geldstrafe in der Höhe von S 500.–
angemessen erscheine.
Infolgedessen sei der Strafberufung keine
Folge gegeben worden. Ich habe
die Strafberufung überhaupt in
der mündlichen Verhandlung nicht mehr angeführt, da ich lediglich
auf Freispruch wegen des
erbrachten Wahrheitsbeweises plädierte.
Ich zeichne mit dem Ausdrucke
der Verehrung
1 Beilage.